Entscheidpublikation VVGE 1981/82 Nr. 20, S. 32:
Art. 15 Abs. 2 BauG.
Auch bei einer offenen Garage ist gegenüber der Strasse ein Abstand von 6 m einzuhalten.
Entscheid des Regierungsrates vom 31. März 1981 (Nr. 1338).
Aus den Erwägungen:
Grundsätzlich bestreitet der Rekurrent, dass im Zusammenhang mit seinem Baugesuch verschiedene Ausnahmebewilligungen notwendig sind. Der Gemeinderat Alpnach hatte die Notwendigkeit von drei Ausnahmebewilligungen (Strassenabstand, Zonenfremdheit, Erschliessungsgrad) festgestellt. Es ist daher vorerst zu prüfen, ob Ausnahmebewilligungen durch das Bauvorhaben ausgelöst werden. Sind Ausnahmebewilligungen erforderlich, so sind sie nach allgemeiner Praxis von einer strengen Prüfung der Voraussetzungen abhängig und dürfen nur soweit gehen, als sie notwendig sind. Überdies kann der Regierungsrat in jenen Fällen, da der Gemeinderat eine Ausnahmebewilligung verweigert, von sich aus keine Ausnahmebewilligung erteilen (VVGE I, Nr. 39).
Es wird von den Parteien nicht bestritten, dass es sich vorliegend um eine baubewilligungspflichtige Anlage handelt. Der Rekurrent ist jedoch der Ansicht, dass Baukörper mit strassenseitig offener Fassade nicht dem Strassenabstand unterworfen sind. In dieser Beziehung befindet er sich im Irrtum. Jede bauliche Anlage, die innerhalb eines Strassenabstandes oder einer Strassenbaulinie zu stehen kommt, hat den erforderlichen Abstand, der durch das jeweilige Strassenabstandsmass festgelegt ist, einzuhalten. Die Art und die Begründung des baulichen Vorhabens wird entscheidend sein, ob eine Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Strassenabstandes erteilt werden kann. Wird durch das Vorhaben die Verkehrssicherheit vermindert oder fehlt die Zustimmung des Strasseneigentümers, so ist die Erteilung einer Ausnahmebewilligung grundsätzlich ausgeschlossen.
Die Vorderkante der projektierten Garage ist mit der seitlichen Abstützung (Mauerwerk) praktisch gleichlaufend. Ein Vordach ist nicht vorhanden. Die Parteien stimmen überein, dass der Abstand bis zum Strassenrand ab Vorderkante der Garage 4 m beträgt. Der Strassenabstand bemisst sich ab der Strassenmitte und beträgt in der Einfamilienhauszone 8 m (Art. 7 Abs. 1 BauR). Bei einer Strassenbreite von höchstens 3 m muss eine Strassenabstandsunterschreitung vorliegend eintreten; statt einem erforderlichen Abstandsmass von 8 m sind es nur 5.50 m (4 + 1/2 Strassenbreite). Ferner übersieht der Rekurrent, dass bei Bauten, die einen Vorplatz bedingen, vom Strassenrand mindestens 6 m einzuhalten sind (Art. 7 Abs. 2 BauR). Diese Bestimmung gilt also nicht nur für einwandfrei qualifizierbare Garagebauten,sondern auch namentlich für jene Bauten, die in irgendeiner Art für Fahrzeuge als gedeckter Abstellplatz dienen. Das verlangte Mass von 6 m zwischen Strassenrand und der Vorderkante der Baute ist als Mindestmass zu bezeichnen, das für Personenwagen im allgemeinen ausreichend ist. Lastwagen benötigen üblicherweise mehr Fläche, weshalb eine Reduktion der Vorplatztiefe nicht in Frage kommen kann, dies umsomehr, als bei einem Transportunternehmen ausreichende Platzverhältnisse ein absolutes Erfordernis sind.