Entscheidpublikation VVGE 1978/80 Nr. 24, S. 32:
Art. 20 MHG.
Voraussetzungen zur Erteilung einer Bewilligung für den Betrieb von Spielautomaten. Jugendschutz als Verweigerungskriterium der Bewilligung.
Entscheid des Regierungsrates vom 11. September 1979 (Nr. 458).
E. geht in seiner Beschwerde von Art. 3 der AB über das Aufstellen von Automaten, Musik- und Spielapparaten vom 29. August I978 aus und beantragt dessen Änderung durch Gleichsetzung der Flipper-Spielautomaten mit den Billardtischen und Fussballkästen; er ersucht zudem ausdrücklich um Bewilligung seines Gesuches.
Das Verwaltungsgericht hat im Urteil vom 29. Juni 1979 festgestellt, Art. 3 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen gehe zu weit; das Aufstellen von Spielapparaten lässt sich demzufolge nicht nur in Gastwirtschaftsbetrieben rechtfertigen, sondern überall, wo der Gesuchsteller Gewähr für eine einwandfreie Führung des Betriebes bietet. Es erübrigt sich demzufolge eine Änderung dieser Ausführungsbestimmungen; die Beschwerde ist als gegen die Verweigerung gerichtet entgegenzunehmen.
Gemäss Art. 20 MHG bedürfen das Aufstellen von Automaten und das Einrichten und Verwenden von Musik- und Spielapparaten, die gegen Entgelt in Betrieb gesetzt werden, in Wirtschaftsbetrieben und an allgemein zugänglichen Orten einer Bewilligung. Die Bewilligung kann aus Gründen des öffentlichen Wohles, der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des Jugendschutzes sowie der Verkehrssicherheit verweigert oder mit Bedingungen verbunden werden.
Polizeiliche Gründe können also eine Beschränkung der Flipper-Spielapparate rechtfertigen. Im Vordergrund steht dabei der Jugendschutz.
Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere Volksschüler am meisten gefährdet sind, der Spielsucht zu erliegen. Dabei üben die Flipper- Spielapparate eine besondere Anziehungskraft aus. Es ist zu befürchten, dass eine Bewilligungserteilung ohne Einschränkungen zum Schutz der Jugendlichen dazuführen könnte, die Flipperkästen zum hauptsächlichsten Zeitvertreib vieler Schüler werden zu lassen, wodurch diese den Anforderungen der Schule und ihrer körperlichen Gesundheit nicht mehr gerecht werden.
Anderseits müssen die Einschränkungen verhältnismässig sein. Es empfiehlt sich deshalb, die Bestimmung des Wirtschaftsgesetzes vom 5. März 1972 über Jugendliche sachgemäss anzuwenden (Art. 41 und 42 WG). Danach ist Jugendlichen vor dem erfüllten 16. Altersjahr die Benützung der Flipper-Spielapparate zu untersagen, sofern sie nicht von einem Inhaber oder einem Vertreter der elterlichen Gewalt begleitet sind. Daraus ergibt sich, dass die Bewilligung zum Aufstellen und Betreiben dieser Apparate nur an handlungsfähige Personen erteilt werden kann, die einen guten Leumund geniessen und Gewähr dafür bieten, dass die Spielapparate nur von dazu berechtigten Leuten benutzt werden und dass sich diese ruhig und ordentlich verhalten (sachgemässe Anwendung von Art. 24 und 25 WG), was auf Inhaber eines Wirtschaftspatentes zum vornherein zutrifft; ebenfalls müssen (entsprechend Art. 27 WG) allfällige weitere sich aus der Lokalität ergebende Auflagen eingehalten werden. Eine zahlenmässige Beschränkung hingegen lässt sich mit polizeilichen Gründen nicht rechtfertigen.