Entscheidpublikation VVGE 1978/80 Nr. 60, S. 121:
Verhältnis der Einsprachen gemäss Art. 13 Abs. 3 Strassenverordnung und; Art. 8 Ziff. 1 Zwangsenteignungsgesetz.
Soweit Einsprachen die geplante Anlage, die Art der Ausführung, die Linienführung usw. in Frage stellen, gehören sie ins Einspracheverfahren gemäss Strassenverordnung, auch wenn darin die Abtretungspflicht bestritten wird. Im (nachfolgenden) Einspracheverfahren gemäss Zwangsenteignungsgesetz können sie nicht mehr vorgebracht werden.
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 10. Mai 1978.
Aus den Erwägungen:
Die zeitliche Reihenfolge des Auflageverfahrens nach Strassenverordnung sowie des Landerwerbs- bzw. Enteignungsverfahrens ergibt sich aus den einschlägigen Bestimmungen der Strassenverordnung vom 14. September 1935 und des Zwangsenteignungsgesetzes vom 9. April 1877 nicht ohne weiteres. Gemäss seiner Stellungnahme zur Beschwerde geht der Regierungsrat bei Kantonsstrassen wie folgt vor: Nach Durchführung des Auflageverfahrens gemäss Strassenverordnung wird das Landerwerbs- bzw. Enteignungsverfahren gemäss Zwangsenteignungsgesetz durchgeführt. Diese Art des Vorgehens erscheint sinnvoll, setzt doch das Landerwerbs- bzw. Enteignungsverfahren voraus, dass die Linienführung aber auch die Projektausführung im wesentlichen bekannt sind.
Ebenso fehlt eine klare Regelung über das Verhältnis der in den beiden Verfahren vorgesehenen Rechtsmittel, wie sie beispielsweise Art. 39 Abs. 2 NSG vorsieht, wonach im Enteignungsverfahren Einsprachen gegen die Enteignung sowie Begehren, die eine Planänderung bezwecken, ausgeschlossen sind. Art. 17 Strassenverordnung sieht vor, dass die Pläne auf den zuständigen Gemeindekanzleien während 14 Tagen aufgelegt werden, innerhalb welcher Zeit die Einsprachen schriftlich eingereicht werden müssen. Die Einsprachen können "gegen die Erstellung der geplanten Anlage gerichtet" sein "oder sich auf die Art der Ausführung, die Linienführung usw. der geplanten Strasse beziehen". Hinsichtlich der Abtretungspflicht und der Festsetzung der Abtretungsentschädigung ist gemäss Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Strassenverordnung das Gesetz über die Zwangsenteignung massgebend, das in Art. 8 Ziff. 1 für denjenigen, der "die Abtretungspflicht selbst bestreiten" will, ein Einspracherecht vorsieht. Bedeutet dies, dass Einsprachen gegen die Abtretungspflicht nicht im Rahmen der öffentlichen Auflage gemäss Art. 17 Strassenverordnung geltendgemacht werden können und müssen?
Eine solche Betrachtungsweise übersähe, dass Einsprachen gegen die Enteignung einerseits und das Projekt bzw. die Linienführung usw. andererseits oft, wenn nicht sogar in der Regel, miteinander verknüpft sind und infolgedessen gar nicht voneinander losgelöst beurteilt werden können. Sind einmal die Einsprachen gegen das Ausführungsprojekt oder die Linienführung abgewiesen und hat der Regierungsrat das Projekt genehmigt, ist die Einsprache gegen die Enteignung (die Bestreitung der Abtretungspflicht), soweit dadurch Projektausführung oder Linienführung in Frage gestellt werden, illusorisch.
Sinn der Verweisung der Einsprachen ins Zwangsenteignungsverfahren gemäss Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Strassenverordnung kann deshalb nicht der sein, Einsprachen gegen die Enteignung, also Bestreitungen der Abtretungspflicht von den Einsprachen gegen das Projekt, die Linienführung usw. zu trennen und generell ins nachfolgende Zwangsenteignungsverfahren zu leiten. Vielmehr sind alle Einsprachen, auch wenn sie die Bestreitung der Abtretungspflicht zum Gegenstand haben, im Einspracheverfahren nach der Strassenverordnung vorzubringen und zuzulassen, soweit durch sie die geplante Anlage, die Art der Ausführung, die Linienführung usw. (Art. 17 Strassenverordnung) in Frage gestellt werden. Dies bedeutet wiederum, dass die betroffenen Grundeigentümer Einsprachen, die anzubringen sie im Auflageverfahren nach Strassenverordnung Gelegenheit gehabt haben, im Zwangsenteignungsverfahren nicht mehr vorbringen können. Im nachfolgenden Zwangsenteignungsverfahren können deshalb konsequenterweise nur Einsprachen vorgebracht werden, die weder das Projekt als solches, noch dessen Ausführung oder Linienführung zum Gegenstand haben. Denkbar sind Einsprachen wie, die Projektausführung erheische Inanspruchnahme und Abtretung von weniger Land als vorgesehen, der Enteigner habe das ganze Grundstück zu übernehmen usw.