VVGE 1978/80 Nr. 4
VVGE 1978/80 Nr. 4Ow Verwaltungsbehoerde09.12.1980
VVGE 1978/80 Nr. 4, S. 5: Art. 24 Bst. d Ziff. 3 AG. Ein Begehren um Abstimmung im Urnenverfahren darf sich nur auf ein einziges Traktandum (der Gemeindeversammlung) beziehen. Entscheid des Regierungsrates vom 9. Dezember 1980 (Nr. 818). E
Entscheidpublikation VVGE 1978/80 Nr. 4, S. 5:
Art. 24 Bst. d Ziff. 3 AG.
Ein Begehren um Abstimmung im Urnenverfahren darf sich nur auf ein einziges Traktandum (der Gemeindeversammlung) beziehen.
Entscheid des Regierungsrates vom 9. Dezember 1980 (Nr. 818).
Eine Abstimmung der Gemeinde unterliegt unter anderem dann dem Urnenverfahren, wenn genügend Stimmberechtigte fristgerecht "*dem Gemeinderat für ein bestimmtes Traktandum ein gesondertes bezügliches Begehren schriftlich einreichen". Bis zu dieser Fassung gemäss Nachtragsgesetz vom 4. Dezember 1977 verlangte das Abstimmungsgesetz nur, "dem Gemeinderat ein bezügliches Begehren schriftlich" einzureichen. Auf Anregung der Gemeinde Sarnen und der Liberalen Partei Obwalden wurde diese Bestimmung dahin präzisiert, für jedes Traktandum müsse das Begehren einzeln eingereicht werden; weil man unter dieser Forderung jedoch hätte verstehen können, zu jedem Geschäft müsse ein Begehren eingereicht werden, wählte man die heute geltende Formulierung.
An den Kantonsratsverhandlungen vom 9. September 1977 führte der Kommissionspräsident aus: "Die wesentlichste Änderung in Art. 24 besteht vor allem darin, dass man für jedes einzelne traktandierte Geschäft, das man an die Urne verweisen will, hundert Unterschriften sammeln muss. Man kann nicht mehr, wie bis anhin, aus der Traktandenliste mit einem Unterschriftenbogen zwei, drei Geschäfte herausnehmen. Es ist eine gewisse Erschwerung, um doch eventuell die Flut der Begehren etwas zurückdämmen zu können." Der Vertreter des Regierungsrates ergänzte: "Das einzelne Begehren für jedes traktandierte Geschäft ist effektiv eine Erschwerung. Es ist ein Gegengewicht zu der relativ kleinen Zahl Hundert."
Aus den Darlegungen im Kantonsrat wie auch aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt sich, dass ein Begehren um Abstimmung im Urnenverfahren sich nur auf ein einzelnes Traktandum der Gemeindeversammlung beziehen kann. Es ist nicht zulässig, mit dem gleichen Begehren die geheime Abstimmung über mehrere Traktanden zu verlangen. Diese Einschränkung ist auch dadurch zu begründen, dass der Volkswille klar zum Ausdruck kommen soll. Gleich wie sich Initiativen nur auf ein bestimmtes Sachgebiet beziehen dürfen, muss auch das Abstimmungsbegehren die Einheit der Materie wahren. So bringt jeder Bürger zum Ausdruck, worüber er eine Urnenabstimmung wünscht und kommt nicht in die Zwangslage, ein Begehren mitunterzeichnen zu müssen, das ihm nur zum Teil passt.