Entscheidpublikation VVGE 1981/82 Nr. 13, S. 22:
Art. 3 BauG.
Bewilligungspflichtig ist ein Umbau nur dann, wenn er eine wesentliche und äusserlich sichtbare Veränderung des Gebäudes bewirkt. Richtig ist aber, der Baubewilligungsbehörde auch Veränderungen im Gebäudeinnern anzuzeigen, damit sie deren Übereinstimmung mit andern Vorschriften Prüfen kann. Die Verletzung zivilrechtlicher Interessen ist im Baubewilligungsverfahren nicht zu beachten.
Entscheid des Regierungsrates vom 22. Dezember 1981 (Nr. 895).
Sachverhalt:
Ein durch einen Brand teilweise zerstörtes Gebäude sollte im Innern umgebaut werden; dazu kam eine Renovation des Daches und der Fassaden. Im vereinfachten Verfahren bewilligte der Gemeinderat die Renovation, während er den Umbau im Gebäudeinnern nicht als bewilligungspflichtig erachtete. Dagegen erhob ein Nachbar Beschwerde und verlangte, für sämtliche Umbauarbeiten sei das ordentliche Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Der Regierungsrat trat auf die Beschwerde nicht ein und verwies den Beschwerdeführer auf den Zivilrechtsweg.
Aus den Erwägungen:
- Der Bauherr hat richtig gehandelt, dass er die Baubewilligungsbehörde über sein Vorhaben unterrichtete. An dieser liegt es zu entscheiden, ob im konkreten Fall das Erfordernis der Baubewilligung besteht. Für die äusserlich sichtbaren Veränderungen hat der Gemeinderat das Bewilligungserfordernis bejaht und die Bewilligung im vereinfachten Verfahren erteilt, wozu er gemäss Art. 3 VV zum BauG und Art. 56 BauR zuständig ist. Die anderen baulichen Massnahmen betrachtete er nicht als baubewilligungspflichtig, wobei er aber Gelegenheit hatte, sie auf die Übereinstimmung mit anderen Bestimmungen (z.B. Feuerpolizei) zu überprüfen. Streitig ist im vorliegenden Fall einzig, dass der Gemeinderat die Wiederinstandstellung des Gebäudeinnern nicht als baubewilligungspflichtig bezeichnete.
Grund der Anfechtung ist, wie der Beschwerdeführer selber darlegt, die von ihm behauptete Umgehung des auf Parzelle 281 lastenden Bauverbots nach Abbruch des Hauses und des in diesem Fall zu seinen Gunsten eingeräumten Rückkaufrechts zu bekämpfen. Damit vertritt er eindeutig zivilrechtliche Interessen, die im Baubewilligungsverfahren unbeachtlich sind, denn sie haben mit dem Baupolizeirecht nichts zu tun. Verletzungen privater Rechte sind wohl mit der privatrechtlichen Einsprache (Beschwerde) geltend zu machen, doch wäre gemäss Art. 6 Abs. 2 VV zum BauG eine Baubewilligung unter Hinweis auf die Privatrechtliche Einsprache dennoch zu erteilen, denn Gründe des öffentlichen Rechts stehen ihr nicht entgegen. Es ergibt sich daraus, dass der Regierungsrat die auf der behaupteten Verletzung Privater Rechte beruhende Beschwerde nicht behandeln kann, weshalb auf die Beschwerde materiell nicht einzutreten ist.
- Wenn auch die Beschwerde behandelt werden könnte, müsste festgestellt werden, dass sie abzuweisen wäre. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. b BauG ist als bewilligungspflichtiger Umbau nur anzusehen, was eine wesentliche und äusserlich sichtbare Veränderung des Gebäudes bewirkt; das trifft bei den umstrittenen Massnahmen nicht zu. Sie haben auch keine Zweckänderung des Gebäudes zur Folge. Das Bundesrecht (Art. 22 RPG) verlangt für den vorliegenden Fall ebenfalls keine Baubewilligung, denn er würde als Erneuerung einer zonenkonformen Baute angesehen. Die Erneuerung umfasst bauliche Vorkehren, welche Bauten und Anlagen instandhalten, instandstellen oder an die Erfordernisse der Zeit angleichen, ohne dass Umfang, Erscheinung und Bestimmung des Werkes verändert werden (Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement/Bundesamt für Raumplanung, Erläuterungen RPG, Bern 1981, zu Art. 22 N 14). Als Abgrenzungsregel zur bewilligungspflichtigen baulichen Massnahme dient der Grundsatz, dass eine Baubewilligung nur dann benötigt wird, wenn die Anwendung eines materiellen Rechtssatzes der Baugesetzgebung in Frage steht. Es muss ein massgebliches Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer behördlichen Kontrolle bestehen, ob der Bauherr die baurechtlich erheblichen Einschränkungen beachtet. Den vom Bauherrn angestrebten baulichen Massnahmen im Gebäudeinnern standen offensichtlich keine baurechtlichen Vorschriften entgegen.