Entscheidpublikation VVGE 1978/80 Nr. 61, S. 123:
a) Art. 66 GOG.
Beginn des Fristenlaufs bei unterbliebener Rechtsmittelbelehrung (Erwägung 1a).
b) Art. 63 Abs. 1 GOG.
Strassenverzeichnis als Summe von Einzelverfügungen. Strassenbezeichnung, die Änderung der Bezeichnung sowie die Abweisung eines Änderungsgesuchs sind anfechtbare Entscheide (Erwägung 1b).
c) Gesetzliche Grundlage der Strassenbezeichnung in der Dorfschaftsgemeinde Sarnen (Erwägung 2).
d) Die korrekte Schreibweise von Lokalnamen ist Ermessensfrage (Erwägung 2).
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 19. Dezember 1980.
Sachverhalt:
B. ist Eigentümer einer Liegenschaft am Cherweg in Sarnen. Am 26. Juli 1975 richtete er ein Gesuch an den Dorfschaftsgemeinderat Sarnen um Änderung des Namens "Cher" in "Kehr". Am 28. August 1976 ersuchte er den Dorfschaftsgemeinderat um schriftliche Beantwortung seines Gesuchs, und am 9. September 1976 teilte ihm der Dorfschaftsgemeinderat mit, dass sich die Schreibweise Cherweg auf das "Obwaldner Namenbuch" stütze. Die dort enthaltene Schreibweise sei vom Regierungsrat mit Beschluss vom 12. Januar 1952 als amtliche Schreibweise festgelegt worden. Der Dorfschaftsgemeinderat wies das Gesuch von B. ab.
Am 6. Mai 1978 erhob er beim Regierungsrat Beschwerde gegen die Abweisung seines Gesuches. Mit Beschluss vom 4. März 1980 ist der Regierungsrat auf die von ihm als blosse Aufsichtsbeschwerde entgegengenommene Eingabe nicht eingetreten. Dagegen erhob B. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit der Begründung, der Regierungsrat habe bis Ende April 1980 kein Recht zur Namensgebung gehabt und die geübte Dialektschreibweise sei undurchführbar und nicht konsequent gehandhabt.
Aus den Erwägungen:
Der Regierungsrat hat die Beschwerde nur als Aufsichtsbeschwerde entgegengenommen, da sie verspätet erhoben wurde, und ist auf sie nicht eingetreten. Der angefochtene Regierungsratsbeschluss enthält folglich auch keine Rechtsmittelbelehrung.
Auch die Abweisung des Gesuchs um Namensänderung durch den Dorfschaftsgemeinderat Sarnen enthielt keine Rechtsmittelbelehrung. Entgegen der Feststellung im angefochtenen Regierungsratsbeschluss (E. 1) verlangt jedoch die im Kanton Obwalden geübte Praxis im Verwaltungsverfahren seit Jahren, dass den Bürger belastende Verwaltungsakte eine Rechtsmittelbelehrung enthalten müssen (RRB vom 17. Dezember 1974, in VVGE II Nr. 14). Ist die vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung unterblieben, hat die Rechtsmittelfrist aber nicht zu laufen begonnen (Imboden/Rhinow, Verwaltungsrechtsprechung, 5. Auflage, Nr. 86 S. 543). Der Regierungsrat hätte aus diesem Grund die Beschwerde von B. nicht als verspätet eingereicht betrachten dürfen.
b) Es stellt sich aber auch die Frage, ob die Abweisung des Gesuchs durch den Dorfschaftsgemeinderat überhaupt eine anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 88 KV bzw. Art. 63 Abs. 1 GOG darstellt. Gemäss Art. 87 KV unterstehen die vom Gemeinderat erlassenen oder abgeänderten Verordnungen und allgemeinverbindlichen Reglemente dem fakultativen Referendum, deren spätere Abänderung auf dem Wege der Initiative verlangt werden kann (Art. 86 KV). Indessen handelt es sich beim Strassenverzeichnis nicht um einen allgemeinverbindlichen Erlass im Sinne von Art. 87 KV sondern um eine Summe von Einzelverfügungen. Strassenbezeichnung bzw. deren Abänderung bedeuten als Eingriff in die Rechte des Strasseneigentümers eine Verfügung, d.h. eine Anordnung im Einzelfall, durch welche ein konkretes individuelles Rechtsverhältnis in verbindlicher Weise festgestellt wird (vgl. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1979, 97 ff; Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel 1979, 57 f; Kurt Kodal, Strassenrecht, 3. Auflage, München 1978, 210). Dasselbe gilt auch für die Abweisung eines Abänderungsgesuchs durch den Gemeinderat. Somit ist auch unter diesem Gesichtspunkt auf die Beschwerde einzutreten. Als Eigentümer des Cherwegs ist B. ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert.
Aus dem angefochtenen Regierungsratsentscheid ergibt sich, dass der Regierungsrat die Beschwerdem abgewiesen hätte, wenn er auf sie eingetreten wäre (Erw. 3). Es würde daher einen formellen Leerlauf bedeuten, die vorliegende Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie anstelle des Nichteintretensbeschlusses eine Abweisung der Beschwerde verfügt (vgl. BGE vom 16. Juni 1980 i.S. Zibung gegen Townend, Erw. 3). Der angefochtene Entscheid ist deshalb aus diesem Grund allein nicht aufzuheben.
Am 11. November 1965 hatte der Dorfschaftsgemeinderat ein Strassenverzeichnis veröffentlicht (Obwaldner Amtsblatt 1965, 776). Am 22. Mai 1975 hat er dieses Strassenverzeichnis bereinigt und ergänzt (Obwaldner Amtsblatt 1975, 509 ff.). Dabei wurde der Name "Kehr" in "Cher" geändert. Diese Namensänderung stützt sich auf das Strassenreglement vom 29. Juni 1967 (Inkraftgetreten auf den 1. Dezember 1970).
Nach Art. 5 Strassenreglement ist der Dorfschaftsgemeinderat für die Namengebung der Strassen zuständig. Die Strassenbenennung durch den Dorfschaftsgemeinderat hat demnach, jedenfalls seit 1. Dezember 1970, eine genügende gesetzliche Grundlage. Die Frage, ob eine Gemeinde auch ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung die Strassenbezeichnung vornehmen darf, kann hier offen bleiben (vgl. dazu Kodal, a.a.O. 209).
Nach Ansicht des Beschwerdeführers hat der Regierungsrat diese Namensänderung durch den Dorfschaftsgemeinderat zu Unrecht gebilligt. Nach seiner Ansicht wurden verschiedene Namen unrichtig und uneinheitlich geschrieben. Die falsche Schreibweise von Namen stellt keine Rechtsverletzung sondern allenfalls Ermessensmissbrauch bzw. Überschreitung dar (vgl. Kodal, a.a.O. 210 f.).
Der Regierungsrat hat ausgeführt, dass die Namensgebung resp. Namensänderung durch den Dorfschaftsgemeinderat nach der für den Kanton Obwalden verbindlichen amtlichen Schreibweise, die in einem Regierungsratsbeschluss vom 12. Januar 1952 festgehalten ist (LB IX, 62), erfolgte. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass diese amtliche Schreibweise nicht beachtet worden ist. Er beanstandet aber, dass diese Schreibweise falsch und nicht konsequent sei. Der Regierungsrat räumt dazu ein, dass über die Richtigkeit der Schreibweise von Namen in guten Treuen verschiedene Auffassungen bestehen können, gibt aber der amtlichen Schreibweise den Vorzug. Es ist eine Ermessensfrage, wie die korrekte Schreibweise von Lokalnamen festgelegt werden soll. Die vom Regierungsrat in seinem Beschluss vom 12. Januar 1952 gewählte Schreibweise stützt sich auf ein Verzeichnis der Orts-, Flur- und Familiennamen im Kanton Obwalden, das die kantonale Nomenklaturkommission, gestützt auf das Obwaldner Namenbuch, aufgestellt hat und ist für die Schreibweise der Lokalnamen bei Grundbuchvermessungen im Kanton Obwalden verbindlich. Mit dem Entscheid, sich auch bezüglich der übrigen Namen an die in diesem Verzeichnis getroffene Regelung zu halten, haben weder der Regierungsrat noch der Dorfschaftsgemeinderat ihr Ermessen überschritten oder missbraucht.