VVGE 1978/80 Nr. 35, S. 54: Darf das Verwaltungsgericht Entscheide auf dem Zirkulationsweg treffen? Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 12./25. November 1980. Aus den Erwägungen: Nach Abschluss der Beratungen stellte sich heraus, dass si
Gesamter Gesetzestext
Entscheidpublikation VVGE 1978/80 Nr. 35, S. 54:
Darf das Verwaltungsgericht Entscheide auf dem Zirkulationsweg treffen?
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 12./25. November 1980.
Aus den Erwägungen:
Nach Abschluss der Beratungen stellte sich heraus, dass sich bei den Akten keine genügende Vollmacht der Vertreterin der Beschwerdeführerin befand. Die Beschlussfassung wurde ausgesetzt. Auf Aufforderung hin reichte die Beschwerdeführerin eine neue Vollmacht ein. Muss das Gericht zur Beschlussfassung nochmals zusammentreten?
Die Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren (VGV) enthält keine Bestimmungen darüber, ob Beschlüsse des Gerichts auch auf dem Zirkulationsweg ergehen können. Das Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG) bestimmt indessen in Art. 16 Abs. 1: "Zur gültigen Beratung und Beschlussfassung müssen die Gerichtsbehörden vollständig besetzt sein". Die Beratung setzt ihrem Wesen nach die Anwesenheit der Richter voraus. Hingegen ist für die Beschlussfassung die Anwesenheit der Richter nicht erforderlich. Zur Beschlussfassung muss es genügen, dass alle an der Beratung anwesenden Richter zustimmen. Dies kann auch auf dem Zirkulationsweg geschehen.