Entscheidpublikation VVGE 1978/80 Nr. 63, S. 129:
a) Art. 6 kant. GschV.
Die Abgrenzung zwischen der öffentlichen und privaten Kanalisation ist namentlich in bezug auf die Finanzierung Sache der Gemeinden (Erwägung 2 und Erwägung 3).
b) Anstände aus Vereinbarungen zwischen der Gemeinde und Grundeigentümern in bezug auf private Kanalisationen gehören vor den Zivilrichter (Erwägung 4).
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 10. Juli 1979.
Sachverhalt:
Im Jahre 1962 waren eine Reihe von Grundstücken noch unter der Herrschaft des aGSchG überbaut worden. Die Abwässer wurden nach einer mechanischen Vorreinigung direkt in den angrenzenden See eingeleitet. Inzwischen trat 1972 das neue GSchG in Kraft.
In einer "Vereinbarung" zwischen den Grundeigentümern und der Gemeinde wurde diese ermächtigt, "die notwendigen technischen Abklärungen und Bauarbeiten im Zusammenhang mit der Neuerstellung des Kanalisationsanschlusses und der Umstellung auf Schwemmkanalisation" auszuführen. In der Folge ersuchten die Grundeigentümer die Gemeinde um Übernahme der Kosten. Sie waren bereit, die Kosten der Zuleitungen von den einzelnen Grundstücken bis zum Pumpenschacht zu tragen, vertraten hingegen die Auffassung, dass es Sache der Gemeinde sei, die restlichen für den Anschluss erforderlichen Anlagen, wie den Pumpenschacht, die Pumpanlage sowie die Zuleitung von der Pumpanlage zum Hauptsammelkanal zu bauen und zu finanzieren. Die Gemeinde lehnte die Kostenübernahme ab. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wurde vom Regierungsrat und dann auch vom Verwaltungsgericht abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
Während das aGSchG keine positive Bestimmung enthielt, wer die bundesrechtlich erforderlichen öffentlichen Kanalisationen und Abwasserreinigungsanlagen zu bauen hatte (K. Kümin, Öffentlichrechtliche Probleme des Gewässerschutzes in der Schweiz, Diss. Zürich 1973, 44; vgl. auch Th. Pfisterer, Das Recht der Abwasserzweckverbände, Aarau 1969, 16 ff., insbesondere 13 ff.), bestimmt Art. 17 Abs. 2 nGSchG, dass die Kantone die mit dem Bau und Betrieb der Abwasseranlagen zusammenhängenden Aufgaben selber zu erfüllen hätten, soweit sie dies nicht den Gemeinden, andern Korporationen des öffentlichen Rechts oder Zweckverbänden übertrügen (vgl. Kümin, a.a.O. 46).
Gemäss Art. 6 der kantonalen Gewässerschutzverordnung bauen und betreiben die Gemeinden die öffentlichen Kanalisationen und Abwasserreinigungsanlagen. Diese Aufgaben können auch von Zweckverbänden wahrgenommen werden (Art. 6 Abs. 2), was teilweise geschehen ist, indem der Zweckverband Abwasserreinigung Sarneraatal Bau und Betrieb der ARA, des Hauptsammelkanals und der Nebensammelkanäle übernommen hat (Art. 15 ff. der Statuten des Zweckverbandes). Hingegen besteht keine Verpflichtung Privater zum Bau öffentlicher Kanalisationsanlagen (vgl. Kümin, a.a.O. 51). Zur Beurteilung steht indessen die Frage, welche Anlagen als öffentliche und welche als private zu gelten haben. Diese Frage lässt sich weder aufgrund des eidgenössischen noch des kantonalen Rechts beantworten, hingegen aufgrund des Kanalisationsreglementes und des Kanalisationsprojektes der Gemeinde (vgl. SGVP 1976, 141 ff.). Danach ist es Sache der Gemeinde, die Bauzonen bzw. das GKP abzugrenzen sowie zu bestimmen, welche Kanalisationsanlagen innerhalb der Bauzonen bzw. des GKP öffentlich und deshalb von der Gemeinde zu erstellen und finanzieren sind.
Interessierte Aktivbürger haben es schliesslich in der Hand, dem Einwohnergemeinderat Anträge über Gegenstände einzureichen, die in die Zuständigkeit der Einwohnergemeindeversammlung fallen (Art. 86 Abs. 1 KV). Nichts anderes gilt für den Fall, da die betreffenden Grundeigentümer in der Gemeinde nicht stimmberechtigt sind. Ein Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung über die im vorliegenden Fall zur Diskussion stehende Sammelleitung liegt indessen überhaupt nicht vor. Damit fehlt es an der rechtlichen Grundlage zur Übernahme der Kosten durch die Einwohnergemeinde, wie dies der Einwohnergemeinderat zutreffend festgestellt hat.
Gegenstand der Vereinbarungen zwischen der Einwohnergemeinde und den Grundeigentümern sind weder die öffentlichrechtliche Anschlusspflicht noch Bau und Finanzierung öffentlicher Kanalisationsanlagen, sondern die Erstellung privater Kanalisationsanlagen, mithin eine private Aufgabe. Die Vereinbarungen sind deshalb nicht öffentlichrechtlicher sondern privatrechtlicher Natur. Anstände im Zusammenhang mit diesen Vereinbarungen wie, das Projekt sei den Grundeigentümern abmachungswidrig nicht zur Genehmigung vorgelegt worden, gehören deshalb vor den Zivilrichter. Dasselbe ist von der Verteilung der Kosten auf die einzelnen Grundeigentümer zu sagen. Es fände sich auch keine gesetzliche Bestimmung, welche den Einwohnergemeinderat als befugt erklärte, die Kosten privater Kanalisationsanlagen auf die Anschlusspflichtigen aufzuteilen. Denkbar ist hingegen, dass die Gemeinde eine Kostenverteilung ausarbeitet. Doch käme einer solchen Verteilung lediglich der Charakter eines unverbindlichen Vorschlags zu (vgl. LGVE 1977 30).