VVGE 1981/82 Nr. 31, S. 45: Art. 10 VV zum BauG. Beginn der Gültigkeitsdauer der Verlängerungsfrist einer Baubewilligung. Entscheid des Regierungsrates vom 27. Oktober 1981 (Nr. 651). Die Gültigkeitsdauer einer Baubewilligung wie auch der
Gesamter Gesetzestext
Entscheidpublikation VVGE 1981/82 Nr. 31, S. 45:
Art. 10 VV zum BauG.
Beginn der Gültigkeitsdauer der Verlängerungsfrist einer Baubewilligung.
Entscheid des Regierungsrates vom 27. Oktober 1981 (Nr. 651).
Die Gültigkeitsdauer einer Baubewilligung wie auch der Verlängerungsbewilligung beginnt gemäss Art. 10 VV zum BauG erst mit der Rechtskraft der erteilten Bewilligung (vgl. VVGE III, Nr. 54). Sie ist wohl eine gesetzliche Frist, doch können behördliche Verzögerungen nicht den Bauwilligen zur Last fallen. Entgegen der Ansicht des Gemeinderates beginnt darum die Verlängerungsfrist nicht an dem Tag, als die Gültigkeitsdauer der Baubewilligung ablief, sondern an dem Tag, an dem die mit diesem Beschluss geforderte Verlängerungsbewilligung rechtskräftig wird. Damit ist keine Rechtsunsicherheit verbunden, denn das Gesuch wurde vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Baubewilligung eingereicht. Anderseits kann vom Gemeinderat nicht verlangt werden, er habe die Verlängerung auf zwei Jahre zu erteilen; ihre Dauer muss nur angemessen sein, die zwei Jahre sind eine Höchstdauer.