VVGE 1978/80 Nr. 6
VVGE 1978/80 Nr. 6Ow Verwaltungsbehoerde01.07.1980
VVGE 1978/80 Nr. 6, S. 8: Verwaltungsverfahren. Nicht jede von mehreren Leuten unterzeichnete Einsprache ist eine Kollektiveinsprache. Entscheid des Regierungsrates vom 1. Juli 1980 (Nr. 253). Die Beschwerdeführer bringen vor, die damalige
Entscheidpublikation VVGE 1978/80 Nr. 6, S. 8:
Verwaltungsverfahren.
Nicht jede von mehreren Leuten unterzeichnete Einsprache ist eine Kollektiveinsprache.
Entscheid des Regierungsrates vom 1. Juli 1980 (Nr. 253).
Die Beschwerdeführer bringen vor, die damalige "Kollektiveinsprache" hätte nicht entgegengenommen werden dürfen. Ihr Vorwurf richtet sich gegen ein Schreiben vom 23. Juni 1979, das als Einsprache gegen die Ortsplanung Giswil von vielen Leuten unterzeichnet worden ist.
Nicht jede von verschiedenen Leuten unterzeichnete Einsprache stellt eine Kollektiveinsprache dar. Gleich wie im Zivilprozess eine Streitgenossenschaft gebildet werden kann (Art. 36 bis 38 ZPO), ist dies auch im Verwaltungsverfahren möglich. Mit der Kollektiveinsprache (oder Populareinsprache, wie sie meistens genannt wird) soll nur verhindert werden, dass jedermann eine Einsprache einreichen kann. Wer aber dank einem eigenen aktuellen Rechtsschutzinteresse seine Einsprachelegitimation nachweisen und sich auf eine Norm berufen kann, die seinen Schutz bezweckt, ist einsprachelegitimiert (vgl. OG Art. 103 Bst. a und RPG Art. 33 Abs. 3 Bst. a; BGE 104 Ib 248 ff; Kölz Alfred, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1978, § 21 N 13 bis 15, 32; Gygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1979, 111 bis 118; VLP Karte A 30/50; Zimmerlin Erich, Baugesetz des Kantons Aargau, Aarau 1977, 46 ff.). Ob er seine Einsprache auf einem eigenen Blatt Papier festhält oder in einem Schreiben, das von andern gleichfalls zur Einsprache Legitimierten unterzeichnet wird, ist reine Formsache. Eine solche gemeinsam unterzeichnete Einsprache ist entgegenzunehmen; selbstverständlich muss sie sich auf den gleichen Tatbestand beziehen und auf gleichen oder mindestens jedem zuweisbaren Rechtsgründen beruhen (vgl. AGVE 1972, 472 ff.). Dabei gilt es zu beachten, dass die Einsprachelegitimation bei Planauflagen weiter geht als im Einspracheverfahren gegen ein einzelnes Baugesuch; sie kommt jedem betroffenen Grundeigentümer zu (vgl. BVR 1979, 338).