VVGE 1978/80 Nr. 23
VVGE 1978/80 Nr. 23Ow Verwaltungsbehoerde25.08.1980
VVGE 1978/80 Nr. 23, S. 31: Art. 43 WG. Bedeutung der Beherbergungspflicht. Unterschied zwischen Beherbergungs- und andern Wirtschaftsbetrieben. Stellungnahme des kantonalen Rechtsdienstes vom 25. August 1980. Das Hotelpatent berechtigt, D
Entscheidpublikation VVGE 1978/80 Nr. 23, S. 31:
Art. 43 WG.
Bedeutung der Beherbergungspflicht. Unterschied zwischen Beherbergungs- und andern Wirtschaftsbetrieben.
Stellungnahme des kantonalen Rechtsdienstes vom 25. August 1980.
Das Hotelpatent berechtigt, Drittpersonen zu beherbergen und diesen Speisen und Getränke zum Genuss an Ort und Stelle abzugeben. Verpflegt werden also nur die Hotelgäste. Wer jedermann verpflegen will, benötigt ein zusätzliches Patent.
Es ergibt sich aus der Umschreibung von Art. 4 WG, dass die Beherbergungspflicht bedeutet: Wer Unterkunft sucht, dem ist (unter den in Art. 43 Abs. 1 WG aufgezählten Bedingungen) ein Bett zur Verfügung zu stellen und dieser Gast, aber nur dieser, ist gleichzeitig auch zu verpflegen, wenn er es verlangt. Die Beherbergungspflicht bedeutet also insbesondere nicht, dass jemand zu verpflegen ist, der in diesem Betrieb kein Zimmer zu mieten wünscht. Ein solcher Gast kann vom Wirt jederzeit weggewiesen werden, der Wirt kann ihm sogar das Betreten seines Hauses generell verbieten.
Zum gleichen Schluss kommt man bei Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien. An der Kantonsratssitzung vom 24. September 1971 hat der Referent erklärt, Abs. 1 von Art. 43 (damals 46) entspreche praktisch der bisherigen Regelung. Diese bisherige Regelung ist Art. 38 des Gesetzes über das Wirtschaftsgewerbe vom 18. Mai 1930, welcher lautet: "Der Inhaber eines Gasthauses ist verpflichtet, ordentliche Reisende, die für Verpflegung und Obdach Bezahlung anbieten, aufzunehmen, solange Platz vorhanden ist." Dieser Wortlaut zeigt die Bedeutung der Beherbergungspflicht noch klarer auf. Der Referent führte sodann zu Art. 43 Abs. 1 weiter aus: ""Man muss sich bewusst sein, dass sich der Anspruch, den man gegenüber dem Wirt hat, nur auf die Beherbergung bezieht, nicht etwa auch auf die Bewirtung. Es ist schon mehrmals vorgekommen, dass ein Wirt einem lästigen Gast das Hausverbot zustellen liess. Dies wird mit der vorliegenden Bestimmung nicht verunmöglicht."