VVGE 1981/82 Nr. 4
VVGE 1981/82 Nr. 4Ow Verwaltungsbehoerde09.06.1981
VVGE 1981/82 Nr. 4, S. 7: Art. 15 GebOStV. Verfahrenskosten und Parteientschädigung werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Entscheid des Regierungsrates vom 9. Juni 1981 (Nr. 183). Art. 15 GebOStV bestimmt, dass im Beschw
Entscheidpublikation VVGE 1981/82 Nr. 4, S. 7:
Art. 15 GebOStV.
Verfahrenskosten und Parteientschädigung werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt.
Entscheid des Regierungsrates vom 9. Juni 1981 (Nr. 183).
Art. 15 GebOStV bestimmt, dass im Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat dem ganz oder teilweise obsiegenden Beschwerdeführer im Rahmen der Spruchgebühr nach Art. 11 GebOStV eine Parteientschädigung als Vergütung für die Kosten der Parteivertretung usw. zuzusprechen ist. Sie wird jener öffentlich-rechtlichen Körperschaft auferlegt, welche die angefochtene Verfügung erlassen hat. Sind jedoch im Rechtsmittelverfahren Parteien mit gegensätzlichen Interessen beteiligt, so kann die Entschädigung der unterliegenden Partei auferlegt werden.
Am Verfahren ist die Gesuchstellerin als private, wirtschaftlich interessierte Partei beteiligt. Partei ist der Parteifähige, dessen Rechte durch eine Verfügung oder einen Entscheid berührt sind und der ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse am Ausgang des Verfahrens hat (vgl. Kölz Alfred, VRG, Zürich 1978, § 21 N 21, S. 192). Ihm kann daher die Zahlung der Parteientschädigung auferlegt werden. Unter "können" ist der Regelfall zu verstehen. Von ihm abzuweichen drängt sich nicht auf. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat wird diese Art der Entschädigungstragung ausdrücklich in der Verordnung vermerkt. Die Beschwerdeführer waren anwaltschaftlich vertreten. Die Entschädigung muss sich im Rahmen der Spruchgebühr bewegen. Dabei ist vorliegend auf Art. 11 Bst. a GebOStV (Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat, Spruchgebührrahmen Fr. 40.-- bis Fr. 1000.--) abzustellen.
Die Tragung der Verfahrenskosten hat den gleichen Gesichtspunkten zu folgen. Die GebOStV schweigt darüber, wer im einzelnen kostentragungspflichtig ist. Es wird lediglich gesagt, dass von einem unterliegenden Gemeinwesen keine Gebühren erhoben werden (Art. 4 Abs. 3 GebOStV). Damit gleicht die Rechtslage jener im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren, für das Art. 17 VGV bestimmt, dass die Kosten dem Unterlegenen zu überbinden sind. Auch die Verfahrenskosten sind daher der Gesuchstellerin aufzuerlegen.