Entscheidpublikation VVGE 1978/80 Nr. 42, S. 78:
a) Parteifähigkeit der Teilsame "Nid dem Feld", Alpnach? Frage offen gelassen (Erwägung 1).
b) Art. 40 Abs. 1 und Abs. 2; Besteuerung landwirtschaftlicher Grundstücke (Erwägung 2).
c) Realersatzbeschaffungen mit Übernahmepreisen, die wesentlich über dem Ertragswert liegen, erfahren keine Sonderbehandlung und werden nach dem Verkehrswert besteuert (Erwägung 5).
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 13. März/5. Juli 1978.
Sachverhalt:
Am 28. April 1977 hatte die Bürgergemeinde Alpnach die Liegenschaft Hostett im Halte von 13'366 m 2 von der Erbengemeinschaft B. zum Preise von Fr. 285'000.-- zu Eigentum erworben. Gemäss Mitteilung der kantonalen Liegenschaftsschätzungskommission vom 16. Mai 1977 wurde die Liegenschaft Hostett zum Übernahmepreis geschätzt. Dagegen rekurrierte der Allmendeiniger namens der Allmendverwaltung "Grund" an die kantonale Steuerrekurskommission, welche den Rekurs im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen hat, der Übernahmepreis liege weit über dem Ertragswert. Dagegen führte der Allmendeiniger namens der Allmendverwaltung Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Liegenschaft nach dem landwirtschaftlichen Ertragswert zu besteuern, da die Bürgergemeinde die Liegenschaft als Realersatz erworben habe und diese landwirtschaftlich nutze.
Aus den Erwägungen:
Vermögen, an welchem Nutzniessung besteht, wird steuerrechtlich dem Nutzniesser zugerechnet (Art. 38 Abs. 1 StG), der auch als Steuersubjekt gilt (Art. 10 Abs. 1 Bst. e StG). Gemäss Art. 2 Einung sind die als geborene oder eingekaufte Bürger und Bürgerinnen anerkannten Gemeindeeinwohner nutzungsberechtigt. Ihre Nutzniessung ist auf jene Teilsame beschränkt, wo sie den eigenen Haushalt führen, wobei die Regelung besteht, dass die bloss ins Armenrecht aufgenommenen Bürger von der Nutzung ausgeschlossen sind (Art. 20 Einung; Art. 44 Abs. 5 BV). Diese gehören zwar der Bürgergemeinde, nicht aber den Nutzungsgemeinschaften an, was auf die rechtliche Eigenständigkeit dieser Nutzungsgemeinschaften hinweist (vgl. W. Omlin, Die Inkorporation der Obwaldner Bürgergemeinden nach Art. 100 KV, Diss. ZH, 51 f; vgl. auch Art. 107 Abs. 1 KV). Eigenartig ist nun, dass der Einung für die Teilsame "Nid dem Feld" keine Organe vorsieht. Hingegen zerfällt die Teilsame in vier Bezirke, die ihrerseits Organe haben. Ob bei dieser unklaren Rechtslage der Teilsame oder aber den einzelnen Bezirken Rechtspersönlichkeit und damit Parteifähigkeit zukommt, kann in diesem Verfahren dahingestellt bleiben, da der Allmendeiniger, an den die Mitteilung der Liegenschaftsschätzungskommission gerichtet war und der schliesslich Beschwerde erhoben hat, auf jeden Fall als Organ der als Steuersubjekt in Frage kommenden Nutzungsgemeinschaft zu gelten hat, ob es dabei um die Teilsame oder den Bezirk sich handelt. Der Allmendeiniger war demnach befugt, namens der fraglichen Nutzungsgemeinschaft Beschwerde zu erheben.
- Das Grundstück muss vorwiegend land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen;
- der Übernahmepreis der letzten Handänderung muss im wesentlichen nach dem Ertragswert bemessen worden sein.
Erforderlich sind beide Voraussetzungen. Fehlt eines der beiden Begriffsmerkmale, handelt es sich im Sinne von Art. 40 StG entweder um ein nicht-landwirtschaftliches Grundstück (bei Fehlen der unter Bst. a genannten Voraussetzung) oder um einen Fall von Kapitalanlage oder Spekulation (bei Fehlen der unter Bst. b genannten Voraussetzung). Im ersten Fall wird das Grundstück zum Mittel aus dem Bauwert und dem Wert der Gebäudefläche und des Umschwunges einerseits und dem Ertragswert andererseits (Art. 40 Abs. 3 StG), im zweiten Fall zum Verkehrswert bzw. Übernahmepreis (Art. 40 Abs. 2 StG) besteuert (I. Blumenstein, Zur amtlichen Bewertung der Grundstücke nach neuem bernischen StG in MBVR 1946, 274 f; LGVE 1974, 151 ff. und 155 ff.). Im folgenden gilt es nun, das Vorliegen dieser beiden Voraussetzungen zu überprüfen.
Die Liegenschaft Hostett wird unbestrittenermassen landwirtschaftlich genutzt. Sie könnte auch gar nicht anders, jedenfalls nicht als Bauland, genutzt werden, liegt sie doch im übrigen Gemeindegebiet. Art. 28 BauR der Gemeinde Alpnach schliesst zwar im übrigen Gemeindegebiet andere als landwirtschaftliche oder standortbedingte Bauten nicht gänzlich aus. Hingegen dürfte eine solche Überbauung schon aufgrund von Art. 20 GSchG bzw. Art. 27 der allgemeinen Gewässerschutzverordnung ausgeschlossen sein. Gemäss dem Plan der provisorischen Schutzgebiete vom 7. November 1972 liegt das Heimwesen Hostett im Landschaftsschutzgebiet, in welchem gemäss Art. 4 Abs. 3 Bundesbeschluss über dringliche Massnahmen auf dem Gebiet der Raumplanung vom 17. März 1972, verlängert bis zum 31. Dezember 1979 am 8. Oktober 1976, und Art. 7 Abs. 1 VV zum erwähnten BB vom 8. Januar 1974 nur land- und forstwirtschaftliche Bauten und Anlagen bewilligt werden können. Die Voraussetzung, dass das Grundstück vorwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dienen muss, ist erfüllt...
...Allerdings grenzt die Liegenschaft an die Wohn- und Gewerbezone. Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass sie eines Tages doch noch eingezont werden könnte, verfügt doch die Gemeinde Alpnach über keine Reservezone. Darin ist ein gewisses spekulatives Element nicht zu übersehen, was immerhin eine Erklärung des den Ertragswert so massiv übersteigenden Übernahmepreis sein kann.
Nach Auskunft der Gemeindesteuerverwaltung Alpnach betrug die bisherige Schatzung der Liegenschaft Hostett Fr. 27'000.--. Die Bürgergemeinde Alpnach hat die Liegenschaft zum Preise von Fr. 285'000.-- erworben, d.h. zu einem Quadratmeterpreis von Fr. 21.32. Der Ertragswert land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke liegt in Obwalden bei Fr. 0.-- bis Fr. 1.-- bzw. Fr. 1.-- bis Fr. 2.-- (mit Gebäulichkeiten), wobei dieser Wert in Extremfällen auf Fr. 6.-- und Fr. 7.-- steigen kann, namentlich da, wo Gebäulichkeiten im Verhältnis zu einer kleinen Liegenschaft ein "Übergewicht" zukommt. Indessen liegt ein Übernahmepreis von über Fr. 21.-- weit über einem im wesentlichen nach dem land- und forstwirtschaftlichen Ertrag bemessenen Übernahmepreis. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Liegenschaft Hostett nach ihrem Erwerbsgrund der Kapitalanlage dient, weshalb sie zu Recht nach dem Verkehrswert bzw. Übernahmepreis besteuert wird. Ob der Übernahmepreis in einem angemessenen Verhältnis zum erwarteten Ertrag steht, ist nach dem Gesetz nicht massgebend. Ebenso bleibt unbeachtlich, dass die Liegenschaft nur "als Realersatz für die Erhaltung der Substanz" im Sinne des Einung erworben worden sei, sieht doch das StG - im Gegensatz zur Regelung einiger anderer Kantone (vgl. § 40 Abs. 2 des aargauischen StG) - für die Fälle von Realersatzbeschaffung keine Ausnahmebestimmung vor. Das Gericht sieht aufgrund der heute geltenden gesetzlichen Regelung keinen Weg, Fällen sog. Realersatzbeschaffung mit Übernahmepreisen, die wesentlich über dem Ertragswert liegen, eine Sonderbehandlung angedeihen zu lassen. Es wird allenfalls Sache des Gesetzgebers sein, hier eine Änderung zu schaffen. Es ist nicht zu übersehen, dass als Folge der stetigen Bodenversteuerung es heute auch in Obwalden kaum mehr möglich ist, Landwirtschaftsbetriebe freihändig zum Ertragswert zu übernehmen (vgl. zur Problematik A. Kuttler, Die Bodenversteuerung als Rechtsproblem in Referate und Mitteilungen des SJV 1964, 268 f; B. Meier, Landesplanung und Steuerrecht in ZBl 1968, 35). Doch haben sich das Schweizer und auch das Obwaldner Volk wiederholt gegen Reformen des Bodenrechts und namentlich gegen eine Raumplanung mit Mehrwertabschöpfung ausgesprochen und so den Boden als nach wie vor wichtigstes Produktionsmittel dem Spiel des Marktes und seinen "Gesetzen" von Angebot und Nachfrage überlassen. Damit ist aber in Kauf zu nehmen, dass die Bodenpreise auch ausserhalb der Bauzonen stetig steigen und nicht nur die an sich vorgesehene steuerrechtliche Privilegierung landwirtschaftlich genutzten Bodens sondern die Verwirklichung wesentlicher Ziele der Landwirtschaftsgesetzgebung überhaupt, welcher insgesamt das Prinzip des Ertragswertes zu Grunde liegt, in Frage gestellt werden.