Entscheidpublikation VVGE 1978/80 Nr. 27, S: 43:
a) Art. 62 Abs. 1 GOG.
Rückforderungen öffentlichrechtlicher Natur sind mittels vermögensrechtlicher Klage beim Verwaltungsgericht geltend zu machen (Erwägung 1).
b) In Ermangelung einer ausdrücklichen Vorschrift und einer andern für verwandte Fälle geltenden Ordnung gilt eine einheitliche fünfjährige Verjährungsfrist (Erwägung 2).
c) Der Irrtum kann auch in einem Rechtsirrtum bestehen. Er muss nicht entschuldbar sein. Für die Annahme eines Irrtums bedarf es keines strengen Beweises (Erwägung 3).
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 22. Dezember 1978.
Sachverhalt:
Aufgrund eines Entscheides der eidgenössischen Schätzungskommission 9. Kreis vom 21. März 1976 nach Abschluss eines Enteignungsverfahrens nach NSG war der Kanton Obwalden gehalten, H. eine Entschädigungsrestanz von Fr. 3'000.--, die Verzinsung der gesamten Entschädigung (Fr. 43'000.--) zu einem variablen Zinssatz sowie eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- auszuzahlen. Dies ergab unter Berücksichtigung der im August 1971 erfolgten Akontozahlung von Fr. 40'000.-- einen Gesamtbetrag von Fr. 12'264.10. Das Baudepartement hatte indessen via Staatskasse die OKB einen Betrag von insgesamt Fr. 16'962.30 an H. anweisen lassen in der Annahme, dem Enteigneten nicht nur Zinsen sondern auch Zinseszinsen zu schulden. Nachdem das eidgenössische Amt für Strassen- und Flussbau das Baudepartement Obwalden darauf hingewiesen hatte, dass der Enteignete keinen Anspruch auf Zinseszinsen habe und diese durch den Bund nicht subventioniert würden, forderte der Kanton H. auf, die Zinsen zurückzuerstatten.
Der Beklagte beantragte, die Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates abzuweisen.
Zunächst erhob er die Einrede der Verjährung, bestritt aber auch das Vorliegen einer ungerechtfertigten Bereicherung. Insbesondere machte er geltend, der Kanton habe ihm ohne Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides und ohne Bezugnahme auf den Entscheid der Schätzungskommission eine Restentschädigung von Fr. 16'962.30 offeriert, "um einem Weiterzug dieses anfechtbaren Entscheides vor Bundesgericht zuvorzukommen."
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gutgeheissen. Eine vom Beklagten geführte staatsrechtliche Beschwerde wurde vom Bundesgericht am 19. Juni 1981 abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
Es gilt als allgemeines unbeschriebenes Rechtsprinzip des schweizerischen Verwaltungsrechts, dass auch ohne positiv-rechtliche Bestimmung im öffentlichen Recht ungerechtfertigte Bereicherungen zurückzuerstatten sind; dabei macht es keinen Unterschied, ob die ungerechtfertigte Leistung vom Staate oder vom Privaten erbracht worden ist (A. Macheret, La restitution de taxes perçues indûment par l'état, Genf 1978, 187; Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band I, Basel 1976, 191 und dort ausführlich zitierte Judikatur; F. Fleiner, Institutionen, Tübingen 1963 (Nachdruck), 181, Anm. 30; Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht I, München 1974, 340 f; A. Blunschy, Der Rückerstattungsanspruch im öffentlichen Recht, Einsiedeln 1947, 58 ff; F. Gygi, Verwaltungsrecht und Privatrecht, Bern 1956, 35). Gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. d GOG beurteilt das Verwaltungsgericht vermögensrechtliche Streitigkeiten öffentlichrechtlicher Natur zwischen Kanton und Privaten. Der geltendgemachte Anspruch muss dem öffentlichen Recht unterstehen. Die Pflicht des Kantons, H. die von der eidgenössischen Schätzungskommission festgesetzte Entschädigung zu leisten, war zweifellos öffentlichrechtlicher Natur. Die Rückforderung dieser Entschädigung oder eines Teils derselben ist es ebenfalls, bedeutet doch der Rückforderungsanspruch die Kehrseite der vermeintlichen öffentlichrechtlichen Leistungspflicht (A. Blunschy, a.a.O., 150). Auf die Klage ist einzutreten.
Der Beklagte macht unter Bezugnahme auf die einjährige Verjährungsfrist des Art. 67 OR vorab Verjährung eines Rückerstattungsanspruchs geltend.
Der vom Bundesgericht in einer Reihe von früheren Entscheiden ausgesprochene Grundsatz, dass die Verjährungsfristen für öffentlichrechtliche Ansprüche beim Fehlen einer besonderen positiven Vorschrift (wie dies vorliegend der Fall ist) in Anlehnung an die Ordnung zu bestimmen ist, die für zivilrechtliche Ansprüche gelte (BGE 85 I 183;78 I 191 f;71 I 209), ist nur mit Einschränkungen gültig. Wenn keine Bestimmung die Verjährung öffentlichrechtlicher Ansprüche regelt, ist diese primär in Anlehnung an die Ordnung festzulegen, die das öffentliche Recht für verwandte Fälle aufgestellt hat (ZBl 1970, 312; BGE 97 V 154;93 I 672/397). Eine sinngemässe Übertragung privatrechtlicher Verjährungsfristen fällt nach dieser neuesten Rechtsprechung nur subsidiär in Betracht (vgl. Imboden/Rhinow, a.a.O., 202). Auf dem Gebiete der Rückerstattung hat nun aber das Bundesgericht in konstanter Praxis bei Fehlen positivrechtlicher Bestimmungen eine sinngemässe Übertragung der zivilrechtlichen Verjährungsbestimmungen ausgeschlossen und eine einheitliche fünfjährige Frist angenommen (die Praxis ist bei Imboden/Rhinow, a.a.O. ausführlich zitiert; vgl. allerdings die kritischen Ausführungen von K. Spiro, Die Begrenzung privater Rechte, Bern 1975, Band II, 1578). Bleibt abzuklären, ob das öffentliche Recht für verwandte Fälle kürzere Fristen aufgestellt hat, an welche die Festsetzung der Verjährungsfrist angelehnt werden könnte.
Der Kanton stützt seinen Rückerstattungsanspruch auf das eidgenössische Enteignungsgesetz. Dieses kennt in Art. 105 für das Rückforderungsrecht eine einjährige Verjährungsfrist. Dabei handelt es sich aber um das Rückforderungsrecht des Enteigneten wegen Nichtverwendung enteigneter Rechte gemäss Art. 102 EntG. Da Art. 105 EntG einen gegenüber dem hier zu beurteilenden Anspruch grundlegend verschiedenen Tatbestand regelt und es sich bei jenem Rückforderungsrecht nicht um geldwerte Ansprüche handelt, rechtfertigte sich eine analoge Anwendung dieser Bestimmung keinesfalls, wiewohl sich die klägerische Forderung auf dasselbe Gesetz stützt (vgl. BGE 98 Ib 358 f. E 2b a. E;93 I 397 ff.). Zur Anwendung gelangt deshalb die einheitliche fünfjährige Verjährungsfrist. Da zwischen der Auszahlung des zur Klage verstellten Betrages und der Anhebung der Klage rund 1 1/2 Jahre verflossen sind, ist der Anspruch auf keinen Fall verjährt, sodass dahingestellt bleiben kann, ob eine Verjährung in der dazwischen liegenden Zeit allenfalls unterbrochen worden wäre.
Den Darstellungen des Beklagten zufolge soll es sich bei der Ausrichtung der Zinseszinsen um eine "pauschale Schlussentschädigung" gehandelt haben, die ihn hätte davon abhalten sollen, ein Rechtsmittel gegen den Entscheid der Eidgenössischen Schätzungskommission zu ergreifen. Angesichts dieser "Offerte" habe er den Entscheid, obwohl davon nicht in allen Teilen überzeugt, schliesslich akzeptiert.
Obwohl Expropriationsentschädigungen Vergütungen öffentlichrechtlicher Natur sind, sind sie keineswegs der Disposition der Parteien entzogen, ja sie sollen im Rahmen des Möglichen vereinbart werden (ZBl 1954, 293). Ein solches Vorgehen wäre im vorliegenden Fall an sich möglich gewesen. Hätten die Parteien sich auf eine die von der Schätzungskommission gesprochene Entschädigung zuzüglich Verzugszinsen übersteigende Summe geeinigt oder wäre in der Ausrichtung von Zinseszinsen eine Zahlung in der vom Beklagten geschilderten Art zu sehen, um ihn nämlich von einem Weiterzug abzuhalten, könnte von einem Irrtum seitens des Kantons in der Tat nicht die Rede sein. Mit der Gutschriftsanzeige vom 5. Oktober 1976 stellte die OKB "auftrags Staatskasse Obwalden, f.R. Baudepartement Obwalden" dem Beklagten den Betrag von Fr. 16'962.30 zur Verfügung. Die Gutschrift war umschrieben mit "Enteignung Restzahlung Entschädigung". Der Beklagte durfte in dieser Anzeige keine Vergleichsofferte auch nicht im Sinne einer Realofferte sehen. Für ein "freies mit der Gegenpartei getroffenes und endgültiges Übereinkommen", wie der Beklagte es behauptet, bestehen keine Anhaltspunkte. Solche können auch nicht im Umstand erblickt werden, dass die Auszahlung zwar nach der Zustellung des Entscheides der Schätzungskommission,aber vor dessen Rechtskraft erfolgte und dass die Gutschriftsanzeige nicht ausdrücklich auf den Entscheid der Schätzungskommission Bezug nahm. Die Auszahlung des Betreffnisses erfolgte offensichtlich aufgrund des Entscheides der Schätzungskommission. Dass der Beklagte es unterlassen hatte, gegen den Entscheid der Schätzungskommission verwaltungsgerichtliche Beschwerde an das Bundesgericht zu führen, hat er allein sich selber zuzuschreiben, hatte er doch keine Veranlassung, in der Gutschriftsanzeige eine Vergleichsofferte zu erblicken.
Soweit die dem Beklagten ausgerichtete Summe die im Entscheid der Eidgenössischen Schätzungskommission festgesetzte Restanz, Verzinsung der gesamten Expropriationsentschädigung sowie Parteientschädigung übersteigt, kann dies nur auf einen Irrtum zurückgeführt werden. Damit sind aber die Voraussetzungen zur Gutheissung der Rückerstattungsklage gegeben.