Entscheidpublikation VVGE 1978/80 Nr. 69, S. 145:
a) Art. 65 Bst. b GOG; Art. 13 VGV.
Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes ist grundsätzlich Sache der Vorinstanzen und nicht des Verwaltungsgerichts (Erwägung 3a).
b) Art. 4 BV.
Anforderungen an die Begründung eines Ermessensentscheides (Erwägung 3b).
c) Das Institut der Polizeistunde besteht zum Schutz öffentlicher Interessen und nicht privater wie beispielsweise der Gesundheit des Patentinhabers (Erwägung 3c).
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 12. November 1980.
Sachverhalt:
Gastwirt Z. ersuchte den Regierungsrat um Erteilung der Dancingbewilligung für die Wochentage Donnerstag, Freitag und Samstag sowie um Hinausschieben der Polizeistunde jeweils bis um 02.00 Uhr. Der Regierungsrat erteilte die nachgesuchte Dancingbewilligung, gestattete jedoch das Hinausschieben der Polizeistunde bis um 02.00 Uhr nur an Freitagen und Samstagen. Die Ablehnung, die Polizeistunde auch an einem weiteren Tage hinauszuschieben, begründete der Regierungsrat wie folgt: "Eine Ausdehnung der Polizeistunde an drei Abenden pro Woche muss im öffentlichen Interesse (Nachtruhestörung, Jugendschutz) abgewiesen werden. Es muss zudem angenommen werden, dass sich der Gesuchsteller mit einem zusätzlichen Abend selber eine Bürde aufladen würde, der er nicht gewachsen ist". Dagegen führte Z. Beschwerde beim Verwaltungsgericht.
Aus den Erwägungen:
b) Der Entscheid ist aber auch mangelhaft begründet. Bei Annahme der Gefährdung der Nachtruhe ist es weitgehend eine Ermessensfrage, welche Konsequenzen zu ziehen sind, ob eine Verweigerung der Ausnahmebewilligung überhaupt oder eine teilweise Bewilligung angezeigt ist. Dem Verwaltungsgericht steht keine Ermessenskontrolle zu. Es darf lediglich prüfen, ob ein Ermessensmissbrauch vorliegt (Art. 65 Bst. a GOG). Dies setzt aber eine Begründung des Entscheids voraus.
Die sich aus Art. 4 BV ergebenden Anforderungen an die Begründungspflicht steigen, je grösser der der Behörde eingeräumte Ermessensspielraum und je vielfältiger die tatsächlichen Voraussetzungen sind, die bei der Betätigung des Ermessens zu berücksichtigen sind (Imboden/Rhinow, Verwaltungsrechtsprechung, 5. Auflage, Nr. 85; BGE 104 Ia 212 f. = Pra 1978, Nr. 192, 503; BGE 98 Ia 465). Indessen fehlen im angefochtenen Entscheid Ausführungen darüber, aus welchen konkreten Gründen der Regierungsrat bei der Betätigung seines Ermessens das Hinausschieben der Polizeistunde an einem weiteren Abend nicht bewilligt hat. Fehlt aber eine ausreichende Begründung, hat der Beschwerdeführer keine wirksamen Verteidigungsmöglichkeiten und die Rechtsmittelinstanz keine Möglichkeit zur Prüfung des angefochtenen Entscheides (Praxis 1978, Nr. 192).
c) Im angefochtenen Entscheid wird zudem ausgeführt, dass die Nichterteilung der Bewilligung zum Hinausschieben der Polizeistunde an drei Tagen dem Schutze der Gesundheit des Beschwerdeführers diene, da dieser offenbar einen angeschlagenen Gesundheitszustand habe. Diese Behauptung ist nicht erwiesen und wird vom Beschwerdeführer bestritten. Bereits aus diesem Grund kann darauf nicht abgestellt werden.
Das Institut der Polizeistunde schützt öffentliche Interessen, namentlich das Wirtschaftspersonal und die Nachtruhe (vgl. BGE vom 25. März 1980 i.S. Kiser gegen Kanton Obwalden, Erw. 1b, 5), nicht aber private Interessen, wie beispielsweise die Gesundheit des Betriebsinhabers. Indessen könnte ein angeschlagener Gesundheitszustand des Patentinhabers dann unter Umständen zur Verweigerung einer Ausnahmebewilligung führen, wenn gerade deswegen keine Gewähr für die einwandfreie Führung des Betriebes bestünde. Dafür gibt es in den Akten aber keine Anhaltspunkte. Der Schutz der Gesundheit des Betriebsinhabers allein rechtfertigt nach dem Gesagten die Verweigerung der Bewilligung nicht.