Entscheidpublikation VVGE 1981/82 Nr. 39, S. 65:
Art. 4 BV; Art. 29 SchG. Gleichheit der Geschlechter. Familienzulage.
a) Begriff der Haushaltführung (Erwägung 1).
b) Die Bestimmung einer (Lehrer-)Besoldungsvereinbarung, wonach bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten die Ehefrau keinen Anspruch auf Familienzulagen hat, verstösst gegen das Gebot der Gleichheit von Mann und Frau (Erwägung 4).
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 1. Oktober 1982.
Sachverhalt:
Die verheiratete X. ist seit August 1975 Lehrerin an der Schule einer Obwaldner Gemeinde. Bis August 1981 wurden ihr Familienzulagen ausbezahlt. Am 4. September 1981 wurde ihr von der Gemeindekasse mitgeteilt, sie erhalte keine weiteren Familienzulagen mehr, weil ihr Ehemann seine Studien abgeschlossen und (als freiberuflicher Journalist) einen eigenen Erwerb aufgenommen habe. Mit Beschluss vom 21. September 1981 bestätigte der Einwohnergemeinderat die Anordnung der Gemeindekasse.
Die Lehrerin verlangte darauf mit Klage beim Verwaltungsgericht die Ausrichtung der Familienzulagen seit August 1981. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gutgeheissen.
Aus den Erwägungen:
Die am 19. Februar 1979 zwischen den beiden kantonalen Lehrervereinen und den sieben Gemeinden abgeschlossene Vereinbarung regelt in Art. 2 Abs. 2.3.1 die Ausrichtung der Familienzulage wie folgt.
"Jeder verheiratete Dienstnehmer, der einen eigenen Haushalt führt, hat Anspruch auf eine Familienzulage von Fr. 1'070.-- im Jahr".
Zu prüfen ist, ob die verheiratete Klägerin, die als Lehrerin Dienstnehmerin ist, im Sinn der Vereinbarung "einen eigenen Haushalt führt".
Unter der Haushaltführung wird im allgemeinen die Fürsorge für die laufenden Bedürfnisse der Familie verstanden. Die Haushaltführung obliegt nach geltendem Eherecht der Ehefrau (Art. 161 Abs. 3 ZGB). Würde die auszulegende Bestimmung so verstanden, so wäre die Familienzulage überhaupt nur an die Ehefrau auszurichten. Der Ehepartner, der den Haushalt führt, ist in der überwiegenden Zahl der Fälle nicht Arbeitnehmer und kann darum nicht Ansprecher von Familienzulagen sein. Es ist nicht einzusehen, dass die fragliche Bestimmung gerade nur jene Ausnahmefälle erfassen will, bei denen der Dienstnehmer zusätzlich zum Berufserwerb noch den täglichen Haushalt der Familie besorgt.
Nach Ansicht der Einwohnergemeinde ist unter Führung eines eigenen Haushaltes das Aufkommen für den Unterhalt der Familie zu verstehen. Dafür lässt aber der Wortlaut der Bestimmung keinen Raum. Mit der Umschreibung "einen eigenen Haushalt führt" wird der anspruchsbegründende Tatbestand begrifflich gegenüber jenem Sachverhalt abgegrenzt, da jemand in einem fremden Haushalt eingegliedert ist. Diese Terminologie wird beispielsweise auch in der Steuergesetzgebung (Art. 38 Abs. 1 Bst. c des Steuergesetzes vom 21. Oktober 1979: Abzüge für Steuerpflichtige, "die mit minderjährigen Kindern oder mit Dienstpersonal einen eigenen Haushalt führen"), im Korporationsrecht (Art. 26 des Einung der Korporation Freiteil, Sarnen: Grundsatz der eigenen Haushaltführung) oder im Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (Art. 3, vgl. dazu N. 24 der Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherung) verwendet. Gibt die wörtliche Auslegung einer Bestimmung einen Sinn und entspricht dieser dem Zweck der ihr zugrunde liegenden Wertung, so verdient sie den Vorzug. Das trifft hier zu: Es ist zweckmässig, die Familienzulage jenen verheirateten Erwerbstätigen zukommen zu lassen, die nicht in einen fremden Haushalt eingegliedert sind, sondern gemeinsam mit ihrem Ehegatten einen eigenen Haushalt führen. Dies ist bei der Klägerin der Fall.
Welcher der beiden Ehegatten für den Unterhalt der Familie aufkommt, ist nach dem Wortlaut der Bestimmung nicht relevant. Im übrigen verstösst eine Regelung, wonach bei Doppelverdienern zwar der Mann, nicht aber die Frau Anspruch auf Familienzulage hat (was in der neuen Besoldungsvereinbarung vom 27. Januar 1982 vorgesehen ist), gegen den Grundsatz der Gleichheit von Mann und Frau, wie er in Art. 4 Abs. 2 BV niedergelegt ist. Nach dieser neuen Verfassungsbestimmung sind Mann und Frau in allen Rechts- und Lebensbereichen sowie auf allen staatlichen Ebenen (Bund, Kanton und Gemeinde) gleich zu behandeln. Vom Grundsatz der Gleichbehandlung sind Ausnahmen nur dort zulässig, wo der aus dem Geschlecht sich ergebende biologische oder funktionale Unterschied eine Gleichbehandlung gar nicht zulässt; zu denken ist etwa an den Schutz der Frau als Mutter (BGE 108 Ia 29, Erw. 5a). Bereits vor Annahme der neuen Verfassungsbestimmung war eine Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts nur zulässig, wenn sie durch triftige und ernsthafte Gründe, die sich aus den tatsächlichen Unterschieden ergeben, gerechtfertigt war (BGE 106 Ib 189 Erw. 4c). Insbesondere war schon nach der Rechtsprechung zur ursprünglichen Fassung des Art. 4 BV der in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehenden Frau die gleiche Besoldung wie dem Mann gewährleistet, der die gleiche Arbeit verrichtet, sofern der Frau die gleichen Aufgaben obliegen wie dem Mann (BGE 105 Ia 121, mit Hinweisen). Sozialzulagen, zu welchen auch die Familienzulage gehört, sind Lohnbestandteil (Art. 2 der Vereinbarung zwischen Lehrervereinen und Gemeinden vom 19. Februar 1979 und 27. Januar 1982). Die Vorenthaltung der Familienzulage an die Frau aufgrund ihres Geschlechts verstösst gegen das Gebot der Gleichheit von Mann und Frau.
Die Klage ist gutzuheissen. Die Einwohnergemeinde hat der Klägerin für die Zeit ab August 1981 weiterhin Familienzulagen auszurichten.