Entscheidpublikation VVGE 1978/80 Nr. 67, S. 141:
Art. 36 WG; Art. 16 Bst. e VVzumWG; Art. 3 Kurtaxenreglement der Einwohnergemeinde Sachseln.
Die Fremdenverkehrstaxe ist eine Vorzugslast. Da die Eigentümer von Ferienhäusern keinen Sondervorteil erfahren, verletzt deren Veranlagung den Gleichheitssatz (Erwägung 2).
Die Pauschalierung der Kurtaxe ist nicht zu beanstanden, da eine individuelle Veranlagung als untunlich erscheint und die Pauschale bescheiden ist (Erwägung 3).
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 9. November 1979.
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführer sind Eigentümer eines Ferienhauses in der Gemeinde Sachseln. Sie verweigerten die Bezahlung sowohl einer Kurtaxe als auch einer Fremdenverkehrstaxe, sei es pro Logiernacht oder in Form einer Pauschale.
Gegen die Veranlagung durch den Einwohnergemeinderat erhoben sie Beschwerde beim Regierungsrat. Der Regierungsrat hat die Beschwerde abgewiesen. Dagegen erhoben sie rechtzeitig Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Begehren um Aufhebung der Fremdenverkehrstaxe überhaupt sowie der Kurtaxenpauschale. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
b) Die Fremdenverkehrstaxe hat ihre rechtliche Grundlage im Art. 36 WG in der Fassung vom 2. März 1975 sowie in Art. 16a Vollziehungsverordnung zum WG in der Fassung vom 24. April 1975.
Art. 36 WG lautet:
1 Zur teilweisen Deckung der Beiträge für die Förderung des Fremdenverkehrs erhebt der Kanton von Betrieben und Personen, die ein Interesse an der Entwicklung des Fremdenverkehrs haben, eine Fremdenverkehrstaxe.
2 Der Umfang der Taxpflicht, die Berechnungsgrundlagen, die Erhebung und die Verwendung der Fremdenverkehrstaxe sowie weitere nähere Bestimmungen werden vom Kantonsrat durch Verordnung festgelegt.
Den Kreis der Taxpflichtigen hat der Kantonsrat in Art. 16a der Vollziehungsverordnung zum WG wie folgt umschrieben:
Die Fremdenverkehrstaxe ist zu entrichten:
- vom Inhaber eines Beherbergungsbetriebes gemäss Wirtschaftsgesetz;
- vom Inhaber eines Campingplatzes;
- vom Vermieter privater Wohnungen und Zimmer an Gäste;
- vom Eigentümer von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie von Mobil- und Wohnheimen oder anderen Fahrnisbauten.
Die Verwendung des Ertrages wird in Art. 16e der Vollziehungsverordnung zum WG wie folgt festgelegt:
Der jährliche Ertrag aus der Fremdenverkehrstaxe wird verwendet:
- 10 Rappen je Logiernacht sowie der eingezogenen Jahrespauschale verbleiben zur Abgeltung des Inkassos und zur Förderung des Fremdenverkehrs in der betreffenden Gemeinde.
- 10 Rappen je Logiernacht gemäss Art. 16b Abs. 1 Bst. a werden für die überregionale Werbung aufgewendet.
Der Grund für die Erhebung der Fremdenverkehrstaxe liegt weder in einer vom Pflichtigen veranlassten Amtshandlung noch in einer Benützung öffentlicher Einrichtungen. Die Leistungen, welche mit dem Ertrag der Fremdenverkehrstaxe finanziert werden (Förderung des Fremdenverkehrs; überregionale Werbung) werden von den Pflichtigen weder beansprucht noch veranlasst. Die Fremdenverkehrstaxe ist deshalb keine Gebühr (BGE 103 Ia 81 E. 2). Sie ist aber - im Gegensatz zur Kurtaxe (BGE 102 Ia 144,90 I 92 E. 3) - auch nicht voraussetzungslos und deshalb keine Steuer. Während die Kurtaxe von den in Art. 34c WG umschriebenen Pflichtigen unabhängig davon erhoben wird, ob der einzelne Pflichtige die aus dem Ertrag der Kurtaxe finanzierten öffentlichen Einrichtungen benützt und ihm diese derart einen Vorteil bringen, wird die Fremdenverkehrstaxe von Betrieben und Personen erhoben, "die ein Interesse an der Entwicklung des Fremdenverkehrs haben" (Art. 36 Abs. 1 WG), von denjenigen also, welchen die unter diesem Titel getroffenen Massnahmen zum Sondervorteil gereichen. Dies macht nun aber die Fremdenverkehrstaxe zu einer Vorzugslast (vgl. P.O. Zingg, La taxe de séjour et la taxe de tourisme, Sierre 1971, 150 ff.).
c) Das Gesetz hat die Bestimmung des Umfangs der Abgabepflicht an den Kantonsrat delegiert. Der Gesetzgeber, im vorliegenden Fall der Kantonsrat, stand vor der Aufgabe, den Kreis derjenigen Subjekte zu bestimmen, von welchen mit "hinreichender Sicherheit" (K. Vallender, Grundzüge des Kausalabgabenrechts, Bern 1976, 116) angenommen werden darf, es entstehe ihnen durch die im Rahmen der Entwicklung des Fremdenverkehrs getroffenen Massnahmen ein wirtschaftlicher Sondervorteil. Dies trifft zweifellos auf die Inhaber von Beherbergungsbetrieben, von Campingplätzen aber auch auf diejenigen zu, welche private Wohnungen und Zimmer an Gäste vermieten (Art. 16a Bst. a bis c der Vollziehungsverordnung zum WG). Es ist zwar nicht zu verkennen, dass die Entwicklung des Fremdenverkehrs nicht nur der Hotellerie und Parahotellerie zugute kommt, sondern - wenn auch nicht im gleichen Masse - auch andern im sog. tertiären Sektor tätigen Personen (nicht publizierter BGE, zitiert bei Zingg, a.a.O. 153 f.). Indessen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Eigentümer von Ferienhäusern durch die Entwicklung des Fremdenverkehrs einen Sondervorteil erlangen sollten, der andern nicht oder nicht im selben Masse zukommen würde. Es mag zutreffen, dass eine Intensivierung des Tourismus auf die Nachfrage nach Kaufs- oder Mietobjekten einen gewissen Einfluss haben kann. Doch bewirkt dies keinen "vorzugslastfähigen Mehrwert" (Vallender, a.a.O. 116), ganz abgesehen davon, dass eine Beschränkung des Kreises der Pflichtigen auf die Eigentümer von Ferienhäusern sachlich nicht vertretbar wäre. Mit der Kategorie der Ferienhauseigentümer hat der Kantonsrat einen Personenkreis der Vorzugslast unterstellt, der keinen Sondervorteil erfährt, und damit den Gleichheitssatz verletzt. Art. 16a Bst. d der Vollziehungsverordnung zum WG in der Fassung vom 24. April 1975 findet deshalb keine Anwendung.
Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichtes wird die Kurtaxe wegen ihrer Voraussetzungslosigkeit als Steuer aufgefasst, die als zweckgebundene geringe Sondersteuer allerdings nicht dem aus Art. 46 Abs. 2 BV abgeleiteten Doppelbesteuerungsverbot unterliegt (BGE 102 Ia 144). Indessen gelten auch für sie die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Steuerrechts, insbesondere das Legalitätsprinzip. Danach dürfen Pauschalierungen, welche das Gesetz aus Gründen der administrativen Vereinfachung vorsieht, insoweit angewandt werden, als sie zum richtigen Ergebnis, nämlich zu einer Besteuerung nach Gesetz führen. Dem Pflichtigen muss deshalb grundsätzlich das Recht gewährt bleiben, gegenüber der pauschalen Veranlagung die individuelle Veranlagung zu verlangen (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel 1976, Nr. 59 B IV mit Hinweisen).
Wenn allerdings äussere Umstände eine individuelle Veranlagung als unmöglich oder untunlich erscheinen lassen, kann der Gesetzgeber die Pauschale zulassen (Blumenstein, a.a.O. 248), beispielsweise wenn die individuelle Veranlagung für das Gemeinwesen unverhältnismässige Umtriebe zur Folge hätte.
Das Kurtaxenreglement wurde vom Einwohnergemeinderat unter dem Vorbehalt des Referendums erlassen und gilt deshalb als Gesetz im formellen Sinne (BGE 97 I 804). Die im Rahmen einer individuellen Veranlagung erforderlichen Kontrollen bei Eigentümern von Ferienhäusern hätten namhafte Umtriebe zur Folge, die in keinem Verhältnis zur Taxe von Fr. -.60 pro Nacht stünden. Nicht zu übersehen ist, dass solche Kontrollen unter Umständen auch von den Pflichtigen als unangenehm empfunden werden könnten. Die Pauschale von Fr. 30.-- pro Jahr muss als bescheiden qualifiziert werden. Liesse man die Wahlmöglichkeit offen, müsste damit gerechnet werden, dass der eine oder andere Pflichtige eine individuelle Veranlagung verlangen würde. Damit wäre aber die mit der bescheidenen Pauschale bezweckte vernünftige und rationelle Abwicklung der Veranlagung wiederum in Frage gestellt. Die Jahrespauschale von Fr. 30.-- ist nicht zu beanstanden.