VVGE 1978/80 Nr. 28
VVGE 1978/80 Nr. 28Ow Verwaltungsgericht17.12.1979
VVGE 1978/80 Nr. 28, S. 46: Art. 63 Abs. 1 GOG. Der Auftrag des Regierungsrates an das Baudepartement, gegen den Bauherr Strafanzeige wegen Verletzung baupolizeilicher Übertretungen zu erstatten, kann nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerd
Entscheidpublikation VVGE 1978/80 Nr. 28, S. 46:
Art. 63 Abs. 1 GOG.
Der Auftrag des Regierungsrates an das Baudepartement, gegen den Bauherr Strafanzeige wegen Verletzung baupolizeilicher Übertretungen zu erstatten, kann nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden (Erwägung 1).
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 17. Dezember 1979.
Aus den Erwägungen:
Die Beschwerde richtet sich zunächst gegen den Auftrag des Regierungsrates an das Baudepartement zur Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin. Sie macht geltend, dieser Auftrag sei unhaltbar, da er auf offensichtlicher unrichtiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes beruhe. Die Frist zur Einreichung des Baugesuchs sei der Beschwerdeführerin vom Baudepartement verlängert und auch eingehalten worden.
Gemäss Art. 63 Abs. 1 GOG ist die verwaltungsgerichtliche Beschwerde zulässig gegen Entscheide der letzten kantonalen Verwaltungsbehörde. Unter Entscheid oder Verfügung ist eine behördliche Anordnung im Einzelfall zu verstehen, durch welche ein konkretes und individuelles Rechtsverhältnis in verbindlicher Weise geregelt wird (F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1979, 98 mit Hinweisen). Gegenstand einer Verfügung kann somit nicht irgendeine Verwaltungsäusserung bilden, sondern die Verfügung muss auf Begründung, Änderung oder Aufhebung eines Rechtsverhältnisses gerichtet sein (Gygi, a.a.O., 101). Der Auftrag des Regierungsrates an das Baudepartement ist bloss eine verwaltungsinterne Weisung ohne unmittelbare Rechtsfolge für die Beschwerdeführerin, da eine Strafanzeige lediglich die Eröffnung des Strafverfahrens bewirkt, nicht jedoch über das Vorliegen eines strafbaren Tatbestandes entscheidet. Da in diesem Punkte keine anfechtbare Verfügung vorliegt, fehlt es an einer Sachurteilsvoraussetzung, ohne die auf ein Rechtsmittel der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege nicht eingetreten werden kann (Gygi, a.a.O., 97 mit Hinweisen).