Entscheidpublikation VVGE 1981/82 Nr. 29, S. 43:
Art. 26 BauG.
Bei der Genehmigung einer Ortsplanung erstreckt sich die Prüfungsbefugnis des Regierungsrates auf die Rechtmässigkeit und auf die Zweckmässigkeit. Ein Grundstück muss sich auch aufgrund der Bodenbeschaffenheit zum Bauland eignen.
Entscheid des Regierungsrates vom 26. Mai 1981 (Nr. 133).
Sachverhalt:
Der Regierungsrat genehmigte die Gesamtrevision der Ortsplanung Giswil vom 18. Januar 1981 nur mit einigen Vorbehalten.
Aus den Erwägungen:
Obwohl eine Zweckmässigkeitsprüfung im kantonalen Baugesetz nicht klar verankert ist, ergibt sich durch die AB zum BG über die Raumplanung (Übergangsrecht) vom 11. Dezember 1979 (bzw. vorher durch die VV zum BG über dringliche Massnahmen auf dem Gebiete der Raumplanung vom 8. Januar 1974) eine hinreichende gesetzliche Grundlage zu einer solchen Prüfung. Art. 4 der Ausführungsbestimmungen hält fest, dass der Regierungsrat befugt ist, Baureglemente und Zonenpläne im Verfahren nach Art. 26 BauG auf ihre Zweckmässigkeit hin zu prüfen. Die Zulässigkeit dieser Kognition wird auch im Urteil des Bundesgerichtes i.S. Ortsplanung Ramersberg vom 11. Februar 1981 ausdrücklich bestätigt.
Diese Zweckmässigkeitsprüfung ermöglicht somit eine Kontrolle der vorliegenden Ortsplanung auf ihre Übereinstimmung mit den in Art. 3 RPG aufgestellten Planungsgrundsätzen. Damit ist auch die Überprüfungsbefugnis auf die Übereinstimmung der Gemeindezonenplanung mit den Zielsetzungen des regionalen Entwicklungskonzeptes und den Aussagen des ISOS gegeben...
Als neue Ferienhauszonen sind die Gebiete "Nassenboden". (erste und zweite Etappe) und Hoflitegg/Brend (zweite Etappe) vorgesehen. Im Beschwerdeentscheid vom 12. August 1980 hat der Regierungsrat ausgeführt, dass er die Einzonung des Nassenbodens im jetzigen Zeitpunkt ablehne. Es müsse anhand eines geologischen Gutachtens und eines Sanierungsprojektes nachgewiesen werden können, dass eine Rutschgefahr für dieses Gebiet nicht bestehe oder dann durch entsprechende Sanierungsmassnahmen behoben werden könne. Bis zum Vorliegen dieser Grundlagen könne daher die Genehmigung für diese Ferienhauszone nicht erteilt werden.
In der Zwischenzeit wurde vom Gemeinderat Giswil ein geologisches Gutachten eingeholt. Dieses bestätigt die vermutete Rutschgefährdung dieses Gebietes, stellt aber im weiteren fest, dass auch die Gebiete Hoflitegg/Brend wie auch Halten und die bereits grösstenteils überbauten Gebiete Aspli und Schwendeli mehr oder weniger starke Rutschtendenz aufweisen. Generell gibt es am Grossteilerberg gemäss Gutachten wohl kaum eine Partie, die nicht zu Rutschungen neigt oder gar bereits in Bewegung ist. Das Gutachten schlägt im weiteren für die einzelnen Bauzonen eine Reihe von Massnahmen vor, die geeignet wären, das Schadenrisiko zu vermindern. Es wird darin jedoch ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass auch mit Gegenmassnahmen das Risiko von Schäden nie völlig beseitigt werden kann.
Aufgrund dieses Gutachtens veranlasste der Gemeinderat Giswil bei allen fraglichen, den Ferienhauszonen zugeordneten Parzellen eine grundbuchliche Anmerkung. Mit dieser Anmerkung wird auf eine Vereinbarung zwischen Gemeinderat und Grundeigentümer hingewiesen, in der sich die Grundeigentümer bereit erklären, durch geeignete Massnahmen das Schadenrisiko auf ein zumutbares Mass zu verringern und das darüberhinausgehende Risiko voll und ganz zu übernehmen. Im weiteren seien im Rahmen des zu erstellenden Quartierplanes die im Gutachten aufgezeigten bautechnischen Massnahmen einzubeziehen und ein einwandfreier Unterhalt der der Sanierung und Stabilisierung dienenden Anlagen sicherzustellen.
Das Gutachten weist mit aller Deutlichkeit auf die Problematik der neu vorgesehenen Ferienhausgebiete Nassenboden, Halten und Hoflitegg/Brend hin. Von der Bodenbeschaffenheit her ist die Eignung dieser Gebiete als Bauland in Frage gestellt. Die vorgeschlagenen Massnahmen erfordern auch Sanierungsarbeiten im zu den Bauzonen angrenzenden Gebiet. Diese Massnahmen müssen eingeleitet und weitgehend ausgeführt sein, bevor mit der eigentlichen Überbauung angefangen werden kann. Erst dann ist das Baugebiet als baureif zu bezeichnen. Nachdem in jedem Fall ein Quartierplan über diese Ferienhausgebiete zwingend erforderlich ist, ist ihre Genehmigung auszusetzen, bis in Verbindung mit diesen Quartierplänen die Ausführung, Finanzierung und der Unterhalt der notwendigen Sanierungswerke technisch und rechtlich ausreichend sichergestellt ist.