Entscheidpublikation VVGE 1978/80 Nr. 55, S. 107:
Art. 4 Abs. 1 BauG.
Genügende Erschliessung des Grundstückes als Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung. Die Kompetenz, einem Bauvorhaben die Bewilligung zu verweigern, umschliesst auch die Zurückstellung des Bauvorhabens. Zurückstellung als Vorentscheid über die Frage der Erschliessung (Erwägung 2).
Zur Baureife eines Grundstückes gehört auch, dass der für die Erschliessung in Anspruch genommene Teil des privaten oder/und öffentlichen Strassennetzes den Anforderungen genügt. Anforderungen im konkreten Fall (Erwägung 3).
Erfahrungsgemäss hat ein bewohntes zweigeschossiges Wohnhaus mehr Verkehr zur Folge als eine Doppelgarage. Die Zurückstellung einer zonengemässen Überbauung wegen ungenügender Zufahrt ist deshalb nicht unverhältnismässig, obwohl die bereits bestehende Doppelgarage benützt werden kann (Erwägung 4).
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 21. April 1978.
Sachverhalt:
Der Regierungsrat hat die Bezirkseinwohnergemeinde Schwendi angewiesen, innert nützlicher Frist für eine verkehrstechnisch genügende Einmündung der Erschliessungsstrasse Schürli-Boden, Wilen, in die Kantonsstrasse besorgt zu sein, sowie Bewilligungen von Neubauten, welche über diese Erschliessungsstrasse erschlossen würden, bis zur Sanierung der Einmündung ab sofort zurückzustellen. Der Regierungsrat begründete diese Massnahme damit, dass die Erschliessungsstrasse zu schmal und zu steil sei sowie schlechte Übersichtsverhältnisse bei der Einmündung in die Kantonsstrasse und ungenügende Einmündungsradien aufweise. Der Beschwerdeführer bestreitet die verkehrs- und sicherheitstechnischen Bedenken des Regierungsrates nicht, verlangt indessen, dass Bauvorhaben auf seinen beiden Grundstücken Nr. 2799 und 2877 nicht zurückgestellt würden. Er macht dabei namentlich geltend, für beide Parzellen seien je schon eine Doppelgarage auf Parzelle 2799 erstellt worden, die ohne weiteres vermietet werden könnten. Die Erschliessungsstrasse würde durch die Erstellung von je einem Wohnhaus auf den beiden Parzellen keine zusätzliche Belastung erfahren. Deshalb sei die getroffene Massnahme, soweit die beiden Parzellen des Beschwerdeführers dadurch betroffen werden, unverhältnismässig und sachlich nicht gerechtfertigt. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
"Bewilligungen von Neubauten, welche über diese Erschliessungsstrasse erschlossen werden, sind ab sofort zurückzustellen, bis die Sanierung der Eimmündung ausgeführt ist".
Der Regierungsrat stützt seine Massnahme auf Art. 3 Abs. 1 Bst. g BauG und auf Art. 7 des Kantonsstrassengesetzes vom 11. Mai 1958/13. März 1977. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. g BauG bedürfen Zufahrten zu Kantons- und Gemeindestrassen einer Bewilligung durch den Gemeinderat. Gemäss Art. 7 Kantonsstrassengesetz kann der Regierungsrat das seitliche Zutritts- und Zufahrtsrecht auf wichtigen Strassenzügen beschränken. Art. 3 Abs. 1 Bst. g BauG und Art. 7 Kantonsstrassengesetz gestatten zwar, die Bewilligung neuer Zufahrten zu verweigern oder bestehende aufzuheben oder zu beschränken, bilden aber an sich keine rechtliche Grundlage, anderen Bauvorhaben die Baubewilligung zu verweigern.
Hingegen kann aufgrund von Art. 4 Abs. 1 BauG die Baubewilligung für ein Bauvorhaben auf einem ungenügend erschlossenen Grundstück verweigert werden. Aus den Erwägungen des angefochtenen Entscheides ergibt sich, dass der Regierungsrat die Grundstücke des Beschwerdeführers als ungenügend erschlossen betrachtet. Freilich sieht Art. 4 Abs. 1 BauG nicht die Zurückstellung von Bauvorhaben vor, wie man sie ausdrücklich in Art. 20 Abs. 3 BauG (Zurückstellung während der Planungsvorbereitung) findet. Indessen umschliesst die Kompetenz, einem Bauvorhaben die Bewilligung zu verweigern, auch die Zurückstellung von Bauvorhaben. Im vorliegenden Fall erweist sich die Zurückstellung gleichsam als Vorentscheid (E. Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, Aarau 1977, S. 430 ff). über die Frage der Erschliessung der beiden fraglichen Grundstücke.
Zur Diskussion steht demnach nicht die Frage der Beschränkung einer bestehenden Zufahrt in die Kantonsstrasse, sondern ob die beiden Grundstücke Nr. 2799 und 2877 unter den gesetzlich massgebenden Gesichtspunkten genügend erschlossen sind.
Die beiden Parzellen Nr. 2799 und 2877 liegen in der Wohnzone W2 (zweigeschossig) gemäss Art. 25 Baureglement der Bezirksgemeinde Schwendi vom 21. Dezember 1975/19. Oktober 1976. Gemäss Art. 4 Abs. 1 BauG hängt der Anspruch auf Erteilung einer Baubewilligung u.a. davon ab, dass ein Grundstück "durch Strassen, Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Stromversorgung genügend erschlossen" ist. Das Erfordernis der genügenden Erschlossenheit bezieht sich nicht allein auf den Bereich der beiden Baugrundstücke sondern auch der Zufahrt als einer der wichtigsten Voraussetzungen der Baureife. Namentlich muss der für die Erschliessung der beiden Baugrundstücke in Anspruch genommene Teil des privaten oder öffentlichen Strassennetzes den Anforderungen genügen (vgl. E. Zimmerlin, a.a.O. 445). Die Erschliessungsstrasse Schürli-Boden weist eine Breite von knapp 3 m und unmittelbar von der Kantonsstrasse ansteigend ein Gefälle von zirka 15% auf. Bei der Ausfahrt auf die Kantonsstrasse besteht nach links überhaupt keine Übersicht. Der gegenüber der Ausfahrt angebrachte Spiegel ermöglicht es zwar, überhaupt in die Kantonsstrasse einzubiegen, vermag aber die ungenügende Übersicht namentlich bei ohnehin schon kritischen Sichtverhältnissen wie bei Nebel (Vereisungsgefahr), Schneetreiben oder nachts bei Regen nicht oder nur ungenügend zu ersetzen. Die Zufahrt zum Grundstück und insbesondere die Ausfahrt auf die Kantonsstrasse sind unter den Gesichtspunkten von Verkehrstechnik und -sicherheit ungenügend, d.h. die beiden Grundstücke sind ungenügend erschlossen. Aus dem Umstand, dass Bezirksgemeinde- und Regierungsrat trotz ungenügender Erschliessung bisher eine Reihe von Bauvorhaben bewilligt haben, kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten. Von einer ungleichen Behandlung kann nicht die Rede sein. Eine andere Auffassung führte zur unmöglichen Forderung, dass einmal begangene Fehler perpetuiert werden müssten.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die beiden Grundstücke ungenügend erschlossen sind, macht aber geltend, auf dem Grundstück Nr. 2799 seien bereits zwei Doppelgaragen bewilligt und erbaut worden, welche den beiden Grundstücken Nr. 2799 und 2877 zugedacht seien. Da diese Garagen schon heute vermietet werden könnten und weil mit den beiden fraglichen Bauvorhaben keine neuen Garagen entstünden, würden die Verkehrsverhältnisse durch die Bewilligung der beiden Vorhaben gar nicht verändert. Wie anlässlich des Augenscheines zu vernehmen war, ist eine der vier Garagen inzwischen vermietet worden. In zwei anderen Garagen lagert der Beschwerdeführer Baumaterialien.
In der Tat können die Baubewilligungsbehörden dem Beschwerdeführer nicht verwehren, die beiden Doppelgaragen schon vor Erbauung der zwei projektierten Wohnhäuser zu vermieten oder selber zu benützen, bzw. die Mieter nicht an der Benützung der Zufahrtsstrasse hindern, es sei denn, die Zufahrt würde überhaupt aufgehoben, was aber hier nicht zur Diskussion steht. Es ist aber nicht zu übersehen, dass allein schon durch die Bauarbeiten an den beiden Bauvorhaben der Verkehr auf der Zufahrtsstrasse beträchtlich zunehmen würde. Zwei bewohnte zweigeschossige Wohnhäuser, wie sie gemäss Zonenvorschriften möglich sind, bringen überdies erfahrungsgemäss beträchtlich mehr Verkehr als zwei Doppelgaragen. Dabei ist nicht nur an die Hausbewohner zu denken, die die Strasse aus was immer für Gründen (Aufsuchen des Arbeitsplatzes, Einkäufe usw). als Verbindungsstück zwischen ihrem Grundstück und den Verkehrswegen benützen, sondern auch an Besucher, Lieferanten usw.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, mit oder ohne Bewilligung bzw. Realisierung der Bauvorhaben blieben die Verkehrsverhältnisse auf der Zufahrtsstrasse praktisch gleich, ist unzutreffend. Obwohl die beiden Doppelgaragen bewilligt und erstellt worden sind und ihrer Benützung soweit nichts entgegensteht, ist die Zurückstellung der fraglichen Bauvorhaben also keineswegs unverhältnismässig.