Entscheidpublikation VVGE 1981/82 Nr. 24, S. 36:
Art. 17 Abs. 1 BauG.
In der Umgebung unschöner Bauten kann ein architektonisch gutes Haus in neuzeitlichem Stil nicht mit Rücksicht auf die bestehenden unschönen Bauten verboten werden.
Entscheid des Regierungsrates vom 8. Juni 1982 (Nr. 170).
Aus den Erwägungen:
In den angefochtenen Entscheiden des Einwohnergemeinderates wird vor allem die architektonische Haltung des Projektes bemängelt. In der Argumentation beruft sich die Bewilligungsbehörde auf den Ästhetikartikel des Baureglementes (Art. 38). Sie empfindet die Architektur als extrem und führt aus, dass sich nichts Ähnliches im Engelbergertal finden lässt. In der Tat sucht der Projektverfasser in Abkehr von der traditionellen Auffassung des ortsbezogenen Bauens eine eigenständige "Architektursprache". Durch freie Interpretation von traditionellen Formen- und Gestaltungselementen wird in diesem Projekt offenbar eine zeitgemässe Auseinandersetzung mit der Tradition angestrebt. Der Projektverfasser weiss dies mit verschiedenen in einem Erläuterungsbericht dargestellten Beispielen zu illustrieren. In diesem Sinne dürfen dem Projekt architektonische Qualitäten nicht abgesprochen werden. Auch der beratende Architekt der kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission billigte dem Projekt bemerkenswerte formale Qualität zu.
Art. 38 BauR und der gleichlautende Art. 17 BauG bezwecken den Schutz des Orts- und Landschaftsbildes." Diese Begriffe sind als Generalklausel in dem Sinne zu verstehen, dass Unschönheiten, die auf das Orts- und Landschaftsbild einzuwirken vermögen, zu verhindern sind. Dabei kann es im Einzelfall schwierig sein zu entscheiden, ob ein Bauvorhaben verunstaltet. In der Umgebung unschöner Bauten kann ein architektonisch gutes Haus in neuzeitlichem Stil nicht mit Rücksicht auf die bestehenden unschönen Bauten verboten werden (Kommentar Stüdeli zum kantonalen Baugesetz). Es darf nicht Aufgabe des Ästhetikartikels sein, ernstzunehmende Entwicklungen in der Architektur zu verhindern.
Ob ein schutzwürdiges Landschafts- oder Ortsbild gegeben ist, muss nach objektiven und grundsätzlichen Kriterien beurteilt werden, wobei ihnen gegenüber das subjektive Empfinden einzelner Personen zurückzutreten hat (BGE 89 I 474) und nicht schon jede moderne Bauweise als störend angesehen werden darf (AGVE 1971, S. 546/47). Massgebend sind die örtlichen Verhältnisse. Das Grundstück der Gesuchstellerin liegt in einem weitgehend überbauten Gebiet. Die bestehende Bebauung setzt sich aus sehr unterschiedlichen Gebäudetypen zusammen. Dominierend sind langgestreckte viergeschossige Mehrfamilienhäuser mit Flachdächern im Westen des fraglichen Baugrundstückes. Südlich und östlich (bergseits) befinden sich kleinere Bauten mit unterschiedlichen Dachformen und Baukonstruktionen (Flachdächer, Satteldächer, Krüppelwalmdach mit Zwerchgiebel). Von einem einheitlichen Siedlungsbild kann keine Rede sein. Weil das zur Diskussion stehende Bauvorhaben sehr bescheidene Ausmasse aufweist, kann es auch keinen nachteiligen Einfluss auf die weitere Umgebung ausüben.
Der Behörde ist in der Beurteilung der Schutzwürdigkeit der Umgebung und der Gestaltungsqualität ein breiter Spielraum zu gewähren, was sie aber nicht vom Beachten allgemeiner Rechtsgrundsätze entbindet. Sie hat dabei eine Interessenabwägung zwischen den Schutzinteressen der Öffentlichkeit und den Nutzungsinteressen der Grundeigentümer vorzunehmen. In der Überprüfung der angefochtenen Entscheide ist zu berücksichtigen, dass grundsätzlich der Regierungsrat das den unteren Instanzen überlassene und von diesen pflichtgemäss gehandhabte Ermessen nicht antasten darf. Seine Kognitionsbefugnis schliesst jedoch die Beurteilung von Ermessensfehlgebrauch, da es sich dabei um eine Rechtsverletzung handelt, nicht aus. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen muss vorliegend von einer ungenügenden Abwägung der Interessen durch die Bewilligungsbehörden gesprochen werden. Ihre Bemühungen um eine allgemeine Verbesserung des Orts- und Landschaftsbildes sind achtbar und werden begrüsst. Sie dürfen aber nicht zu unverhältnismässigen Eingriffen in die Eigentumsfreiheit führen, wenn das öffentliche Interesse nicht überwiegt. Dem abgewiesenen Projekt können im Gegenteil architektonische Qualitäten zugemessen werden; ein schützenswertes öffentliches Interesse wird durch dieses Projekt an diesem Standort nicht verletzt.