VVGE 1981/82 Nr. 11, S. 20: Art. 3 BauG. Gebäudebegriff. Entscheid des Regierungsrates vom 27. Oktober 1981 (Nr. 651). Der Begriff der Gebäude ist ausdehnend zu interpretieren und kann umschrieben werden als im Boden eingelassene oder dara
Gesamter Gesetzestext
Entscheidpublikation VVGE 1981/82 Nr. 11, S. 20:
Art. 3 BauG.
Gebäudebegriff.
Entscheid des Regierungsrates vom 27. Oktober 1981 (Nr. 651).
Der Begriff der Gebäude ist ausdehnend zu interpretieren und kann umschrieben werden als im Boden eingelassene oder darauf stehende Anlagen, die einen Raum zum Schutz von Menschen und Sachen gegen äussere, namentlich atmosphärische Einflüsse mehr oder weniger vollständig abschliessen (Zimmerlin Erich, Bauordnung des Kantons Aargau, Aarau 1971, § 10 Ziff. 3, S. 66).
Der Beschwerdeführer beabsichtigt, die Stützmauern nicht mehr zu hinterfüllen, sondern den Platz als gedeckten Autoabstellplatz zu nutzen. Trotzdem diese Umgestaltung für die Ansicht von aussen kaum eine Änderung zur Folge hätte, umschlössen die Mauern einen Gebäudeteil und verlören ihren Charakter als Stützmauern. Der Gemeinderat hat also zu Recht einen entsprechenden Strassenabstand verlangt.