Entscheidpublikation VVGE 1978/80 Nr. 53, S. 102:
Art. 23 Abs. 2 BauG; Art. 34 Abs. 2 BauR der Bezirksgemeinde Schwendi.
Quartierplanverfahren. Quartierpläne und Spezialvorschriften werden vom Gemeinderat oder durch den Grundeigentümer mit Genehmigung des Gemeinderates aufgestellt. Hat der Gemeinderat das Quartierplanverfahren von sich aus eingeleitet, darf er es nicht ohne sachliche Gründe einstellen.
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 21. März 1980.
Aus den Erwägungen:
- Am 12. bzw. 13. Januar 1978 hatte der Bezirksgemeinderat Schwendi die öffentliche Auflage des Quartierplans "Sitacher", der u.a. die Liegenschaft des Beschwerdeführers umfasst, sowie der Quartierpläne "Hostett" und "Schür" angezeigt. Vorgesehen war, die drei nebeneinanderliegenden Quartiere von der Oberwilerstrasse her durch eine gemeinsame Quartierstrasse zu erschliessen. Die Quartierpläne "Schür" und "Hostett" wurden von den Grundeigentümern, der Quartierplan "Sitacher" vom Bezirksgemeinderat aufgestellt. Art. 23 Abs. 2 BauG und Art. 34 Abs. 2 BauR der Bezirksgemeinde Schwendi sehen vor, dass Quartierpläne und Spezialvorschriften vom Gemeinderat oder durch den Grundeigentümer mit Genehmigung des Gemeinderates aufgestellt werden. Am 22. April 1978 beschloss der Bezirksgemeinderat, die Quartierplanung "Sitacher" unabhängig von den beiden andern Quartieren zu behandeln. In der Folge genehmigte der Regierungsrat am 4. Juli 1978 die Quartierpläne "Hostett" und "Schür". Die Quartierplanung "Sitacher" wurde jedoch nicht weiterverfolgt. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass der Gemeinderat, der aus Gründen planerischer Einheit von sich aus den Quartierplan Sitacher in Auftrag gegeben und in der Folge zusammen mit den Quartierplänen Hostett und Sitacher im Januar 1978 öffentlich aufgelegt hatte, das Verfahren dann aber fallen liess oder jedenfalls nicht weiterverfolgte. Aus den Akten geht hervor, dass der Bezirksgemeinderat seit der Abweisung der drei gegen den Quartierplan erhobenen Einsprachen am 26. Februar 1978 und der Trennung des Quartierplanverfahrens "Sitacher" von den beiden andern Quartierplanverfahren "Schür" und "Hostett". die Sache nicht mehr weiter verfolgte. Dazu macht der Regierungsrat im angefochtenen Regierungsratsbeschluss u.a. geltend, dass der Bezirksgemeinderat gar nicht verpflichtet gewesen wäre, einen Quartierplan zu erlassen. Umso eher habe er das Verfahren einstellen können.
Heute wird es grundsätzlich als Sache der Gemeinden angesehen, ihr Baugebiet angemessen zu erschliessen (BGE 96 I 376). Doch hat es das Bundesgericht bisher abgelehnt, die Tragweite der Eigentumsgarantie im Sinne der Zuerkennung positiver Erschliessungsansprüche an den Staat zu erweitern (BGE 92 I 510; dazu kritisch P. Saladin, Grundrechte im Wandel, Bern 1975, 137 ff.). Im Gegensatz zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung bejaht die Lehre mehrheitlich einen Rechtsanspruch des Bauherrn auf Erschliessung durch das Gemeinwesen (Kuttler, Erschliessungsrecht und Erschliessungshilfe im Dienst der Raumordnung, in ZBl 1974, 71; Lendi, Planungsrecht und Eigentum, ZSR 1976 II, 149 ff., 169 ff; Pierre Martin, Die Rechtsnatur des Erschliessungsrechts, Diessenhofen 1977, 130 ff.). Doch fand der klagbare Erschliessungsanspruch auch in der jüngsten Gesetzgebung, die Erschliessungsfragen zum Gegenstand hat, keinen Eingang (vgl. Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974, SR-843; BG über die Raumplanung vom 22. Juni 1979, AS 1979, 1573 ff; vgl. dazu SJZ 1980, 77; Aemisegger, Leitfaden zum Raumplanungsgesetz, Bern 1980, 72 f; Trachsel, Über die Möglichkeiten justiziabler Leistungsforderung aus verfassungsmässigen Rechten des BV, Zürich 1980, 229 ff; BGE 105 Ia 337). Indessen geniesst der Grundeigentümer auch in diesem Bereich den Schutz durch den Gleichheitssatz und der daraus abgeleiteten Grundsätze (BGE 92 I 510). Der Bezirksgemeinderat hat seine Entscheide nach pflichtgemässem Ermessen zu treffen. Namentlich darf er ein von ihm eingeleitetes Quartierplanverfahren nicht ohne sachliche Gründe einstellen. Es stellt sich deshalb die Frage, ob der Bezirksgemeinderat sachliche Gründe hatte, das von ihm eingeleitete und von den beiden andern Quartierplanverfahren "Schür" und "Hostett" abgetrennte Quartierplanverfahren "Sitacher" faktisch einzustellen.
- In seiner ersten Eingabe hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, entweder seien alle drei Quartiere durch eine Einmündung bei Parzelle 2551 (Schür) oder aber von "Sitacher" über die Parzelle 1694 (evt. 1714) her zu erschliessen. Die Beschwerde blieb zunächst unerledigt. In einer Stellungnahme dazu führte der Bezirksgemeinderat aus, es bestehe nach wie vor die Möglichkeit, das Quartier "Sitacher" über die Quartiere "Schür" und "Hostett" zu erschliessen, was allerdings im Widerspruch zum früheren Beschluss stand, den Quartierplan "Sitacher" in bezug auf die Erschliessung von den Quartieren "Schür" und "Hostett" abzutrennen. Weder aus der Haltung des Bezirksgemeinderates noch derjenigen des Regierungsrates geht schlüssig hervor, ob die Erschliessung von "Sitacher" nun doch über "Hostett" und "Schür" oder aber separat zu erfolgen habe oder ob eventuell die bestehende Strasse, etwas verbreitert, genüge. Dies zu entscheiden ist aber Sache des Bezirksgemeinderates. Die Schwierigkeit, das Quartier "Sitacher" zweckmässig zu erschliessen, ist jedoch kein sachlich triftiger Grund, das Planverfahren einzustellen. Deshalb ist die Beschwerde gutzuheissen. Der angefochtene Regierungsratsbeschluss ist aufzuheben, soweit er den Antrag auf Erlass eines Quartierplanes abgewiesen hat. Der Bezirksgemeinderat hat das Quartierplanverfahren wieder aufzunehmen.