Entscheidpublikation VVGE 1978/80 Nr. 52, S. 98:
a) Art. 64 Bst. a GOG.
Beschwerdebefugnis. Der Beschwerdeführer muss nicht zur Berufung auf Rechtssätze sondern zum gestellten Antrag befugt sein. Ist er zum Antrag befugt, ist im Sachurteil zu prüfen, ob die angerufenen oder von Amtes wegen anzuwendenden Rechtssätze geeignet sind, zur Gutheissung der Beschwerde zu führen; Praxisänderung (Erwägung 1).
b) Art. 4 Abs. 4 BMR.
Ein Schweinemastbetrieb, der wegen seiner Grösse als Ergänzung eines landwirtschaftlichen Gewerbes gelten kann, für sich allein jedoch nicht als Grundlage einer gewerblichen Existenz dienen könnte, gilt als landwirtschaftliche Baute (Erwägung 4).
c) Art. 9 Abs. 2 Stallbauverordnung.
Auslegung der Übergangsbestimmung (Erwägung 5).
d) Öffentlichrechtlicher Immissionsschutz.
Konkreter Anwendungsfall; Verhältnismässigkeit (Erwägung 6).
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 29. Juni 1979.
Sachverhalt:
Siehe VVGE 1976/77 Nr. 55.
Am 21. April 1978 erteilte der Gemeinderat von Alpnach die nachträgliche Bewilligung für den Umbau eines Viehstalls in einen Schweinestall, nachdem zuvor der Kanton die Bewilligungen aufgrund des GSchG sowie des BMR erteilt hatte. Der Gemeinderat hatte verlangt, dass die Abluft aus dem Schweinestall mittels eines Ventilators auf die Nordseite zu richten sei. Gegen die nachträglich erteilte Baubewilligung beschwerte sich der Nachbar S. beim Regierungsrat und gegen dessen abweisenden Entscheid beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen, die Baubewilligung aufzuheben und den Mastbetrieb einzustellen. Dabei machte er geltend, vom Betrieb gingen übermässige Immissionen aus und die Baubewilligung verletze Raumplanungsvorschriften und die Stallbauverordnung. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 64 Bst. a des Gerichtsorganisationsgesetzes ist zur verwaltungsgerichtlichen Beschwerde legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat. Nach konstanter Praxis muss der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung intensiver als jedermann, als die Allgemeinheit betroffen sein. Im vorliegenden Fall beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Baubewilligung und die Einstellung des Mastbetriebes. Dabei macht er u.a. geltend, vom Mastbetriebe gingen übermässige Immissionen auf seine Liegenschaft über. Ein schützenswertes Interesse des Nachbarn an der Aufhebung der Baubewilligung lässt sich nicht bestreiten. Die Beschwerdebefugnis ist zu bejahen.
Nach der bisherigen Praxis wurde nach der Bejahung der Beschwerdebefugnis im Zuge der Prüfung, ob die Beschwerde materiell begründet sei, wiederum vorweg geprüft, ob der Beschwerdeführer befugt sei, dieses oder jenes Argument, diesen oder jenen Rechtssatz anzurufen. Es wurde vom Beschwerdeführer also die Befugnis zum Antrag und zur Berufung auf den Rechtssatz verlangt.
Ziel der Verwaltungsrechtspflege ist indessen nicht nur der Schutz des Einzelnen, des Beschwerdeführers, sondern auch die Durchsetzung des objektiven Rechts. Dieses Ziel wird durch die dargestellte Praxis weitgehend illusorisch. Soll die Beschwerde nicht nur dem Schutze des Einzelnen sondern auch der Durchsetzung des objektiven Rechts dienen, ist im Sachurteil, nachdem einmal die Befugnis zum Antrag im Sinne einer Sachurteilsvoraussetzung bejaht worden ist, zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer angerufenen oder von Amtes wegen anzuwendenden Rechtssätze geeignet sind, zur Gutheissung der Beschwerde zu führen ungeachtet dessen, ob diese Rechtssätze den Beschwerdeführer schützen oder ihnen zumindest in gewisser Hinsicht eine Schutzwirkung zugunsten des Beschwerdeführers zukommt (ZBl 1978, 469 ff., insbesondere 477 f; BGE 103 Ib 150 f; vgl. auch Bericht des Verwaltungsgerichtes Basel-Landschaft 1978, 214). Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass der angefochtene Entscheid unter allen vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Gesichtspunkten auf die Rechtmässigkeit zu prüfen ist, also auch in bezug auf die Vorschriften der Raumplanung (vgl. VPB 1975 Nr. 66) und der Stallbauverordnung.
Ob eine Baute als landwirtschaftlich gelten kann, ergibt sich schon nach dem Wortlaut aus dem Zweck, dem sie dient, nämlich der Bewirtschaftung des Landes, des Bodens. Dabei ist nicht zu verkennen, dass der früher sehr enge Zusammenhang zwischen der Landwirtschaft, nämlich der Tierproduktion und der eigentlichen Bebauung des Bodens sich gelockert hat (AGVE 1975, 207 ff.). Nun besteht aber ein solcher Zusammenhang nicht nur in bezug auf die Fütterung der Tiere sondern auch auf die Verwertung der Abfälle, im speziellen der Jauche. Darauf hat auch das St. Galler Verwaltungsgericht hingewiesen, wenn es geschrieben hat, zwischen der Bewirtschaftung eines Mastbetriebes und der Urproduktion bestehe hinsichtlich der Schotten- und Jaucheverwertung ein enger sachlicher Zusammenhang (SGVP 1977, Nr. 3). Ein Mastbetrieb, der von seiner Grössenordnung her als Ergänzung eines landwirtschaftlichen "Gewerbes" gelten kann, für sich allein jedoch nicht als Grundlage einer gewerblichen Existenz dienen könnte, kann nicht als gewerblich-industrieller Betrieb bezeichnet werden. Der umgebaute Stall hat als landwirtschaftliche Baute im Sinne des Art. 4 Abs. 3 BMR zu gelten. Baudepartement und Regierungsrat haben das Baugesuch unter dem Gesichtspunkte des BMR zu Recht bewilligt.
Gestützt auf Art. 19 Abs. 1 Bst. b LwG hat der Bundesrat zur Anpassung der Tierbestände an die betriebs- und landeseigene Futtergrundlage vom 21. Dezember 1977 die Verordnung über die Bewilligung von Stallbauten erlassen. Nach Art. 1 dieser Verordnung bedürfen Erstellung und Umbau bestehender Ställe für die Haltung von mehr als 20 Mastschweinen einer Bewilligung der Abteilung für Landwirtschaft des EVD. Der fragliche Stallumbau fällt in sachlicher Hinsicht zweifellos in den Anwendungsbereich der Verordnung. Gemäss Art. 9 Abs. 2 der Verordnung findet diese in zeitlicher Hinsicht Anwendung auf alle Bauten, mit deren Erstellung nach dem 31. Dezember 1977 begonnen wird, "unäbhängig davon, ob eine kantonale oder kommunale Baubewilligung vor dem 1. Januar 1978 erteilt worden ist". Die Übergangsbestimmung geht vom Sachverhalt aus, dass zwar eine vor dem 1. Januar 1978 datierte kantonale oder kommunale Baubewilligung vorliegt, dass mit dem Bau aber erst 1978 begonnen wird, und unterstellt auch solche Vorhaben der Bewilligungspflicht - dem Grundsatz entsprechend, dass Baubewilligungen nicht bereits mit dem Erlass sondern erst mit dem Baubeginn unwiderruflich sind (Imboden/ Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel 1976 Nr. 41 Va). Die Übergangsbestimmung stellt also auf den faktischen Baubeginn ab. Indessen findet der Fall des baupolizeirechtlich nicht gesicherten Baubeginns vor dem 1. Januar 1978 keine ausdrückliche Regelung. Aus der Übergangsbestimmung ableiten zu wollen, vor dem 1. Januar 1978 ohne Baubewilligung begonnene Bauten unterstünden generell der Stallbauverordnung, ginge aber zu weit. Eine solche Auslegung verkennte, dass die Verordnung nicht die Regelung baupolizeilicher sondern landwirtschaftspolitischer Tatbestände zum Gegenstand hat. Anders läge der Fall wohl, wenn jemand kurz vor Inkrafttreten der Stallbauverordnung und in Kenntnis der dort vorgesehenen Bewilligungspflicht baupolizeilich widerrechtlich gebaut hätte, um auf diese Weise die neuen Bestimmungen, denen er bei Einhaltung des ordentlichen baupolizeilichen Bewilligungsverfahrens unterstünde, zu umgehen. Liegt hingegen der baupolizeilich widerrechtliche Baubeginn wie im vorliegenden Fall weit zurück, in einem Zeitpunkt, da ein breiteres Publikum noch kaum etwas von den in der Stallbauverordnung vorgesehenen Massnahmen gehört haben dürfte, kann von einer Umgehung der Stallbauverordnung nicht die Rede sein. Unter diesen Umständen bleibt der baupolizeilich widerrechtliche Baubeginn in bezug auf den zeitlichen Anwendungsbereich der Stallbauverordnung unbeachtlich und die Verordnung gelangt im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung.
Das Baureglement der Gemeinde Alpnach enthält einen öffentlichrechtlichen Immissionsschutz (vgl. dazu eingehend VVGE 1976/77 Nr. 55, Erwägungen 5 und 6). Danach dürfen Mastbetriebe im übrigen Gemeindegebiet nur bewilligt werden, wenn sie keine übermässige Beeinträchtigung der Nachbarschaft erwarten lassen (vgl. Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 Bst. f BauR). Eine Baubewilligung kann nur erteilt werden, wenn dem Stand der Technik angemessene Schutzvorkehren getroffen werden, durch welche die Immissionen auf ein Mindestmass herabgesetzt werden. Ist eine ausreichende Milderung der Übelstände nicht möglich, ist die Baubewilligung zu verweigern. Dies folgt sinngemäss aus Art. 12 Abs. 2 BauR. Dabei ist der Immissionsschutz vor der Erteilung der Baubewilligung abzuklären (AGVE 1971, 180 ff. Erw. 3d). Dies liegt auch im Interesse des Bauherrn, denn die Baubehörden haben, falls eine ausreichende Milderung nachträglich festgestellter Übelstände nicht möglich ist, die entschädigungslose Entfernung oder Einstellung des Betriebes zu verfügen (Art. 12 Abs. 2 BauR).
Geruchsimmissionen können vom Mastbetrieb selber ausgehen, werden aber auch durch das Ausbringen der Jauche verursacht. Letzteres ist jedoch nicht Gegenstand der Beschwerde. Zur Dämpfung der vom Mastbetrieb ausgehenden Immissionen hat der Gemeinderat angeordnet, dass die Abluft mittels eines Ventilators nach Norden zu richten sei. Die Auswertung der Messwertstreifen eines mechanischen Windschreibers (nach Woelfle) über die Windverhältnisse beim Flugplatz Alpnach hat für die Monate August und September 1978 folgende, in der untenstehenden Tabelle dargestellten Resultate ergeben. Anzumerken bleibt, dass die Aufzeichnungen von einem Tag zum andern mitunter stark variieren. Gleichwohl lassen sich gewisse, wenn auch verallgemeinernde Schlussfolgerungen ziehen:
Tageszeit: Himmelsrichtung, aus welcher der Wind bläst: 1900-0700 Wind aus S 0700-1000 Wind dreht von S über O nach N/NO 1000-1800 Wind aus N/NO 1800-1900 Wind dreht nach S 1900-0700 Wind aus S usw.
Das Ferienlager steht in einer Entfernung von rund 90 m westlich des Schweinestalles. Dies bedeutet, dass Stallgerüche allenfalls durch Ostwind gegen das Ferienlager getragen werden können, demnach jeweils am Morgen während einer verhältnismässig kurzen Zeitspanne, wenn der Wind, in der Regel mit geringer Geschwindigkeit (weniger als 1 m/sec), von S über O nach N/NO abdreht. Bläst der Wind hingegen (nachts) von S oder (tagsüber) von N/NO her, werden Stallgerüche gerade in die dem Ferienlager entgegengesetzte Richtung bzw. an diesem vorbei getragen. Der Experte G. kommt dabei zum Schluss, dass unter diesen Umständen durch Ausblasen der Abluft auf der Nordseite des Stalles mittels eines Ventilators, wie der Einwohnergemeinderat in der nachträglich erteilten und angefochtenen Baubewilligung es vorgesehen hat, keine übermässigen Einwirkungen auf die Nachbarschaft ausgehen können.