Entscheidpublikation VVGE 1981/82 Nr. 38, S. 63:
Art. 6 Spitalverordnung.
Rechtsnatur der Anstellung des Personals des Kantonsspitals. Da sich die Tätigkeit des Personals, welches im Kantonsspital untergeordnete Aufgaben wahrnimmt, in der Regel nicht von der Tätigkeit in einem Privatspital unterscheidet, ist die Annahme, dass dieses Personal privatrechtlich angestellt ist, haltbar. Konkreter Fall einer Arztsekretärin.
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 9. Dezember 1982.
Sachverhalt:
Der Arztsekretärin B. wurde vom Spitalverwalter ohne Angabe der Gründe gekündigt. Dagegen erhob sie Beschwerde beim Regierungsrat. Dieser trat auf die Beschwerde nicht ein mit der Begründung, Frau B. sei zum Spital in einem privatrechtlichen Anstellungsverhältnis gestanden. Dagegen beschwerte sich Frau B. beim Verwaltungsgericht.
Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde abgewiesen. Eine dagegen geführte staatsrechtliche Beschwerde wurde vom Bundesgericht abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts bedeutet die Entlassung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eine beschwerdefähige Verfügung. Soweit dadurch die Rechtsstellung des zu Entlassenden zu seinem Nachteil verändert wird, ist er zuvor anzuhören. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt auch, dass die Entlassung zu begründen ist. Sodann darf sie nicht willkürlich erfolgen, sondern muss als nach den Umständen sachlich haltbare Massnahme erscheinen (VVGE 1978-1980, Nr. 25); ferner VVGE 1976/77 Nr. 36 und 37). Umstritten ist die Frage, ob Frau B. als Sekretärin der Chefärzte zum Kanton in einem privat- oder öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis stand. Wäre letzteres der Fall, hätte der Regierungsrat auf die Beschwerde eintreten müssen. ....
Weder das SpitalG noch die SpitalV regeln die Frage der Rechtsnatur des Anstellungsverhältnisses des Personals, mit Ausnahme des Spitalverwalters und des Büropersonals, die ausdrücklich der kantonalen Beamtenordnung unterstehen (Art. 6 Spital V), ausdrücklich. (Es folgen Ausführungen darüber, dass Arztsekretärinnen nicht zum sog. Büropersonal gehören). Indessen kann allein aus der Tatsache, dass nur der Spitalverwalter und das sog. Büropersonal der kantonalen Beamtenordnung unterstehen, nicht ohne weiteres der Umkehrschluss gezogen werden, alles andere Personal sei privatrechtlich angestellt (Zur Problematik des Umkehrschlusses im öffentlichen Recht: Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Nr. 20 B IIId)... . Jedenfalls erscheint es fragwürdig, alle in Art. 6 SpitalV nicht erwähnten Personalkategorien wie beispielsweise Chefärzte, Oberärzte, Abteilungsleiter als privatrechtlich Angestellte zu betrachten. Doch braucht dies hier nicht entschieden zu werden.
.... In einem grundlegenden Entscheid hatte das Verwaltungsgericht erkannt, dass nicht nur Beamte im engeren Sinne, die ein öffentliches Amt versehen, sondern grundsätzlich alle Bediensteten eines Gemeinwesens in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis stehen, also auch Angestellte, die etwa kanzleimässige Dienste verrichten (VVGE 1976/77 Nr. 37 E. 2 mit Hinweisen). Daran ist festzuhalten. Die Bediensteten des Kantons und der Gemeinden üben öffentliche Funktionen aus. Auch wenn es sich nicht in jedem Fall um die Ausübung eigentlicher hoheitlicher Funktionen handelt, wie etwa bei Kanzleiangestellten, so unterscheiden sich in der Regel deren Dienste auch materiell wesentlich von jenen der Büroangestellten privater Unternehmungen, indem auch Kanzleibedienstete des Kantons oder der Gemeinden Tätigkeiten ausüben, die zur Erfüllung spezifischer staatlicher Aufgaben gehören (H. Nef, Öffentliche und privatrechtliche Anstellung im Veröffentlichungen der schweizerischen Verwaltungskurse an der HH St. Gallen, 2, 23 ff.). So wurde beispielsweise eine Kanzleibedienstete in ihrem "Anstellungsvertrag" mit der Gemeinde eigens auf die spezielle Treuepflicht hingewiesen und angehalten, "alles zu tun, was die Interessen der Gemeinde fördert, und alles zu unterlassen, was sie beeinträchtigt" (VVGE 1976/77, Nr. 37 E. 2). Demgegenüber unterscheidet sich jedenfalls die Tätigkeit des Personals, welches innerhalb des Spitalbetriebes untergeordnete Aufgaben wahrnimmt, in der Regel nicht von der entsprechenden Tätigkeit in einem privaten Spital. Es kann deshalb auch bei einem öffentlichen Spital in solchen Fällen nicht ohne weiteres auf ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis geschlossen werden (Nef, a.a.O. 32). Arztsekretärinnen verrichten im Rahmen der in einem Spital anfallenden Aufgaben zweifellos eine untergeordnete Tätigkeit. Deshalb ist die Auffassung des Regierungsrates, dass die Beschwerdeführerin zum Kanton in einem privatrechtlichen Anstellungsverhältnis stehe, haltbar. Was indessen für andere Personalkategorien des Spitals gilt, namentlich für jene, die vom Regierungsrat oder der Spitalkommission "gewählt" werden, kann hier offenbleiben. Stand aber die Beschwerdeführerin zum Kanton in einem privatrechtlichen Anstellungsverhältnis, ist für Anstände aus der Entlassung der Zivilrichter zuständig. Der Regierungsrat ist auf die gegen die Entlassung gerichtete Beschwerde zu Recht nicht eingetreten.