VVGE 1981/82 Nr. 25
VVGE 1981/82 Nr. 25Ow Verwaltungsbehoerde24.02.1981
VVGE 1981/82 Nr. 25, S. 38: Art. 22 BauG. Niemand hat einen Rechtsanspruch auf den Einbezug seines Grundstückes in die Bauzone. Entscheid des Regierungsrates vom 24. Februar 1981 (Nr. 1181). Sachverhalt: Ein Grundeigentümer hatte 1968 die
Entscheidpublikation VVGE 1981/82 Nr. 25, S. 38:
Art. 22 BauG.
Niemand hat einen Rechtsanspruch auf den Einbezug seines Grundstückes in die Bauzone.
Entscheid des Regierungsrates vom 24. Februar 1981 (Nr. 1181).
Sachverhalt:
Ein Grundeigentümer hatte 1968 die Bewilligung zum Bau eines Ferienhauses erhalten, das Bauvorhaben aus persönlichen Gründen jedoch vorläufig nicht ausführen können. Im Jahre 1979 erkundigte er sich beim Gemeinderat, ob er das auf dieser Parzelle stehende Ökonomiegebäude umbauen oder ein Ferienhaus errichten dürfe. Der Gemeinderat teilte ihm mit, diese Parzelle liege ausserhalb der Bauzone, die durch die inzwischen rechtskräftig gewordene Ortsplanung festgelegt worden sei, weshalb keine Bewilligung erteilt werden könne. Der Grundeigentümer ersuchte daraufhin um Einbezug seiner Parzelle in die Bauzone. Der Gemeinderat war einverstanden, die Parzelle im Halte von 471 m 2 vom übrigen Gemeindegebiet in die Hangzone umzuzonen. Die ordentliche Talgemeinde lehnte jedoch die Umzonung mit grossem Mehr ab. Gegen diesen Beschluss gelangte der Grundeigentümer mit einer Beschwerde an den Regierungsrat, auf die jedoch nicht eingetreten wurde.
Aus den Erwägungen:
Der Beschwerdeführer beruft sich einzig darauf, sein Land sei voll erschlossen, und gibt seiner Enttäuschung über die Entwicklung der Ortsplanung Ausdruck. Zu Recht haben ihm die zuständigen Behörden verwehrt, auf seiner Parzelle ein Ferienhaus zu verwirklichen, denn diese Parzelle liegt im übrigen Gemeindegebiet, wo nur standortgebundene Bauten errichtet werden können, und Ferienhäuser sind zum vorneherein nicht standortgebunden. Voraussetzung der entsprechenden Baubewilligung ist also der Einbezug dieser Parzelle in die Bauzone. Auf einen solchen Einbezug hat niemand einen Rechtsanspruch. Der Eigentümer ist nur vor rechtsungleicher Behandlung und Willkür geschützt. Der Nichteinbezug dieser am Rande der Bauzone liegenden Parzelle in die Bauzone ist keineswegs willkürlich und die Rechtsgleichheit ist sogar insofern betont worden, als die Gemeindeversammlung mit diesem Beschluss einen Grundsatz aufstellen wollte. Es gibt also keine materiellrechtlichen Gründe, auf die Beschwerde einzutreten.
Die Bezeichnung der Parzelle als Bauparzelle im Grundbuch oder im Kaufvertrag ist ohne Einfluss auf ihren rechtlichen Charakter. Diese Bezeichnung stammt überdies aus einer Zeit, als Engelberg noch keine Ortsplanung kannte und deshalb grundsätzlich überall gebaut werden konnte. Das hat sich nun mit der Ortsplanung geändert.