Entscheidpublikation VVGE 1978/80 Nr. 31, S. 48:
Rückweisung einer Beschwerde mangels Prozessfähigkeit.
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 5. Juli 1978.
Sachverhalt:
Am 11. Januar 1978 hatte der Einwohnergemeinderat eine von M. gegen das Vorhaben des A., ein Zweifamilienbauernhaus zu erstellen, gerichtete Einsprache, in welcher im wesentlichen das Eigentumsrecht des A. an der fraglichen Parzelle bestritten wird, auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Der Regierungsrat hat eine dagegen erhobene Beschwerde von M., soweit er darauf eingetreten ist, am 21. März 1978 abgewiesen.
Dagegen erhob M. rechtzeitig Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Am 11. Mai 1978 teilte der Gerichtspräsident der Beschwerdeführerin mit, aufgrund ihrer Ausführungen ergäben sich Zweifel an ihrer Prozessfähigkeit, und empfahl ihr die Mitwirkung eines Vormundes oder Beirates oder aber, die Beschwerde zurückzuziehen, ansonst das Gericht vorweg ihre Prozessfähigkeit bezüglich der in diesem Verfahren geltend gemachten Ansprüche beurteilen würde.
Aus den Erwägungen:
Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, rechtswirksame Prozesshandlungen vorzunehmen und entgegenzunehmen, selber in eigener Person den Prozess zu führen oder durch einen selbst bestellten Vertreter führen zu lassen (G. Leuch, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, Bern 1956, N 1 und 6 zu Art. 35; M. Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, Bern 1974, 55 f; M. Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1958, 115 ff; Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen ZPO, Zürich 1976, N 1 ff. zu den §§ 27/8; F. Gygi, Verwaltungsrechtspflege und Verwaltungsverfahren im Bund, Bern 1969, 122). Die Prozessfähigkeit ist ein Ausfluss der Handlungsfähigkeit. Wer prozessfähig ist, bestimmt sich für private Subjekte nach dem Zivilrecht. Gemäss Art. 13 ZGB besitzt die Handlungsfähigkeit, wer mündig und urteilsfähig ist. Als Prozessvoraussetzung ist die Prozessfähigkeit vom Gericht von Amtes wegen zu überprüfen (Ule, Verwaltungsprozessrecht, München 1975, § 31 Ziff. II).
Gegenstand der Einsprache und Beschwerde ist das Bauvorhaben des A. Mit Urteil vom 28. Februar 1975 hatte das Kantonsgericht die Liegenschaft dem Neffen der Beschwerdeführerin zum landwirtschaftlichen Ertragswert zugesprochen und den Zuweisungsanspruch der heutigen Beschwerdeführerin und damaligen Klägerin abgewiesen. Das Obergericht hatte die Appellation der Klägerin mit Urteil vom 4. Juni 1975 abgewiesen. Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 14. Oktober 1975 auf eine Berufung nicht eingetreten. Soweit die Ausführungen der Beschwerdeführerin sich überhaupt auf den Beschwerdegegenstand beziehen, erschöpft sie sich in Anwürfen wie, ihre Verwandten und der Gemeinderat hätten sich des Vermögens ihres verstorbenen Bruders bemächtigt. Sie hätten "gesetzwidrige und betrügerische Urteile von der Gerichten v. Obwalden und Bundesgericht v. Lausanne herausgeben lassen". Die Beschwerdeführerin fährt dann fort: "Die Jungen (darunter offenbar auch der Beschwerdegegner) haben mit Betrug von Lausanne einen Stempel erhalten wie ihre Väter betrügerische Urteile gegen meinen Bruder sel. und uns herausgeben liessen". Die Prozesshandlungen der Beschwerdeführerin beruhen auf keinerlei vernünftigen Überlegungen mehr, sondern entspringen ihrer Fixierung, ihr Bruder hätte ihr die Liegenschaft "als Gutmachung" vermacht, einer Fixierung, die ihr sämtliche die fragliche Parzelle betreffenden Gerichtsurteile als betrügerische Machenschaften und den grundbuchlichen Ausweis des Beschwerdegegners als Eigentümer dieser Parzelle als Grundbuchfälschung erscheinen lässt. Ihre diesbezüglichen Prozesshandlungen können nicht anders als unsinnig bezeichnet werden. Die Beschwerdeführerin ist hinsichtlich der in diesem Verfahren geltendgemachten Ansprüche als urteilsunfähig zu betrachten. Sie vermag deshalb unter Vorbehalt gesetzlicher Ausnahmen durch ihre prozessualen Handlungen keine rechtlichen Wirkungen herbeizuführen (Art. 18 ZGB) und ist daher grundsätzlich prozessunfähig (BGE 98 Ia 324 ff;77 II 9= Pr. 40 Nr. 51;76 IV 43; E. Bucher, Kommentar zu Art. 16 ZGB, N 102).