Entscheidpublikation VVGE 1978/80 Nr. 59, S. 118:
a) Art. 65 GOG.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dürfen keine neuen materiellen Anträge gestellt werden. Der Eventualantrag, zur Durchsetzung des erstrebten Ziels eine gegenüber dem bereits vor der Vorinstanz gestellten Hauptantrag inhaltlich weniger weitgehende Massnahme zu treffen, ist kein (unzulässiger) neuer Antrag sondern eine (zulässige) Beschränkung des Hauptantrages (Erwägung 1).
b) Anspruch auf Bestand des vor Inkrafttreten der neuen Zonenordnung bewilligten Betriebsumfanges trotz Zonenwidrigkeit (Erwägung 2).
c) Anwendung der neuen Zonenordnung, soweit dadurch nicht der Bestand des Betriebes gefährdet wird (Erwägung 3 und Erwägung 4).
Entscheid des Verwaltungsgericht vom 19. Dezember 1980.
Sachverhalt:
Am 27. September 1976 bewilligte der Gemeinderat W. aufgrund eines vereinfachten Baubewilligungsverfahrens, an seinem Haus auf der Parzelle 1011 u.a. an der nordöstlichen Fassade ein Garagetor anzubringen. In der Folge richtete der Beschwerdegegner F. im Kellerraum dieses Hauses als Mieter von W. eine Autospenglerei ein. Bei Erteilung der Baubewilligung hatte der Gemeinderat gewusst, dass der umgebaute Kellerraum an einen Autospengler vermietet werden sollte.
Am 17. April 1979 beschwerte sich der Nachbar A., der auf der Parzelle 1100 wohnt und eine Schreinerei betreibt, beim Gemeinderat über die vom Betrieb auf dem Nachbargrundstück ausgehenden Immissionen, da in der Wohn- und Gewerbezone, in welcher sich die beiden Liegenschaften befinden, nur mässig störende Betriebe zulässig seien, was bei einer Autospenglerei nicht der Fall sei. Der Gemeinderat liess dann durch die Polizei Lärmmessungen durchführen, die beim Messort Geräusche von 65 bis 72 dB (A) ergaben.
Am 20. August 1979 "ersuchte" der Gemeinderat den Inhaber der Spenglerei, seine Arbeiten nach Möglichkeit bei geschlossenem Garagetor auszuführen, die Arbeitszeiten gemäss Arbeitsgesetz einzuhalten sowie bei "intensiv lärmempfindlichen Arbeiten" vermehrt Rücksicht zu nehmen. Dagegen erhob A. Beschwerde beim Regierungsrat und verlangte die Einstellung des Autospenglereibetriebes. Der Regierungsrat hat die Beschwerde am 4. März 1980 abgewiesen, da er die vom Gemeinderat getroffenen Massnahmen als ausreichend erachtete. In seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht verlangt A. neben der Einstellung des Spenglereibetriebes neu, eventuell sei F. zu verpflichten, nur noch bei geschlossenem Garagetor zu arbeiten und die Arbeitszeit auf die Zeit zwischen 0700 bis 1200 sowie 1300 bis 1800 Uhr zu beschränken.
Aus den Erwägungen:
2 ... Das kantonale Baugesetz enthält keinen öffentlichrechtlichen Immissionsschutz wohl aber das Baureglement der Einwohnergemeinde Sachseln. Die Liegenschaften des Beschwerdeführers A. sowie des Beschwerdegegners F. liegen in der sog. Wohn- und Gewerbezone. Diese Zone ist für "Wohnbauten und höchstens mässig störende Betriebe bestimmt" (Art. 23 Abs. 3 BauR). Als mässig störend gelten Betriebe, "deren Auswirkung im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeitszeiten während des Tages beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten" (Art. 12 Abs. 5 BauR).
Zunächst stellt sich aber die Frage, ob die Zonenvorschriften des Baureglementes auch auf Betriebe Anwendung finden, die beim Inkrafttreten des Baureglementes am 29. Mai 1979 bereits bestanden. Das Baureglement der Gemeinde Sachseln kennt in bezug auf bestehende Bauten keine Bestimmung (vgl. etwa § 135 des aargauischen Baugesetzes; AGVE 1979, 230 ff.). Dem Baureglement und der Zonenordnung kommt auch keine rückwirkende Kraft zu. Deshalb dürfen Betriebe, die bei Inkrafttreten des Baureglementes und des Zonenplanes bereits bestehen, aufgrund der neuen Zonenordnung grundsätzlich nicht verboten werden. Der Betriebsinhaber hat Anspruch auf Bestand des vor Inkrafttreten der neuen Zonenordnung bewilligten Umfanges (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Nr. 16 B. IIIc; MBVR 1971, 235/1970, 179 f.). Das Begehren um Einstellung des Betriebes ist schon aus diesem Grunde abzuweisen.
In der fraglichen Wohn- und Gewerbezone selber hat es neben den beiden Liegenschaften der Parteien noch weitere fünf Liegenschaften: Auf den Parzellen 1132/33 steht ein Doppelwohnhaus, auf der Parzelle 586 ein Wohnhaus mit Ökonomiegebäude. Die Parzelle 1495 ist noch unüberbaut. Doch ist dort eine Schreinerei geplant und nach Auskunft der Gemeindeverwaltung bereits bewilligt. Auf der Parzelle 1205 schliesslich befindet sich ein Wohnhaus. Nach dem Expertenbericht "Lärmbekämpfung in der Schweiz", herausgegeben vom EJPD 1963, fällt ein derartiger Überbauungsstand unter den Begriff der "gemischten Zone" (Überbauungsbereich, in dem Wohnhäuser mit Gastwirtschaften und kleineren und grösseren Gewerbebetrieben vorkommen). Dort sind folgende Tages-Lärmgrenzwerte massgebend:. 60 dB (A) als Grundgeräusch, 70 dB (A) als häufige Spitzen und 75 dB (A) als seltene Spitzen. Die von der Kantonspolizei erhobenen Werte liegen zwischen 65 und 72 dB (A). Dabei handelt es sich offenbar um das Grundgeräusch und häufige Spitzen. Gegenüber andern herkömmlichen Betrieben wie etwa einer Schreinerei, einer Veloreparaturwerkstätte, einer Drechslerei oder Molkerei usw. treten die Spitzenwerte bei einer Autospenglerei zweifellos häufiger auf. Autospenglereien sind erfahrungsgemäss lärmintensiv. Die Bearbeitung von Metallen, insbesondere von Blech, lässt Geräusche entstehen, die zufolge ihres schrillen, kreischenden, durchdringenden Tones als besonders unangenehm und störend empfunden werden... Da die von der Autospenglerei ausgehenden Geräusche die zonenmässig zulässigen Immissionen deutlich übersteigen, hat der Beschwerdegegner bei Verrichtung stark störender Arbeiten das Garagetor geschlossen zu halten. Die Verfügung des Gemeinderates ist insofern ungenügend, als der Beschwerdegegner nur "ersucht" wurde, das Garagetor geschlossen zu halten. Er ist hiezu zu verpflichten.
Gemäss Art. 10 Arbeitsgesetz darf die Tagesarbeit im Sommer nicht vor 0500 Uhr und im Winter nicht vor 0600 Uhr beginnen und nicht länger als bis 2000 Uhr dauern. Bei der in Art. 10 Arbeitsgesetz zum Schutz der Arbeitnehmer und nicht etwa der Nachbarn einer Betriebsstätte getroffenen Regelung handelt es sich um die Grenzen der Tagesarbeit und nicht um die übliche Arbeitszeit. Unter der üblichen Arbeitszeit im Sinne von Art. 12 Abs. 5 BauR ist die ortsübliche Arbeitszeit zu verstehen, d.h. die Arbeitszeit, die generell, also ohne Rücksicht auf einzelne konkrete Verhältnisse, für die Mehrheit der Betriebe des betreffenden Ortes gilt. Als ortsübliche Arbeitszeit gilt, abgesehen von Betrieben, die in Schicht arbeiten, sowie einzelnen Dienstleistungsbetrieben, in Obwalden und speziell auch in Sachseln 0700 bis 1200 Uhr sowie 1300 bis 1900 Uhr. Der Beschwerdegegner hat die Arbeitszeit auf diese Zeiten zu beschränken, soweit es um die Verrichtung von Arbeiten geht, die mit der Erzeugung von Lärm verbunden sind.