VVGE 1978/80 Nr. 29
VVGE 1978/80 Nr. 29Ow Verwaltungsgericht14.05.1980
VVGE 1978/80 Nr. 29, S. 47: Art. 63 Abs. 1 GOG. Kann ein Zwischenentscheid nicht wieder gutzumachende Nachteile bewirken, gilt er als Entscheid im Sinne von Art. 63 Abs. 1 GOG und ist mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar. Entscheid
Entscheidpublikation VVGE 1978/80 Nr. 29, S. 47:
Art. 63 Abs. 1 GOG.
Kann ein Zwischenentscheid nicht wieder gutzumachende Nachteile bewirken, gilt er als Entscheid im Sinne von Art. 63 Abs. 1 GOG und ist mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar.
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 14. Mai 1980.
Aus den Erwägungen:
Das Enteignungsgesetz sieht kein Rechtsmittel gegen Beweisverfügungen vor, sieht es doch nicht einmal Beweisverfügungen ausdrücklich vor, was allerdings nicht bedeutet, dass der Erlass solcher Verfügungen ausgeschlossen ist (F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1979, 204; A. Kölz, VRG, Zürich 1978, N 7 zu § 7). Gemäss Art. 14 Abs. 2 EntG gelten zwar im gerichtlichen Verfahren unter Berücksichtigung von Sonderbestimmungen die "civilprozessualischen Normen", woran sich dadurch, dass heute nicht mehr das Zivilgericht sondern das Verwaltungsgericht zuständig ist, grundsätzlich nichts geändert hat (Art. 62 GOG; Art. 7 VGV). Hingegen sieht das Enteignungsgesetz die Anwendung der ZPO für das Verfahren vor Schatzungskommission nicht vor. Art. 136 ZPO, der das Rekursrecht gegen Beweisverfügungen ohne Einschränkungen vorsieht, findet deshalb keine Anwendung.