Entscheidpublikation VVGE 1978/80 Nr. 58, S. 115:
a) Art. 64 Bst. b GOG.
Beschwerdebefugnis der Gemeinden (Erwägung 1).
b) Art. 61 abs. 2 BauR der Gemeinde Engelberg.
Soweit Art. 61 Abs. 2 BauR die Bestimmung des Zeitpunktes zum Gegenstand hat, von dem an die Gültigkeitsfrist der Baubewilligung läuft, beinhaltet er kein autonomes Gemeinderecht (Erwägung 2).
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 9. April 1980.
Sachverhalt:
A. - Am 20. Oktober 1976 hatte der Einwohnergemeinderat Engelberg den damaligen Baugesuchstellern E. und M. die Baubewilligung für einen Hotelneubau auf dem Titlisareal erteilt, versehen mit einer Reihe von Auflagen und Bedingungen. In der Folge führten die Baugesuchsteller beim Regierungsrat Beschwerde gegen die Ziffern 4 (Autoabstellplätze) 7 (Attikageschoss), 16 (Kanalisationsanschlussgebühr) sowie 19 (Behandlungsgebühr der Baubewilligung). Der Regierungsrat hat mit Entscheid vom 29. Juli 1977 die Ziff. 4 teilweise aufgehoben und zur Neubeurteilung zurückgewiesen, die Ziff. 7 bestätigt, die Ziff. 16 teilweise aufgehoben und neuformuliert und die Ziff. 19 aufgehoben und zur Neubeurteilung zurückgewiesen. Gegen diesen Entscheid hatte die Einwohnergemeinde beim Verwaltungsgericht in bezug auf die Frage der Autoabstellplätze (Ziff. 4 der der Baubewilligung) Beschwerde geführt. Das Verwaltungsgericht hatte die Beschwerde, soweit es darauf eingetreten war, am 19. Dezember 1977 gutgeheissen. Die Frage der Autoabstellplätze fand schliesslich im unangefochten gebliebenen Entscheid des Einwohnergemeinderates vom 30. August 1978 ihren Abschluss.
B. - Der angefochtene Regierungsratsbeschluss vom 3. Juli 1979 hat die Frage zum Gegenstand, wann die 18 Monate dauernde Gültigkeitsfrist für die Baubewilligung zu laufen begonnen hat. Der Einwohnergemeinderat hatte zunächst den Standpunkt vertreten, die Gültigkeitsfrist hätte spätestens mit der Zustellung des Regierungsratsbeschlusses vom 29. Juli 1977, d.h. am 30. Juli 1977, zu laufen begonnen. In der Beschwerde macht er nunmehr geltend, die Frist habe bereits mit der Zustellung der Baubewilligung vom 20. Oktober 1976 zu laufen begonnen. Dabei stützt er sich auf Art. 61, insbesondere Abs. 2 des BauR von Engelberg, der folgenden Wortlaut hat:
"Vor der rechtskräftigen Erteilung der Baubewilligung darf weder mit den Grab- noch mit den Bauarbeiten begonnen werden. Wenn keine Einsprache erhoben wurde, kann sogleich nach der Erteilung der Baubewilligung mit den Grab- und Bauarbeiten begonnen werden. Wurden Einsprachen eingereicht und abgewiesen, darf frühestens 30 Tage nach der Erteilung der Baubewilligung mit den Grab- und Bauarbeiten angefangen werden. Sofern gegen die Abweisung der Einsprache beim Regierungsrat Beschwerde erhoben wird, darf mit den Bau- und Grabarbeiten bis zum Entscheid durch den Regierungsrat nicht begonnen werden.
Die Gültigkeit der Baubewilligung erlischt nach 18 Monaten vom Datum der Zustellung an gerechnet, wenn innert dieser Zeit mit den Bauarbeiten nicht begonnen wird. Die Ausführung von Grabarbeiten gilt nicht als Baubeginn...".
Der Regierungsrat wie auch die Bauherrschaft gehen davon aus, dass die Frage nach kantonalem Recht, nämlich nach Art. 10 VVzumBauG zu entscheiden sei, der wie folgt lautet:
"1 Vor der rechtskräftigen Erteilung der Baubewilligung darf weder mit den Grabnoch den Bauarbeiten begonnen werden.
2 Wenn keine Einsprache erhoben wurde, kann sogleich nach der Erteilung der Baubewilligung mit den Grab- und Bauarbeiten begonnen werden. Wurden Einsprachen eingereicht und abgewiesen, darf frühestens 30 Tage nach der Erteilung der Baubewilligung mit den Grab- und Bauarbeiten angefangen werden. Sofern gegen die Abweisung der Einsprache beim Regierungsrat Beschwerde erhoben wird, dürfen die Bau- und Grabarbeiten bis zum Entscheid durch den Regierungsrat nicht aufgenommen werden.
3 Die Gültigkeit der Baubewilligung erlischt nach 18 Monaten vom Datum der Zustellung an gerechnet, wenn innert dieser Zeit mit den Bauarbeiten nicht begonnen wird. Die Ausführung von Grabarbeiten gilt nicht als Baubeginn..."
und gelangen zum Ergebnis, dass die Gültigkeitsfrist erst mit dem Ablauf der Rechtsmittelfrist des Gemeinderatsbeschlusses vom 30. August 1978, nämlich am 26. September 1978 zu laufen begonnen habe. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 64 Bst. b GOG ist die zuständige Behörde der Gemeinde "in Gemeindeangelegenheiten zur Wahrung öffentlicher Interessen" zur verwaltungsgerichtlichen Beschwerde befugt. Damit ist jener Bereich der Gemeinde gemeint, wo sie als autonome Körperschaft fungiert (VGE i.S. Einwohnergemeinde Engelberg c/Kanton Obwalden vom 19. Dezember 1977 und 20. November 1974). Die Feststellung des Regierungsrates betreffend den Beginn der Gültigkeitsfrist der Baubewilligung berührt die Einwohnergemeinde als Baubewilligungsbehörde in ihrer Eigenschaft als Inhaberin der öffentlichen Gewalt. Ob sie im fraglichen Bereich tatsächlich autonom ist und allenfalls in ihrer Autonomie verletzt wurde, sind Fragen der materiellen Beurteilung der Beschwerde und berühren die Legitimation nicht (VGE, a.a.O; BGE 103 Ia 472, 321; H. Marti, Die staatsrechtliche Beschwerde 1977, 79). Da die Einwohnergemeinde behauptet, in ihrer Autonomie verletzt zu sein, ist sie zur verwaltungsgerichtlichen Beschwerde befugt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
a) Kommt einer Gemeinde in einem Sachbereich Autonomie zu, kann sie nicht nur beanspruchen, dass die kantonale Behörde anlässlich der Genehmigung von Gemeindeerlassen oder der Prüfung von Gemeindeverfügungen im Rechtsmittelverfahren sich formell innerhalb der ihr im kantonalen Recht gesetzten Schranken bleibe, sondern auch, dass sie materiell bei der Anwendung kommunaler, kantonaler und bundesrechtlicher Normen, die den Sachbereich gemeinsam ordnen, nicht in Willkür verfalle. Voraussetzung ist allerdings, dass die Gemeinde im betreffenden Sachbereich den Autonomieschutz geniesst. Dies ist dort der Fall, wo das kantonale Recht für eine Materie keine abschliessende Ordnung trifft, sondern diese ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt (zuletzt ausführlich in BGE 103 Ia 468 ff., insbesondere 479 f.). Es stellt sich nun die Frage, ob es sich beim Art. 61 BauR Engelberg um eine autonome Satzung handle, wie es die Beschwerdeführerin geltend macht.
b) Gemäss Art. 83 Abs. 1 KV regeln die Gemeinden alle in ihren Bereich fallenden Aufgaben im Rahmen der Gesetzgebung selbständig. Die KV sagt indessen nicht, welche Angelegenheiten in den Autonomiebereich der Gemeinden fallen. Inwieweit die Gemeinden autonom sind, beurteilt sich deshalb nach dem kantonalen Gesetzesrecht (BGE 103 Ia 194 f., 321;102 Ia 168 f. E. 2a;97 I 521 f;93 I 431 E.2).
Gemäss Art. 20 Abs. 1 BauG sind die Gemeinden ermächtigt, Baureglemente, Bebauungspläne und Teilbebauungspläne aufzustellen. Die Baureglemente können grundsätzlich sämtliche Bestimmungen enthalten, die dem Zweck des BauG entsprechen, doch dürfen die Bestimmungen des BauG durch die BauR nicht gemildert werden (Art. 21 BauG). Obwohl Art. 61 Abs. 1 und 2 BauR bis auf einige unwesentliche redaktionelle Änderungen unverändert aus dem kantonalen-Recht (Art. 10 Abs. 1 bis 3 VVzumBauG) übernommen wurde, handelt es sich dabei um Gemeinderecht (BGE 97 I 522 f.). Autonom wäre die fragliche Bestimmung indessen nur, wenn es der Gemeinde frei gestanden wäre, die Bestimmung in das BauR aufzunehmen (BGE 97 I 522 f;93 I 160). Der Gemeinde stand es insofern "frei", Art. 10 VVzumBauG in das BauR aufzunehmen, als sie aufgrund des BauG nicht verpflichtet war, ein BauR aufzustellen. Darauf kommt aber nichts an. Entscheidend ist, dass die Gemeinde gar keine andere Wahl hatte, als entweder Art. 10 VVzumBauG unverändert ins BauR zu übernehmen oder aber wegzulassen mit der Folge, dass die kantonale Bestimmung Platz gegriffen hätte. Art. 10 VVzumBauG beinhaltet nämlich kein subsidiäres Recht für Gemeinden, die es versäumen, eigene Vorschriften zu erlassen, sondern bedeutet verbindliches kantonales Recht, das für alle Gemeinden ohne Rücksicht darauf gilt, ob sie ein BauR besitzen oder nicht. Art. 21 Abs. 1 BauG, welcher den Bereich umreisst, in welchem die Gemeinden mit erheblicher Entscheidungsfreiheit legiferieren können, zeigt, dass der Gesetzgeber dabei in erster Linie an das materielle Baurecht und nicht an verfahrensrechtliche Vorschriften dachte. Art. 10 Abs. 1 bis 3 VVzumBauG beinhaltet formelles Baurecht und bestimmt den Zeitpunkt, von welchem an mit Grab- und Bauarbeiten begonnen werden darf, die Gültigkeitsfrist der Baubewilligung und den Zeitpunkt, von dem an diese Frist läuft. Es besteht kein Zweifel, dass für die Gemeinden diesbezüglich kein Raum zum Erlass einer abweichenden Regelung besteht, aber auch kein Beurteilungsspielraum bei der Rechtsanwendung, der Autonomie bedeutete. Art. 61 BauR ist deshalb, zumindest soweit er hier interessiert, kein autonomes Gemeinderecht. Der Gemeinde Engelberg kommt deshalb in diesem Bereich keine Autonomie zu, was zur Abweisung der Beschwerde führt.