Entscheidpublikation VVGE 1978/80 Nr. 48, S. 89:
Art. 92 StG.
Die Bestimmungen über die ermessensweise Veranlagung finden sinngemäss auch auf einmalig geschuldeten Steuern Anwendung; im konkreten Fall auf die Grundstückgewinnsteuer.
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 10. April 1980.
Aus den Erwägungen:
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass für die Veranlagung und den Bezug der Grundstückgewinnsteuer nicht die allgemeinen Bestimmungen des Steuergesetzes sondern spezielle Verfahrensvorschriften, wie es in Art. 58 StG vorgesehen ist, gelten. Art. 58 StG handelt über die Grundstückgewinnsteuer und lautet: "Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Vorschriften über das Verfahren". Der Regierungsrat erliess bis heute keine Vorschriften für den Bezug der Grundstückgewinnsteuer. Indessen legt das Gesetz die Besteuerung der Grundstückgewinne nicht in die Kompetenz des Regierungsrates. In Ermangelung eigener Vorschriften für den Bezug und die Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer finden deshalb die allgemeinen Vorschriften des Steuergesetzes Anwendung.
Art. 92 StG bestimmt die ermessensweise Einschätzung derjenigen, die keine Steuererklärung einreichen. Die Formulierung von Art. 92 StG bezieht sich primär auf die Einkommens- oder Vermögenssteuer der natürlichen Personen, die periodisch geschuldet ist. Deshalb spricht Art. 92 StG von der zweijährigen Steuerperiode. Das schliesst aber keineswegs aus, dass Art. 92 StG sinngemäss auch auf einmalig geschuldete Steuern Anwendung findet. Danach ist die Erhebung einer Einsprache und Beschwerde gegen die Ermessenseinschätzung ausgeschlossen, wenn die veranlagte Steuer nicht mehr als 20 Prozent höher als die effektiv geschuldete Steuer ist.