Entscheidpublikation VVGE 1978/80 Nr. 47, S. 88:
Art. 72 StG.
Holdingprivileg. Begriff der "reinen Domizilgesellschaft".
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 10. Juli 1979.
Aus den Erwägungen:
Mit der Begriffsbestimmung der reinen Domizilgesellschaft nimmt Art. 72 Abs. 1 StG eine Abgrenzung gegenüber den sog. gemischten Gesellschaften vor, nämlich jenen Unternehmen, die zwar vorwiegend die Voraussetzungen einer reinen Domizilgesellschaft erfüllen, daneben jedoch eine Tätigkeit ausüben, die nach Gesetz und Praxis über die im Kanton als Domizilfunktion anerkannte Aktivität hinausgeht (P. Stadler, Die Besteuerung der Basisgesellschaften in der Schweiz, Diss. St. Gallen 1970, 63 f.). Im übrigen enthält Art. 72 StG keine Legaldefinition der Domizilgesellschaft. Nach Lehre und Rechtsprechung bedarf es zunächst einmal der (positiven) Voraussetzungen der persönlichen Zugehörigkeit der Gesellschaft zum Kanton, d.h. die Gesellschaft muss ihren Sitz in Obwalden haben. Diese Voraussetzung ist erfüllt. Als weitere (negative) Voraussetzung darf die Gesellschaft wirtschaftlich nicht dem Kanton Obwalden zugehören (E. Blumenstein, System des Steuerrechts, Zürich 1971, 52; Grüninger/Studer, Kommentar zum Basler Steuergesetz, 493 ff; P. Stadler, a.a.O. 48). Die Frage, ob sie wirtschaftlich auch andern Kantonen nicht zugehören darf, welche Regelung eine Reihe anderer Kantone kennt, kann hier offen gelassen werden, da eine andere wirtschaftliche Zugehörigkeit als zu Obwalden aus den Akten nicht ersichtlich ist.