Entscheidpublikation VVGE 1978/80 Nr. 41, S. 77:
Art. 21 Abs. 1 StG. Einkommen aus Erwerbstätigkeit.
Besteht zwischen den von einer Steuerpflichtigen verrichteten Arbeiten in Haushalt und Betrieb und der Gewährung von Kost und Logis ein Zusammenhang, gehört der Wert von Kost und Logis zu den steuerbaren Einkünften.
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 11. September 1980.
Sachverhalt:
Frau A. lebt im gemeinsamen Haushalt mit H. Dieser führt einen Landwirtschaftsbetrieb. Die Gemeindesteuerverwaltung hat Frau A. für das Steuerjahr 1979 neben einer AHV-Rente Kost und Logis in der Höhe von Fr. 3'000.-- als Naturallohn aus landwirtschaftlichem Arbeitsverhältnis als Einkommen aufgerechnet. Frau A. macht geltend, keinen Lohn zu beziehen. Auch sei ihr früher nichts aufgerechnet worden. Einsprachekommission und Steuerrekurskommission haben die Einsprache bzw. den Rekurs abgewiesen. Frau A. hat beim Verwaltungsgericht rechtzeitig Beschwerde erhoben. Die Steuerrekurskommission beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
Laut dem von H. am 5. April 1979 unterzeichneten Fragebogen für Landwirte richtete er Frau A. in den Bemessungsjahren 1977 und 1978 als Lohn je einen Barlohn von Fr. 600.-- aus und gewährte ihr Kost und Logis. Frau A. bestreitet nicht, Kost und Logis zu erhalten.
Gemäss Art. 21 Abs. 1 StG unterliegen alle in Geld oder Naturalbezügen bestehenden Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, welche dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis zufliessen und darin ihren Grund haben, der Einkommenssteuer (VVGE 1978/80, Nr. 43, E. 1; Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum zürcherischen StG, N 2 zu § 20; AGVE 1972, 391). Gemäss Art. 4 VVzumStG werden Naturalbezüge jeder Art zum Marktwert gerechnet (VVGE 1978/80, Nr. 43, E. 2).
H. hat den Naturallohn (Kost und Logis) mit Fr. 2'400.-- bewertet, was zusammen mit dem Barlohn einen Lohn von Fr. 3'000.-- ausmacht. Massgebend ist indessen nicht die Bewertung durch den Arbeitgeber, sondern die steuerliche Bewertung (Reimann/Zuppinger/Schärrer, N 5 zu § 20). Selbst wenn sich die Behauptung der Beschwerdeführerin, keinen Lohn zu beziehen, auf den Barlohn bezöge und diese Behauptung zutreffen sollte, führte dies nicht zu einer Reduktion der Aufrechnung von Fr. 3'000.--, da bereits Kost und Logis gemäss den Richtlinien der kantonalen Steuerverwaltung steuerlich mit Fr. 3'000.-- zu bewerten sind (vgl. auch H. Masshardt, Wehrsteuerkommentar, Zürich 1980, 129; Elmer, ZBl 1976, 513 ff. insbes. 517). Frau A.macht geltend, es sei H. ein Abzug von nur Fr. 1'500.-- bewilligt worden. Man dürfe ihr deshalb auch nur soviel aufrechnen.
Bei der Veranlagung von H. ist die Steuerverwaltung davon ausgegangen, dass nur die Hälfte des Frau A. entrichtenen Naturallohns, nämlich Fr. 1'500.--, betriebsbedingten Aufwand bedeute, während die andere Hälfte eine Entschädigung für die Haushaltführung darstelle und somit zu den nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten gehöre. Für die Aufrechnung der Naturalbezüge als Einkommen der Beschwerdeführerin kommt es indessen nicht darauf an, ob sie Entgelt für Arbeit im landwirtschaftlichen Betrieb oder Hausdienst bedeuten, hingegen ist entscheidend, dass sie ihren Grund im Arbeitsverhältnis haben.
Aus der Deklaration von H. geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in seinem Betrieb und Haushalt mitarbeitet und hiefür durch Gewährung von Kost und Logis entschädigt wird. Die Beschwerdeführerin macht nicht etwa geltend, zwischen ihren Arbeitsleistungen und der Gewährung von Kost und Logis bestehe kein Zusammenhang. Die Steuerverwaltung hat deshalb zu Recht Fr. 3'000.-- Naturalbezüge als steuerbares Einkommen aufgerechnet (AGVE 1977, 309 f; vgl. auch ZAK 1951, 34 f; Reimann/Zuppinger/Schärrer, § 24 N 64 ff.).