Entscheidpublikation VVGE 1978/80 Nr. 44, S. 83:
Art. 56 Abs. 3 StG.
Grundstückgewinnsteuer. Steuerermässigung wegen Eigentumsdauer. Gemäss Art. 56 Abs. 3 StG ist für die Eigentumsdauer eines Grundstückes des Privatvermögens die letzte Handänderung gemäss Eintrag im Grundbuch massgebend. Als "letzte Handänderung" gilt nicht jene beim Erbgang sondern jene, durch welche der Erblasser Eigentümer des Grundstückes wurde.
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 10. April 1980.
Sachverhalt:
Am 1. Mai 1953 hatte L. die Liegenschaft B. zum Preise von 25'792 Franken erworben. Mit dem Tod von L. ging die Liegenschaft am 11. April 1973 auf die Erbengemeinschaft über und mit Erbteilungsvertrag vom 18. April 1974 auf die Witwe des Erblassers, heute Frau A. Am 1. Juni 1977 verkaufte Frau A. die Liegenschaft zum Preise von Fr. 1'317'398.--.
Die Gemeindesteuerverwaltung ermittelte einen steuerbaren Gewinn von Fr. 1'245'539.--, indem sie vom Veräusserungserlös die Anlagekosten von insgesamt Fr. 71'859.-- in Abzug brachte. Die Anlagekosten setzten sich aus dem Erwerbspreis von Fr. 25'792.-- sowie Fr. 46'067.-- Aufwendungen zusammen. Die Steuerverwaltung verweigerte der Steuerpflichtigen eine Steuerermässigung wegen Eigentumsdauer, da die hiefür massgebende Handänderung nicht 1953 sondern anlässlich des Erbfalls bzw. der Erbteilung erfolgt sei. Einen dagegen erhobenen Rekurs hat die kantonale Steuerrekurskommission abgewiesen.
Dagegen erhob die Steuerpflichtige rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beanstandet namentlich, dass man bei der Ermittlung des Erwerbspreises auf die Handänderung im Jahre 1953 zurückgreife, bei der Ermittlung der Eigentumsdauer hingegen auf den Erbgang abstelle.
Aus den Erwägungen:
Die Grundstückgewinnsteuer wird um 10%, 20% oder 30% ermässigt, wenn die Eigentumsdauer 5-10, über 10-20 oder über 20 Jahre beträgt (Art. 56 Abs. 1 StG). Massgebend für die Eigentumsdauer eines Grundstücks des Privatvermögens ist die letzte Handänderung gemäss Eintrag im Grundbuch (Art. 56 Abs. 3 StG). Es stellt sich nun die Frage, ob unter der "letzten Handänderung" jene anlässlich des Erbgangs (Erbfolge/Erbteilung) zu verstehen ist, welche Auffassung die Vorinstanzen vertreten, oder aber jene, durch welche der Erblasser Eigentümer des Grundstückes wurde. Diese ist nämlich massgebend für die Ermittlung des Grundstückgewinns.
Zwar spricht Art. 51 Bst. d StG von der Befreiung von der Grundstückgewinnsteuer bei Handänderungen anlässlich des Erbganges. Indes bedeutet diese "Steuerbefreiung" im Grunde genommen nur einen Steueraufschub, denn bei einer späteren Veräusserung des Grundstückes wird bei der Ermittlung des Grundstückgewinns bzw. des Erwerbspreises nicht auf den Wert abgestellt, welchen das Grundstück bei der erbrechtlichen Handänderung hatte, sondern auf den "Anlagewert beim Rechtsvorgänger" (Art. 53 Abs. 3 StG), d.h. beim Erblasser. Für die Bemessung des Grundstückgewinnes ist demnach nicht die Handänderung beim Erbgang sondern jene massgebend, durch welche der Erblasser Eigentümer des Grundstückes wurde. Fällt demnach die Handänderung beim Erbgang in bezug auf die Ermittlung der Grundstückgewinnsteuer ausser Betracht, kann sie ebensowenig bei der Ermittlung der Eigentumsdauer massgebend sein.
Eine andere Betrachtungsweise wäre nicht nur unlogisch, sondern führte zum stossenden Ergebnis, dass die Eigentumsdauer zwischen den beiden für die Ermittlung des Grundstückgewinns massgebenden Handänderungen (Erwerb durch Erblasser - Veräusserung durch Erbe) nicht oder nur teilweise angerechnet würde. Art. 56 Abs. 3 StG ist deshalb richtigerweise so auszulegen, dass für die Eigentumsdauer eines Grundstückes des Privatvermögens die Handänderungen, die einen Steueraufschub bewirkten, ausser Betracht fallen (vgl. Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum zürch. StG N 6 zu 164). Als letzte Handänderung gilt demnach im vorliegenden Fall diejenige aus dem Jahre 1953.