VVGE 1978/80 Nr. 30
VVGE 1978/80 Nr. 30Ow Verwaltungsgericht09.07.1980
VVGE 1978/80 Nr. 30, S. 48: Art. 64 Bst. a GOG. Verkauft der Baugesuchsteller im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens seine Liegenschaft, kann mangels schutzwürdigen Interesses auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Entscheid des Verwal
Entscheidpublikation VVGE 1978/80 Nr. 30, S. 48:
Art. 64 Bst. a GOG.
Verkauft der Baugesuchsteller im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens seine Liegenschaft, kann mangels schutzwürdigen Interesses auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 9. Juli 1980.
Sachverhalt:
S. beabsichtigte, sein Wohn- und Geschäftshaus in ein Hotel umzubauen. Der Einwohnergemeinderat wies das Baugesuch ab; ebenso der Regierungsrat eine dagegen erhobene Beschwerde. Gegen den ablehnenden Entscheid des Regierungsrates führte S. Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Auf Anfrage des Gerichts bestätigte S., inzwischen seine Liegenschaft verkauft zu haben. Das Verwaltungsgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten.
Aus den Erwägungen:
Soweit Betroffensein Beschwer im formellen Sinne bedeutet, dass nämlich der Beschwerdeführer mit seinem Begehren in der Vorinstanz nicht oder nicht ganz durchgedrungen ist, hat der Beschwerdeführer als betroffen zu gelten (P. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1979, 114). Erforderlich ist aber überdies ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides, dass die rechtliche oder tatsächliche Stellung des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann, dass der Beschwerdeführer in einer beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht. Er muss durch die angefochtene Verfügung berührt sein (Grisel, Droit administratif suisse, 478 f./504; Gygi, a.a.O. 111 ff; BGE 101 Ib 185 f;104 Ib 249;99 Ib 107;98 Ib 58 E. 2/70/74; BVR 1974 Nr. 56; BGE vom 16. Juni 1980 i.S. Z. c/ Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden).
Der Beschwerdeführer ist nicht mehr Eigentümer der fraglichen Liegenschaft. Das schliesst an sich nicht aus, dass er immer noch der Bauherr ist. Indessen bleibt der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht diesen Beweis schuldig. Vermag der Beschwerdeführer aber nicht darzulegen, inwiefern er durch die angefochtene Verfügung intensiver als irgend jemand berührt sei, ist er zur Beschwerdeerhebung nicht befugt.