Entscheidpublikation VVGE 1978/80 Nr. 37, S. 57:
Art. 28 GOG.
Die Bestimmungen über die Gerichtsferien verbieten dem Verwaltungsgericht nicht, während der Gerichtsferien Beratungen abzuhalten und Urteile zu fällen (Erwägung 1).
Art. 956 ZGB.
a) Die Aufsicht über die Amtsführung des Grundbuchverwalters erstreckt sich nicht nur auf die Beachtung des formellen und materiellen Grundbuchrechts sondern auch auf die Einhaltung des kantonalen Gebührentarifs. Der Beaufsichtigte muss sich nicht nur gegen ungerechtfertigte Disziplinarmassnahmen sondern auch gegen im Rahmen eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens oder einer blossen Vorermittlung getroffene Vorkehren schützen können (Erwägung 2).
b) Verhältnismässigkeit von Vorkehren im konkreten Fall (Erwägung 4).
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 27. Juli 1979.
Sachverhalt:
Am 10. April 1979 hatte der Regierungsrat beschlossen, den Gebührenbezug der Grundbuchämter einer umfassenden Prüfung zu unterziehen und die Grundbuchbeamten aufgefordert, hierüber Rechenschaft abzulegen und zu diesem Zwecke sämtliche Rechnungsbücher und Belege bis zum 30. April 1979 beim Justizdepartement einzureichen. Da bei einigen Grundbuchämtern Belegsammlungen teilweise oder gänzlich fehlten, beschloss der Regierungsrat am 12. Juni 1979, unverzüglich die Tagebücher aller Grundbuchämter einzuziehen, um so den Kreis der natürlichen und juristischen Personen zu erfassen, welche bei den Grundbuchämtern Handänderungen, Grundpfänder, Dienstbarkeiten und Grundlasten zur Eintragung angemeldet hatten, und auf diese Weise die entsprechenden Gebührenbezüge in Erfahrung zu bringen. Mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht beanstandete Grundbuchverwalter X. das Vorgehen des Regierungsrates. Er befürchtete, dass dadurch sein Ruf geschädigt würde und betrachtete das Vorgehen des Regierungsrates als unverhältnismässig. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde abgewiesen. Eine dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde hat das Bundesgericht am 18. Dezember 1979 abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren liegt die Durchführung mündlicher Parteiverhandlungen im Ermessen des Gerichtes (Art. 11 VGV). Im vorliegenden Fall erachtet das Gericht die Durchführung mündlicher Parteiverhandlungen als überflüssig. Der Beschwerdeführer selber hat auch keinen entsprechenden Antrag gestellt. Unter diesen Umständen erübrigt sich die Zustimmung der Parteien und der Beratung und Entscheidung der vorliegenden Beschwerde während der Gerichtsferien steht nichts entgegen.
b) Aufsichtsrechtliche Vorkehren sind Verwaltungsakte. Deren verwaltungsgerichtliche Anfechtung ist zulässig, so mit der Behauptung, die Aufsichtsbehörde habe die äusseren und inneren Schranken ihrer Aufsichtsrechte überschritten. Der Beaufsichtigte muss sich nicht nur gegen ungerechtfertigte Disziplinarmassnahmen (Art. 957 ZGB) schützen können, sondern unter Umständen bereits gegen im Rahmen eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens oder einer blossen Vorermittlung getroffene Vorkehren, besteht doch kein Zweifel, dass auch im Stadium der blossen Ermittlung der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gilt.
Gemäss Art. 110 GBV sind Bücher und Register sowie die ausgeschiedenen Hauptbuchblätter und Registerkarten sorgfältig und geordnet aufzubewahren und dürfen, wie auch die Grundbuchakten, nicht vernichtet werden. Indessen fällt das Aufbewahren von Rechnungsbüchern und Rechnungsbelegen nicht unter diese Bestimmung, ist doch die Gebührenerhebung grundsätzlich Sache des kantonalen Rechts (Art. 954 ZGB; VGE vom 2. April 1979 E. 2). Das kantonale Recht verpflichtet den Grundbuchverwalter zwar zur Rechnungsführung (Art. 62 VzEGzZGB), sagt jedoch über die Aufbewahrung von Büchern und Belegen nichts aus. Die Frage, ob sich nicht aus der auch den Gebührenbezug umfassenden Rechenschaftspflicht des Grundbuchverwalters einerseits und der Verjährungsfrist für öffentlichrechtliche Rückforderungen andererseits mittelbar doch eine Aufbewahrungspflicht während einer bestimmten Zeitspanne ergibt, kann hier offen gelassen werden. Es kann nämlich kein Zweifel bestehen, dass die Aufsichtsbehörde in Fällen, da der Beaufsichtigte die Prüfung des Gebührenbezugs durch die Aufsichtsbehörde verunmöglicht, indem er Bücher und Belege nicht aufbewahrt, sich die notwendigen Informationen eben auf anderem Wege beschaffen muss. Die Prüfung der Zweckmässigkeit des Vorgehens der Aufsichtsbehörde steht dem Verwaltungsgericht ohnehin nicht zu (Art. 65 Bst. a GOG). Von einem Ermessensmissbrauch der Aufsichtsbehörde kann aber nicht die Rede sein. Dass der Regierungsrat bei der Beschaffung der Unterlagen zur Prüfung des Gebührenbezugs sich an eine breitere Öffentlichkeit wenden muss, hat der Beschwerdeführer sich selbst zuzuschreiben.