Entscheidpublikation VVGE 1981/82 Nr. 3, S. 5:
a) Verwaltungsverfahren.
Obsiegenden Einsprechern ist Gelegenheit zu geben, als passive Streitgenossenschaft im Beschwerdeverfahren des Baugesuchstellers mitzuwirken. Dem Regierungsrat sind in diesem Fall auch die durch die Abweisung des Baugesuchs erledigten Einsprachen einzureichen.
b) Art. 15 GebOStV.
Eine Parteientschädigung ist dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Entscheid des Regierungsrates vom 1. September 1981 (Nr. 439).
Sachverhalt:
Ein Gemeinderat hat den Einsprechern mitgeteilt, die Baubewilligung sei verweigert worden, weshalb die Einsprachen als gegenstandslos abgeschrieben würden. Die Einsprecher verlangten jedoch, am Beschwerdeverfahren teilnehmen zu können und dafür eine Parteientschädigung zugesprochen zu erhalten.
Aus den Erwägungen:
Zwar fehlen bis heute noch derartige Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren. Gemäss Art. 10 VGV ist jedoch die Beschwerdeschrift nicht nur der beschwerdebeklagten Behörde sondern auch den weiteren Beteiligten zur Vernehmlassung zuzustellen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren besteht also die passive Streitgenossenschaft, umsomehr muss sie auch im Verwaltungsverfahren bestehen, sonst könnte der Regierungsrat einen Fall gar nicht umfassend überprüfen. Es kommt dazu, dass bei einer Gutheissung der Beschwerde indirekt die früheren Einsprachen abgewiesen würden, die Einsprecher aber keine Weiterzugsmöglichkeit hätten. Der Regierungsrat ist also darauf angewiesen, die durch Abweisung eines Baugesuchs erledigten Einsprachen zu kennen, und die Einsprecher können gemeinsam mit der beklagten Behörde oder für sich allein am Verfahren teilnehmen.
Aufgrund dieser Rechtslage ist die Frage der Kosten- und Entschädigungsfolge näher zu untersuchen. Zur Parteientschädigung hat der Verwaltungsgerichtspräsident in einem längeren Exposé (VVGE III, S. 126 ff). die gefestigte Praxis des Verwaltungsgerichtes dargestellt. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren würde demnach die Zahlung der Parteientschädigung vollständig dem unterlegenen Bauherrn auferlegt.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat stellt sich die Frage, ob eine Parteientschädigung überhaupt gesprochen werden soll, und wenn ja, ob sie nach den gleichen Grundsätzen zu tragen ist, wie sie vor dem Verwaltungsgericht gelten.
Art. 15 GebOStV bestimmt, dass im Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat dem ganz oder teilweise obsiegenden Beschwerdeführer im Rahmen der Spruchgebühr nach Art. 11 GebOStV eine Parteientschädigung als Vergütung für die Kosten der Parteivertretung usw. zuzusprechen ist. Sie wird jener öffentlich-rechtlichen Körperschaft auferlegt, welche die angefochtene Verfügung erlassen hat. Sind jedoch im Rechtsmittelverfahren Parteien mit gegensätzlichen Interessen beteiligt, so kann die Entschädigung der unterliegenden Partei auferlegt werden.
Der Antrag der Einsprecher (insoweit auch Beschwerdeführer) ist teilweise gutzuheissen; sie waren anwaltschaftlich vertreten und haben deshalb Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Entschädigung muss sich im Rahmen der Spruchgebühr bewegen. Dabei ist vorliegend auf Art. 11 Bst. a GebOStV (Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat, Spruchgebührrahmen Fr. 40.-- bis Fr. 1'000.--) abzustellen.
Am Verfahren sind die Baugesuchsteller als private, wirtschaftlich interessierte Partei beteiligt. Unter Partei versteht man jenen Parteifähigen, dessen Rechte durch eine Verfügung oder einen Entscheid berührt sind und der ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse am Ausgang des Verfahrens hat (vgl. Kölz Alfred, VRG, Zürich 1978, § 21 N 21, S. 192). Ihm kann daher die Zahlung der Parteientschädigung auferlegt werden. Nach dem Standpunkt des Verwaltungsgerichtes ist unter "können" der Regelfall zu verstehen. Von ihm abzuweichen drängt sich nicht auf. Das Verwaltungsgericht stützt sich auf Art. 20 VGV, der die Entschädigungstragung durch den Opponenten nicht erwähnt, und schliesst auf eine Gesetzeslücke im Sinne richterlicher Rechtsfindung (Art. 1 Abs. 2 und 3 ZGB). Für das Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat wird diese Art der Entschädigungstragung ausdrücklich vom Gesetz vermerkt. Ihr ist daher zu folgen.
Die Tragung der Verfahrenskosten hat den gleichen Gesichtspunkten wie die Tragung der Parteientschädigung zu folgen. Die GebOStV schweigt darüber, wer im einzelnen kostentragungspflichtig ist. Es wird lediglich gesagt, dass von einem unterliegenden Gemeinwesen keine Gebühren erhoben werden (Art. 4 Abs. 3 GebOStV). Damit gleicht die Rechtslage jener im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren, für das Art. 17 VGV bestimmt, dass die Kosten dem Unterlegenen zu überbinden sind. Auch die Verfahrenskosten sind daher dem Baugesuchsteller aufzuerlegen.