Entscheidpublikation VVGE 1978/80 Nr. 9, S. 11:
Art. 684 und Art. 679 ZGB.
Immissionsschutz. Unabhängigkeit von zivilrechtlichem und öffentlich-rechtlichem Immissionsschutz. Priorität berechtigt nicht zu übermässigen Immissionen.
Beschluss des Regierungsrates vom 24. Oktober 1978 (Nr. 1176).
Der privatrechtliche Immissionsschutz wird durch das Bundesrecht abschliessend geordnet. Die Kantone können wegen der Unverjährbarkeit des Eigentumsfreiheitsanspruchs für die Geltendmachung der Immissionsschutzklagen keine Verwirkungsfristen aufstellen, sie können den privaten Immissionsschutz nicht durch öffentlich-rechtliche Bestimmungen lockern (Meier-Hayoz, Kommentar zu Art. 684 ZGB, Bern 1975 N 116) und die Verwaltungsbehörden können einen zivilrechtlichen Anspruch nicht entziehen (Haab, Kommentar zu Art. 684, Zürich 177 N 2; Meier-Hayoz zu Art. 684 N 47). Der zivilrechtliche und der öffentlichrechtliche Immissionsschutz bestehen nämlich grundsätzlich unabhängig voneinander sowohl in bezug auf das Verfahren zu ihrer Geltendmachung wie auch hinsichtlich des Schutzinhaltes (Zimmerlin Erich, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Aarau 1977, §§ 160/161 N 2). Zivilrichter und Verwaltungsbehörden werden selbständig tätig, der Richter wendet Privatrecht an, die Verwaltungsbehörde dagegen öffentliches Recht (Meier-Hayoz zu Art. 684 N 261 ff.). Sollten darum auch die Verwaltungsbehörden versuchen, sich über die Schutzvorkehren des Bundesprivatrechts hinwegzusetzen, so bleibt die Berufung auf Art. 684/679 ZGB den betroffenen Nachbarn stets vorbehalten (Meier-Hayoz zu Art. 684 N 270), denn seine privatrechtlichen Abwehransprüche bestehen so lange, als die Störung andauert. Ein gültiger Verzicht auf eine spätere Klage könnte einzig durch persönliche Abreden oder durch dingliche Verträge zwischen den beiden Parteien (Nachbarn) herbeigeführt werden (Meier- Hayoz zu Art. 684 N 233).
Die Priorität (Prävention), das heisst ein zeitliches Vorrecht dessen, der sein Grundeigentum bereits in gleicher Art und Weise ausgeübt hat, ehe die durch ihn beeinträchtigte Benutzungsart des Nachbargrundstückes begann, ist im allgemeinen nicht zu beachten (Zimmerlin §§ 160/161 N 6, BGE 101 Ib 169, Meier- Hayoz-zu Art. 684 N 136 und 285), denn jeder Grundeigentümer ist gegen übermässige Immissionen geschützt. Die Priorität verleiht kein Recht auf übermässige Immissionen und ist unerheblich sowohl unter dem Gesichtspunkt des erworbenen Vorrechts auf Einwirkungen in das benachbarte Grundstück wie auch des konkludenten Verzichts des Nachbarn auf ungestörte Benützung seines Grundstücks (Meier-Hayoz zu Art. 684 N 137).
"Der Erwerber eines Grundstücks braucht übermässige Immissionen auch nicht deswegen zu dulden, weil sie schon vor seinem Erwerb bestanden haben, selbst wenn er von ihnen Kenntnis hatte oder sie voraussehen konnte und der Kaufpreis mit Rücksicht auf den die Nachbarschaft belästigenden Betrieb niedriger angesetzt wurde" (Meier-Hayoz zu Art. 684 N 139). Eine bisher unangefochten ausgeübte Nutzung verpflichtet weder einen bisherigen noch einen zukünftigen Nachbarn, damit verbundene übermässige Immissionen zu dulden (Zaugg Aldo, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Bern 1971 zu Art. 12 N 4).
Immerhin ist die Priorität nicht ganz ohne Bedeutung. Ob nämlich Immissionen übermässig sind oder nicht, bestimmt sich weitgehend nach den örtlichen Verhältnissen. Wer sich also in einem bestimmten Quartier niederlässt, muss sich mit den ortsüblichen Immissionen abfinden; dabei kann sich allerdings der Charakter eines Quartiers ändern, womit dann auch der Immissionsschutz einen andern Inhalt erhält.