Entscheidpublikation VVGE 1978/80 Nr. 43, S. 81:
Art. 22 Abs. 1 Bst. a StG. Einkommenssteuer.
Das Bewohnen einer Dienstwohnung ist eine Form des Naturalbezugs und ist zum Marktwert aufzurechnen. Verbindlichkeit der Bewertung durch den Arbeitgeber? Weisungen der SBB über die Einschätzungen der Dienstwohnungen.
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 29. Juni 1979.
Sachverhalt:
W. bewohnt eine bescheidene und unkomfortable Dienstwohnung im Gebäude der SBB-Station. Die Wohnung besteht aus einem mittelgrossen Esszimmer, einem grossen abgeschrägten Schlafzimmer, einer mittelgrossen Stube, einem sehr kleinen, durch die Stube erreichbarem Schlafzimmer, einer einfach ausgestatteten Küche und einem kleinen, mit Sitzbadewanne ausgestatteten Bad. Die Küche musste vom Mieter mit einem Herd ausgestattet werden. Das WC befindet sich ausserhalb der Wohnung im Zwischengeschoss. Die Wohnung wird von einem im Korridor stehenden Ölofen aus zentral geheizt. Die Waschmaschine steht im Estrich.
Der Arbeitgeber hat dem Beschwerdeführer für die Wohnung in den für die 19. Steuerperiode massgebenden Bemessungsjahren 1975 und 1976 monatlich Fr. 157.-- vom Barlohn abgezogen. Nach Ansicht der Gemeindesteuerverwaltung und der kantonalen Steuerrekurskommission, die sich auf einen Bericht der Grundpfandschatzungskommission Obwalden stützen, soll der Marktwert der Dienstwohnung bei Fr. 220.-- monatlich liegen. Die Steuerverwaltung hat dem Beschwerdeführer deshalb jährlich Fr. 816.-- zum Barlohn aufgerechnet.
Gegen den abweisenden Entscheid der kantonalen Steuerrekurskommission hat W. rechtzeitig beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt. Die Beschwerde wurde gutgeheissen.
Aus den Erwägungen:
Das Bewohnen einer Dienstwohnung ist eine Form des Naturalbezugs, der gemäss Art. 21 Abs. 1 bzw. 22 Abs. 1 Bst. a StG zum steuerbaren Einkommen zählt. Gemäss Art. 4 VV zum StG werden Naturalbezüge jeder Art zum Marktwert angerechnet (vgl. I. Blumenstein, System des Steuerrechts 1971, 209; Känzig, Kommentar zum WStB N 131 zu Art. 21, Ergänzungsband 1972 N 130; H. Gruber, Handkommentar zum bernischen Gesetz über die direkten Staats- und Gemeindesteuern, Bern 1975 zu Art. 32; Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zur zürcherischen StG, N 4 zu § 20; LGVE 1977 Nr. 15; AGVE 1972, 391; ZBl 1971 436/1970, 247 oben).
Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Dienstwohnung unentgeltlich, d.h. ohne Barlohnkürzung oder verbilligt zur Verfügung, ist der volle Marktwert bzw. die Differenz zwischen dem Wertansatz des Arbeitgebers (effektiver Mietzins) und dem Marktwert als Einkommen aufzurechnen. Kürzt der Arbeitgeber wie im vorliegenden Fall den Barlohn um den Wert des Naturalbezuges, gilt es die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles zu beachten. Dabei ist grundsätzlich festzuhalten, dass die Bewertung der Naturalleistung durch den Arbeitgeber steuerlich nicht verbindlich ist (Reimann/Zuppinger/Schärrer, a.a.O; AGVE 1972, 393; MBVR 1972, 398). Dies gilt an sich auch für die vom Beschwerdeführer zitierten Weisungen der SBB für die Einschätzung der Dienstwohnungen, regeln doch diese das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, nicht jedoch zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Staat. Dies schliesst allerdings nicht aus, dass im Einzelfall auf die Selbsteinschätzung abgestellt werden kann.
Steuergesetze, Doktrin und Praxis gehen davon aus, dass Naturalbezüge, namentlich Dienstwohnungen, steuerlich zum Marktwert angerechnet werden. Als Marktwert einer Dienstwohnung gilt grundsätzlich der Betrag, den der Steuerpflichtige für die Miete einer gleichwertigen Wohnung an seinem Wohnort entrichten müsste (LGVE a.a.O. ZBl 1970 a.a.O. AGVE, a.a.O.). Bei Sachen, die einen sog. Marktpreis (Preis, der infolge regelmässiger Geschäftsabschlüsse für eine Ware bestimmter Gattung und Art an einem bestimmten Handelsplatz zu bestimmter Zeit erzielt wird; BGE 49 II 84) haben, ist die Bestimmung des Marktwertes unproblematisch; dieser entspricht jenem. Wohnungen haben zwar einen Marktwert, doch keinen sogenannten Marktpreis. Dies liegt in der Natur der Sache. Mitunter finden sich vergleichbare Objekte, die nicht an Arbeitnehmer vermietet werden. In solchen Fällen wird man den von Dritten verlangten Mietzins als Marktwert betrachten. Dasselbe gilt für den Mietzins, den der Arbeitgeber seinerseits für die an den Arbeitnehmer (allenfalls verbilligt) untervermietete Wohnung bezahlt. In der Regel werden aber die Steuerbehörden oder die von ihnen beauftragten Fachkommissionen den Marktwert von Dienstwohnungen durch Schätzungen ermitteln. Dies ist auch im vorliegenden Fall geschehen.
Weder die Steuerverwaltung noch die von ihr mit der Schätzung beauftragte Grundpfandschatzungskommission verfügen über diesbezügliche Richtlinien. Demgegenüber verfügt die SBB über ein ausgeklügeltes Einschätzungssystem (Weisungen für die Einschätzungen der Dienstwohnungen vom 25. April 1975). Diese Einschätzungen richten sich in erster Linie nach der Grundfläche, dann aber auch nach Ausstattung, Vor- und Nachteilen der Wohnung sowie nach der Grösse und Lage der Ortschaft, in welcher die Dienstwohnung liegt, womit insbesondere den örtlichen Gegebenheiten Rechnung getragen wird. Die Entschädigungen unterliegen überdies der Anpassung an den Landesindex.
Dass die Selbsteinschätzungen der SBB generell aber auch im vorliegenden Fall wesentlich unter dem Marktwert liegen würden, kann schon deshalb ausgeschlossen werden, da eine solche Praxis auf eine lohnmässige Besserstellung der Inhaber von Dienstwohnungen hinausliefe, wofür jedoch keine Anhaltspunkte bestehen und was überdies bei einem öffentlichen Arbeitgeber auf dem Gebiete der ganzen Schweiz praktisch auch gar nicht durchführbar wäre.
Der von den SBB vom Barlohn in Abzug gebrachte Mietzins ist im vorliegenden Fall, absolut gesehen, zweifellos sehr niedrig. Andererseits ist nicht zu übersehen, dass es sich um eine im Vergleich zu heute auch in ländlichen Gebieten üblichen Wohnverhältnissen äusserst bescheidene Wohnung handelt. Hinzu kommt, dass die Wohnung wegen ihrer Lage in erheblichem Masse Immissionen ausgesetzt ist.
Wiewohl die Einschätzung der SBB steuerlich nicht verbindlich ist, soll doch ohne Vorliegen triftiger Gründe von dieser seriösen, den örtlichen Verhältnissen Rechnung tragenden und in sich gefestigten Selbsteinschätzungspraxis nicht zugunsten einer zweifellos mit weniger zuverlässigen Kriterien arbeitenden und auch nicht unbedingt marktgerechteren Praxis abgewichen werden. In diesem Zusammenhang verdient erwähnt zu werden, dass beispielsweise die Kantone Luzern und Zürich, wie entsprechende Rückfragen bei den dortigen Steuerbehörden ergeben haben, die Einschätzungen der SBB als marktgerecht akzeptieren und deshalb keine Aufrechnungen vornehmen.