Entscheidpublikation VVGE 1978/80 Nr. 40, S. 69:
a) Art. 63 Abs. 1 GOG.
Grundbuchwesen. Fragen, die nur die Anwendung des kantonalen Gebührentarifs betreffen, unterliegen der endgültigen Beurteilung durch die kantonalen Behörden. Zulässigkeit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde (Erwägung 2).
b) Art. 63 V zum EG zum ZGB.
Sieht das Gesetz einen förmlichen wenn auch unbefristeten Rechtsbehelf vor, ist darauf einzutreten, solange der Betroffene daran ein schützenswertes Interesse hat (Erwägung 3).
c) Art. 59 V zum EG zum ZGB.
Der Entgelt der im Sportelsystem tätigen Grundbuchverwalter hat Gebührencharakter (Erwägung 4).
d) Als einzige Abgabe bedürfen Kanzleigebühren keiner gesetzlichen Grundlage. Sind sie jedoch von einer der vollziehenden Behörde übergeordneten Behörde gesetzlich fixiert worden, bleibt für deren Erhöhung nur der Weg der Gesetzesänderung (Erwägung 5a).
e) Die Überwälzung allgemeiner Verwaltungskosten ausserhalb des gesetzlichen Tarifs ist unzulässig (Erwägung 5b).
f) Ausschliesslichkeit des Grundbuchgebührentarifs? (Erwägung 5d).
g) Die Gebühr für die Ausstellung des Auszugs einer Grundpfandverschreibung bemisst sich nicht nach Art. 59 Bst. g sondern nach Art. 59 Bst. f V zum EG zum ZGB (Ausfertigung eines Grundbuchauszugs). (Erwägung 5c).
h) Bedeutet die widerspruchslose Bezahlung einer Gebührenrechnung deren stillschweigende Anerkennung? (Erwägung 6).
i) Trotz freiberuflicher Tätigkeit sind die Grundbuchverwalter Beamte im Sinne von Art. 54 Abs. 1 KV. Infolgedessen haftet für den durch Gebührenüberforderung entstandenen Schaden der Kanton (Erwägung 7).
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 2. April 1979.
Sachverhalt:
Am 9. August 1978 hatte die X AG und am 30. August 1978 die Y AG beim Regierungsrat Beschwerde geführt, da das Grundbuchamt für die Eintragungen von Grundpfandverschreibungen mit Rechnungen vom 21. Juli 1978 bzw. 18. Dezember 1974, 8. März 1976 und 18. März 1977 zu viel Gebühren verlangt habe.
Mit Beschluss vom 2. Januar 1979 hat der Regierungsrat die Beschwerde der X AG abgewiesen. Auf die Beschwerde der Y AG ist er "nicht näher eingetreten", wobei aus dem Beschluss nicht klar hervorgeht, ob der Regierungsrat auf die Beschwerde der Y AG nicht eingetreten ist, weil die Rechnungen längere Zeit zurücklagen oder weil die Y AG Rechnungen widerspruchslos bezahlt hatte. Zur Sache selbst machte der Regierungsrat im wesentlichen geltend, soweit zwischen den vom Grundbuchverwalter verlangten Gebühren und der gesetzlichen Gebührenordnung sich Differenzen ergäben, seien diese als Kanzleigebühren bzw. als Anteil an die Allgemeinkosten zu betrachten. Da dieses Vorgehen keiner gesetzlichen Grundlage bedürfe, sei es rechtmässig. Gegen diesen Beschluss führten die X AG und die Y AG Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerinnen verlangen die Feststellung, dass zu hohe Gebühren gefordert wurden sowie deren Rückzahlung durch das Grundbuchamt. Die Beschwerdeführerin Y beanstandet namentlich, dass der Regierungsrat auf ihre Beschwerde nicht eingetreten ist. Regierungsrat und der Grundbuchverwalter beantragen die Abweisung der Beschwerden. Der Grundbuchverwalter macht insbesondere geltend, dass allfällige Rückforderungsansprüche gegenüber dem Staat geltend zu machen seien.
Aus den Erwägungen:
Art. 954 Abs. 1 ZGB, der als echter Vorbehalt zugunsten des kantonalen Rechts angesehen wird (Huber, ZBl 1968, 67), bestimmt, dass die Kantone für die Eintragungen in das Grundbuch und die damit verbundenen Vermessungsarbeiten Gebühren erheben dürfen. Dabei können nicht nur Eintragungen im technischen Sinne sondern auch Vormerkungen, Anmerkungen, das Erstellen von Auszügen usw. gebührenpflichtig erklärt werden (Homberger, N 1 zu Art. 954 ZGB). Fragen, die nur die Anwendung des kantonalen Gebührentarifs betreffen, unterliegen der endgültigen Beurteilung durch die kantonalen Behörden, es sei denn, durch die Anwendung des kantonalen Gebührentarifs erscheine eidgenössisches Grundbuchrecht verletzt, so wenn durch die Praxis im Gebührenwesen die Anwendung eines Rechtsinstitutes des eidgenössischen Rechts ungebührlich erschwert oder verunmöglicht würde (Homberger, N 25 zu Art. 956 ZGB; Huber, a.a.O. 73 f.). Mit der vorliegenden Beschwerde machen die Beschwerdeführerinnen nicht die Verletzung eidgenössischen Grundbuchrechts sondern des kantonalen Gebührentarifs geltend. Erfolgt die Rüge willkürlicher Rechtsanwendung (Art. 4 BV) nicht im Zusammenhang mit der Anwendung von Bundesrecht sondern von kantonalem Recht, kann sie nur mit staatsrechtlicher und nicht mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde beim Bundesgericht geltend gemacht werden (ZBGR 1967, 158 ff; 1968, 109). Ist aber gegen den Entscheid der letzten kantonalen Verwaltungsbehörde kein anderes Bundesrechtsmittel als die staatsrechtliche Beschwerde gegeben, ist die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht zulässig (Art. 63 Abs. 1 GOG). Dies entspricht auch dem Resultat eines Meinungsaustausches, den das Verwaltungsgericht mit dem Bundesgericht gepflegt hat.
Sollte in der widerspruchslosen Bezahlung der Gebührenrechnungen der Y AG eine Anerkennung derselben erblickt werden, wie dies das Grundbuchamt geltend macht, berührte dies nicht die Frage der Legitimation, sondern führte dann allenfalls zur Abweisung der Beschwerde, denn diese bedeutete ein venire contra factum proprium, das keinen Rechtsschutz verdient (vgl. dazu Erw. 6).
Gemäss Art. 953 ZGB sind die Kantone in der Wahl der Organisationsform der Grundbuchämter, insbesondere was Ernennung und Besoldung der Beamten betrifft, frei. Sie können die Führung des Grundbuches entweder beamteten im Sinne von in einem öffentlichrechtlichen Anstellungsverhältnis zum Kanton stehenden oder aber wie in Obwalden freiberuflich tätigen Personen übertragen. Das ändert indessen nichts am Gebührencharakter des Entgelts (BGE 103 Ia 87 f.). Die gesetzlichen Grundlagen der für das obwaldnerische Grundbuchwesen geltenden Gebührenordnung finden sich in der vom Kantonsrat am 3. Januar 1921 beschlossenen Änderung der kantonsrätlichen V zum EGzumZGB vom 16. Dezember 1911, in der vom Kantonsrat am 26. Oktober 1922 beschlossenen Abänderung des Gebührentarifs für die Grundbuchämter sowie in der vom Kantonsrat am 21. Juni 1958 beschlossenen Ermächtigung der Grundbuchverwalter, auf die ihnen zustehenden Gebührenansätze einen Zuschlag von 70% zu berechnen. Dass das "beklagte" Grundbuchamt und angeblich auch andere Grundbuchämter die vom Kantonsrat am 3. Januar 1921 beschlossene Herabsetzung der Gebühren für Eintragungen hochwertiger Grundpfänder und Handänderungen nie respektierten und der Regierungsrat, wenn auch nicht konsequent, dieses Vorgehen toleriert hat (Erw. 2.2.), ändert selbstverständlich nichts daran, dass dieser Beschluss noch heute in Kraft ist und der Bürger dessen Geltung beanspruchen kann.
Bei allen vier zur Beurteilung stehenden Rechnungen gelangten folgende drei Positionen des Art. 59 V zum EG zum ZGB zur Anwendung:
In diesen Gebühren ist die Reduktion vom Jahre 1922 enthalten. Hingegen ist auf allen Positionen der 1958 beschlossene Zuschlag von 70% zu berechnen. Die Gegenüberstellung der vier vom Grundbuchamt Sarnen erhobenen Gebühren und der Gebühren nach dem geltenden Gebührentarif ergibt Differenzen von Fr. 16.58, Fr. 102.93, Fr. 256.85 sowie Fr. 166.78.
Wie der Regierungsrat im angefochtenen Beschluss und in seiner Stellungnahme zur Beschwerde ausführt, hat das Grundbuchamt in den zur Diskussion stehenden Fällen einen Tarif angewendet, den sich die Grundbuchverwalter anlässlich einer Versammlung am 1. April 1967 selber gegeben hatten (gemäss eigener Darstellung im betreffenden Protokoll als "Massnahmen der Selbsthilfe ... nach 25-jährigen vergeblichen Anstrengungen" bezeichnet). Dieser Tarif steht zum Teil in offensichtlichem Widerspruch zur geltenden Gebührenordnung. Der Regierungsrat behauptet zu Recht nicht, dieser "Gebührentarif" und die Tolerierung von dessen Anwendung durch den Regierungsrat hätten die vom Kantonsrat erlassene Ordnung oder einzelne Positionen dieser Ordnung ausser Kraft gesetzt. Er macht aber sinngemäss geltend, soweit zwischen dem vom Grundbuchverwalter gehandhabten und dem gesetzlichen Gebührentarif sich Differenzen ergäben, seien diese als Kanzleigebühren bzw. als Anteil an die Allgemeinkosten zu verstehen. Da ein solches Vorgehen keiner gesetzlichen Grundlage bedürfe, sei es rechtmässig und deshalb vom Regierungsrat stillschweigend genehmigt worden.
Kanzleigebühren sind Gebühren, die keine erhebliche Belastung bewirken. Es sind Abgaben für einfache, keinen besonderen Prüfungs- und Kontrollaufwand erfordernde Tätigkeiten der Verwaltung. Während öffentliche Abgaben grundsätzlich nur aufgrund und im Rahmen des Gesetzes erhoben werden dürfen, bedürfen als einzige Abgabe die Kanzleigebühren keiner gesetzlichen Grundlage. Sie können von der vollziehenden Behörde im Rahmen einer Ausführungsverordnung ohne besondere Ermächtigung festgesetzt werden (97 I 203/4;93 I 634 ff;82 I 27 ff; Imboden/Rhinow, a.a.O. Nr. 113; ZBGR 1972, 92/1971, 377). Doch besteht für eine Festsetzung von Kanzleigebühren durch die vollziehende Behörde dann kein Raum, wenn eine dieser übergeordnete Behörde die Höhe der Kanzleigebühren gesetzlich fixiert hat, wie dies beim kantonsrätlichen Grundbuchgebührentarif oder beispielsweise beim bundesrätlichen Gebührentarif zum SchKG der Fall ist. In solchen Fällen bleibt auch für die Erhöhung blosser Kanzleigebühren nur der Weg einer Gesetzesänderung. Der vom Kantonsrat erlassene Gebührentarif darf weder von der Exekutive noch von den Grundbuchverwaltern geändert werden.
Im übrigen ist allgemein anerkannt, dass Rechtssätze erst mit der Veröffentlichung verbindlich werden (vgl. Imboden/Rhinow, a.a.O. Nr. 14 mit zahlreichen Hinweisen). Auch unter diesem Gesichtspunkte hätte der vom Regierungsrat "genehmigte" Tarif der Grundbuchverwalter, der nie veröffentlicht worden ist, keine Geltung beanspruchen können.
b) Bei der Bemessung einer Verwaltungsgebühr ist das sog. Kostendeckungsprinzip zu beachten, wenn die Abgabe ihren Gebührencharakter beibehalten und nicht zur Steuer werden soll (Praxis 1978, 360). Nach diesem Grundsatz soll der Gesamtertrag der Gebühren die Gesamtkosten des betreffenden Verwaltungszweiges in der Regel nicht übersteigen. Innerhalb dieser Schranken können auch die allgemeinen Unkosten des betreffenden Verwaltungszweiges mitberücksichtigt werden. Insbesondere ist es nicht verwehrt, mit den Gebühren für bedeutende Geschäfte den Ausfall aus anderen Verrichtungen auszugleichen, für die wegen mangelnden Interesses keine kostendeckende Entschädigung verlangt werden kann, sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Pflichtigen und dessen Interessen an der Amtshandlung angemessen Rechnung zu tragen (BGE 97 I 204 mit zahlreichen Hinweisen; ZBGR 1972, 92 ebenfalls mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu neuerdings Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau i.S. Tersa AG c/Regierungsrat vom 15. Februar 1979 E. 2). Die Positionen d und g des Art. 59 V zum EGzumZGB sehen variable Gebühren mit Berechnungsgrundlagen vor (Vallender, a.a.O. 65), die nun im Einzelfall durchaus höher als kostendeckend sein können. Die Beschwerdeführerinnen beschweren sich denn auch zu Recht nicht deswegen. Indessen ist der Standpunkt des Regierungsrates, dem Bürger dürften darüber hinaus ohne gesetzliche Grundlage von Fall zu Fall allgemeine Verwaltungskosten überwälzt werden (RRB i.S. Hess vom 6. Februar 1973) nicht haltbar. Soweit die Beschwerdeführerinnen rügen, das Grundbuchamt habe sich bei der Erhebung der Gebühren nicht an den geltenden Tarif gehalten, sind die Beschwerden gutzuheissen...
d) Der Grundbuchgebührentarif ist - im Gegensatz zum Gebührentarif zum SchKG (Art. 1) - nicht vom Prinzip der Ausschliesslichkeit beherrscht. Er beansprucht nicht, vollständig zu sein. Art. 63 V zum EGzumZGB bestimmt, dass Amtshandlungen und Arbeiten, welche hier nicht speziell aufgezählt sind, vergütet werden. Diese Bestimmung berechtigt aber nicht, die in Art. 59 V zum EGzumZGB vorgesehenen Arbeiten und Verrichtungen in einzelne Arbeitsabläufe wie Vertragsprüfung, Studium, Kontrolle usw. aufzugliedern und diese separat in Rechnung zu stellen. So umfasst beispielsweise die Position d (Eintragung einer Handänderung oder eines Grundpfandes und Entgegennahme der Belege) grundsätzlich alle innerhalb dieser Verrichtungen anfallenden Einzelhandlungen, es sei denn, der Gebührentarif sehe für damit im Zusammenhang stehende einzelne Verrichtungen ausdrücklich spezielle Gebührenpositionen vor wie für den Tagebucheintrag (Bst. a), die Ausfertigung von Auszügen (Bst. f) oder die Ausfertigung von Titeln (Bst. g). Hinzu kommt ferner, dass die im Gebührentarif nicht vorgesehenen Amtshandlungen und Arbeiten gemäss den "vorstehenden Ansätzen", also den in den einschlägigen vorangehenden Artikeln festgesetzten Positionen zu vergüten sind (Art. 63 V zum EGzumZGB). Es ist dann eine Frage der Auslegung, welcher bestehenden Position eine nicht vorgesehene Amtshandlung bzw. Arbeit zu subsumieren ist. Ausgeschlossen sind höhere Taxen, als sie die V zum EGzumZGB vorsieht.
e) Schliesslich macht das Grundbuchamt geltend, gemäss Art. 59 Bst. g V zum EGzumZGB dürfe nicht nur der Eintrag sondern auch die A u s f e r t i g u n g einer Grundpfandverschreibung zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Unter diesem Gesichtspunkte seien alle angefochtenen Rechnungen sogar zu tief.
Art. 59 Bst. g V zum EGzumZGB lautet:
"für Ausfertigung einer Gült, eines. Schuldbriefes oder einer Grundpfandverschreibung, bis auf Fr. 2'000.-- Fr. 3.-- für je Fr. 1'000.-- Fr. -.30".
Bereits in einem früheren Entscheid (RRB vom 4. Juli 1966) hatte der Regierungsrat zutreffend festgehalten, dass diese Bestimmung bei Grundpfandverschreibungen deshalb nicht zum Tragen komme, weil bei Grundpfandverschreibungen - im Gegensatz zu Gülten und Schuldbriefen (Art. 856 ZGB) - keine Titel ausgefertigt würden, sondern ein Auszug aus dem Grundbuch als Beweismittel ausgestellt oder auf der Vertragsurkunde die Eintragung bescheinigt werde (Art. 825 Abs. 2 und 3 ZGB). Für die Vornahme der Eintragsbescheinigung ist sinngemäss die Position Bst. f (Ausfertigung eines Grundbuchauszuges) anwendbar (a.a.O. Erw. 2).
Die widerspruchslose Bezahlung einer Rechnung an sich bedeutet keine Anerkennung der Schuld, es sei denn, das Gesetz ordne diese Rechtsfolge ausdrücklich an (vgl. etwa Art. 8 des Bundesgesetzes über Ordnungsbussen im Strassenverkehr vom 24. Juni 1976). Von einer solchen Anerkennung könnte dann die Rede sein, wenn der Schuldner eine Rechnung im Bewusstsein bezahlt, dass sie unrichtig ist oder wenn aus den Umständen darauf geschlossen werden müsste, dass der Schuldner selbst für den Fall, dass eine solche Verbindlichkeit nicht bestünde, es bei dieser Leistung bewenden lassen wollte. Der Satz des kanonischen Rechts "qui tacet, consentire videtur" gilt nur für den Ausnahmefall, dass das Schweigen aufgrund besonderer Umstände ein Erklärungszeichen ist (vgl. W. Flume, Das Rechtsgeschäft, Berlin 1975, 64 f; von Tuhr/Peter, OR, Zürich 1974, 164). Wäre in der widerspruchslosen Bezahlung einer Forderung allein schon immer eine stillschweigende Anerkennung zu sehen, wären Rückforderungen aus ungerechtfertigter Bereicherung von vorneherein in all jenen Fällen ausgeschlossen, da der Schuldner objektiv in der Lage gewesen wäre, die Forderung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Einen Rückforderungsanspruch hätte nur jener, der in einem entschuldbaren Irrtum gehandelt hätte. Dies ginge aber über den Wortlaut von Art. 63 Abs. 1 OR hinaus (grundlegend BGE 64 II 127 E. 5; M. Wenner, Die Voraussetzungen des Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung, Diss. ZH 1977, 88 f.).
Es gereicht der Y AG deshalb nicht zum Nachteil, dass sie objektiv durchaus in der Lage gewesen wäre, die fraglichen Rechnungen vor deren Bezahlung anhand des Gebührentarifs auf Unstimmigkeiten zu überprüfen. Für den Irrtum ist indessen kein strenger Beweis erforderlich, namentlich dann nicht, wenn wie im vorliegenden Fall sich keine andere Erklärung für die Bezahlung der Nichtschuld findet (vgl. Oser/Schönenberger, N 3 zu Art. 63 OR; von Tuhr/Peter, a.a.O. 487, Anm. 88; BGE 64 II 126 f.).
In der Beschwerdeerhebung liegt deshalb keine zum ursprünglichen Verhalten (widerspruchslose Bezahlung der Gebührenrechnungen) widersprüchliche Handlungsweise. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, weshalb das Grundbuchamt durch das Zuwarten des Berechtigten in seiner Rechtsstellung eine Erschwerung erfahren haben sollte (vgl. Merz, N 516 ff. und 525 ff. zu Art. 2 ZGB) oder inwiefern sich zufolge verzögerter Rechtsausübung für das Grundbuchamt Beweisschwierigkeiten ergeben sollten (vgl. SJZ 1960, 294 E. 5 und 6), welche Gründe allenfalls eine Verwirkung des Anspruchs hätten nach sich ziehen können.
Gemäss Art. 955 Abs. 1 ZGB sind die Kantone für allen Schaden verantwortlich, der aus der Führung des Grundbuches entsteht. Das ZGB will eine Haftung aus fehlerhafter Grundbuchführung statuieren und nicht aus Schadenszufügung durch das Grundbuch schlechthin. Als schädigende Handlungen fallen dabei insbesondere fehlerhaftes Ausstellen von Titeln, Auszügen, Löschungen usw. in Betracht (Homberger, N 5 zu Art. 955 ZGB; A. Fisch, Die Verantwortlichkeit der Kantone für Schaden aus der Führung des Grundbuches, Diss. ZH 1939, 16). Ob auch die Erhebung von Gebühren zur Führung des Grundbuches gehöre, ist umstritten, zumal sich die Höhe der Gebühren nach kantonalem Recht richtet. Der Kommentator Ostertag bejahte allerdings die Frage (N 6 zu Art. 955 ZGB). Die Frage braucht indessen nicht entschieden zu werden, da gemäss Art. 54 KV der Kanton uneingeschränkt für den Schaden haftet, den seine Beamten in Ausübung einer amtlichen Tätigkeit rechtswidrig verursachen.
Die Beziehungen zwischen dem Grundbuchamt und denjenigen Personen, die das Grundbuchamt in Anspruch nehmen, unterstehen nicht dem privaten sondern dem öffentlichen Recht. Die Grundbuchverwalter fallen deshalb trotz freiberuflicher Tätigkeit unter den Begriff des öffentlichen Beamten im Sinne des Art. 54 Abs. 1 KV (vgl. mit Bezug auf den freiberuflichen öffentlichen Schreiber,VVGE 1978/80, Nr. 38, E. 2). Es besteht auch kein Zweifel, dass die Erhebung von Grundbuchgebühren eine amtliche Tätigkeit ist. Dass die Grundbuchverwalter die Gebühren nicht dem Staat abliefern müssen, sondern durch deren Bezug entschädigt werden, vermag daran nichts zu ändern. Soweit deshalb die Beschwerdeführerinnen festzustellen verlangen, dass für den durch Gebührenüberforderung entstandenen Schaden der Grundbuchverwalter ihnen gegenüber persönlich hafte, ist die Beschwerde abzuweisen.
Es wird Sache des Kantons sein, die Beschwerdeführerinnen für den durch die rechtswidrige Gebührenüberforderung verursachten Schaden zu entschädigen.
Anderseits sind die Beamten und Angestellten der Grundbuchverwaltung gegenüber dem Kanton für allen Schaden verantwortlich, der durch ihr Verschulden in der Grundbuchverwaltung entsteht (Art. 164 EGzumZGB). Doch steht die Frage des Regresses im vorliegenden Verfahren nicht zur Diskussion.