Entscheidpublikation VVGE 1981/82 Nr. 28, S. 41:
Art. 23 und Art. 26 BauG.
Weicht die Überbauung wesentlich vom Quartierplan ab, so ist dieser aufzuheben. Quartierplanänderungen sind möglich, wenn ihnen die Eigentümer einer genügend grossen Grundstückfläche zustimmen.
Entscheid des Regierungsrates vom 9. Juni 1981 (Nr. 183).
Sachverhalt:
Ein rechtskräftiger Quartierplan wurde ohne Genehmigung durch den Regierungsrat mehrfach geändert, sodass statt Reihen- und Mehrfamilienhäuser fast nur freistehende Einfamilienhäuser entstanden. Der Regierungsrat wurde ersucht, durch die Genehmigung einer erneuten Quartierplanänderung eine Überbauung der verbleibenden Flächen mit Mehrfamilienhäusern zuzulassen und die dagegen erhobenen Beschwerden abzuweisen. Der Regierungsrat jedoch hiess die Beschwerden gut, hob den Quartierplan auf und stellte fest, für die restliche Überbauung des Planungsareals gälten die entsprechenden Zonenbestimmungen. Das Verwaltungsgericht wies mit Urteil vom 17. März 1982 die Beschwerde der Bauherrschaft ab (siehe Nr. 44).
Aus den Erwägungen:
Die Prüfung zeigt, dass mit Ausnahme zweier nicht zusammenhängender Restflächen im Ausmass von 1820 m 2 und 4989 m 2 das gesamte Planungsareal mehrheitlich mit zonenkonformen Einfamilienhäusern überbaut wurde. Daraus ergibt sich sehr ausgeprägt der Charakter einer Einfamilienhaus-Siedlung. Die nach dem ursprünglichen Quartierplan vorgesehene Überbauung der Restflächen mit Mehrfamilienhäusern kann nur noch als Fragment der ursprünglichen Planung bezeichnet werden und weist keinen Bezug mehr zur ausgeführten Bebauung auf. Mit den bisher erfolgten Abänderungen des Quartierplans wurde ihm der hauptsächlichste Inhalt entzogen. Eine von der Zonenordnung abweichende Bauweise in Form von Mehrfamilienhäusern auf diesen Restflächen lässt sich nicht mehr planerisch begründen und rechtfertigen. Namentlich die Bauten auf den Parzellen 4 bis 7 stehen beziehungslos und isoliert am Rande des Baugebietes. Sie beeinträchtigen das von den heute ausgeführten Bauten geprägte einheitliche Siedlungsbild. Sie nehmen mit ihren Abmessungen auf das angrenzende überbaute Gebiet keine Rücksicht, aber auch gegenüber dem ebenfalls angrenzenden Landwirtschaftsgebiet ergibt sich ein brüsker Übergang. Dies trifft sowohl für die im Quartierplan enthaltenen Bauten auf diesen Restflächen als auch für die in der neuesten Abänderung vorgeschlagene Bebauung zu. Nach allgemein gültiger Praxis können im Rahmen von Quartierplänen Ausnahmen von der zonengemässen Einzelbauweise gewährt werden, wenn dadurch planerische, siedlungsmässige Vorteile erzielt werden. Der Anspruch auf diese Privilegien besteht nur dann, wenn eine solche Gesamtüberbauung den Mindestanforderungen in architektonischer Hinsicht zu genügen vermag und wenn sie das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt. Der ursprüngliche Quartierplan vermochte diesen Anforderungen gesamthaft zu genügen. Mit den nicht rechtsgültigen Quartierplanabänderungen und der nun darauf abgestützten und ausgeführten Bebauung wurde vom ursprünglichen Quartierplan in erheblichem Masse abgewichen, sodass dieser insgesamt seine Verbindlichkeit verloren hat und aufzuheben ist. Somit sind auch die Restflächen des ursprünglichen Planungsareals zonengemäss, also mit Ein- und Zweifamilienhäusern, zu überbauen. Eine erneute Quartierplanabänderung im Sinne des Gesuches des Einwohnergemeinderates wird damit hinfällig.
Das vom Beschwerdegegner angeregte, nachträglich und abschliessend durchzuführende Bewilligungsverfahren für die Planänderungen aus den Jahren 1977/78 würde wohl einen Verfahrensmangel heilen, doch im Ergebnis führte auch dieses Verfahren zur eigentlichen Aufhebung des ursprünglich genehmigten Quartierplanes. Wie die vorstehenden Ausführungen klar gezeigt haben, genügt ein solchermassen amputierter Quartierplan den planerischen Anforderungen in keiner Weise mehr, um Privilegien gegenüber der zonenkonformen Bauweise beanspruchen zu können. Das vom Beschwerdegegner genannte "Weniger". führt in diesem Fall nicht zwangsläufig zu einer Verbesserung, sondern zu einer planerisch neuen Situation, welche mit dem Inhalt des ursprünglichen Quartierplanes keinen Zusammenhang mehr hat. Entgegen der Meinung des Beschwerdegegners hat der Grundeigentümer nach wie vor das Recht, seinen Boden im Rahmen der baurechtlichen Vorschriften des Baureglementes zu nutzen, hingegen besteht kein planerischer und rechtlicher Anspruch mehr für Abweichungen vom Baureglement.
Der Vollständigkeit halber sei im weiteren festgestellt, dass Abänderungen von Quartierplänen, welche von den Grundeigentümern aufgestellt wurden, grundsätzlich der Zustimmung der Gesamtheit der in die Planung miteinbezogenen Grundeigentümer bedürfen. Bei Quartierplänen über ein grosses Planungsareal können partielle Abänderungen gegebenenfalls nur von einem Teil der Grundeigentümer anbegehrt werden, sofern das von diesen vertretene Grundeigentum eine gewisse Minimalfläche aufweist und zusammenhängend ist. Zudem muss eine solche partielle Abänderung die planerischen und baulichen Gegebenheiten des restlichen Quartierplanareals gebührend berücksichtigen. Die erforderliche Minimalfläche richtet sich nach den Bestimmungen der jeweiligen Baureglemente, welche in der Regel eine Fläche von mindestens 6000 m 2 für Quartierplanungen in den Wohnzonen (ausgenommen Kernzonen) festlegen.
Die für die Quartierplanabänderung ausgewiesene Grundstückfläche ist nicht zusammenhängend. Beide Einzelflächen sind ungenügend dimensioniert, um eine isolierte Planänderung überhaupt zuzulassen. Weitere angrenzende Grundstücke des Quartierplanareals wurden nicht miteinbezogen, im Gegenteil, alle Eigentümer des angrenzenden Planungsareals haben sich mit Beschwerde gegen die Abänderung gewandt. Auch aus diesem Grunde ist eine Genehmigung der Planänderung nicht statthaft.