Entscheidpublikation VVGE 1981/82 Nr. 44, S. 79:
a) Art. 63 Abs. 1 GOG; Art. 23 BauG.
Rechtsnatur von Quartierplänen; Anfechtbarkeit. Soweit Quartierpläne der Einzelverfügung näher stehen als dem generellabstrakten Rechtssatz, kann deren Genehmigung bzw. der Widerruf einer Genehmigung durch den Regierungsrat beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Anwendungsfall bei einem rudimentären Quartierplan (Erwägung 1).
b) Art. 83 KV.
Gemeindeautonomie. Beim Erlass von Quartierplänen steht den Gemeinden eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit zu. Gegen einen Widerruf der Genehmigung eines Quartierplanes durch den Regierungsrat können sie sich deshalb auf ihre Autonomie berufen (Erwägung 2).
c) Art. 30 BauR der Gemeinde Kerns.
Durch einen Quartierplan können zwar Ausnahmen von Grenz- und Gebäudeabständen sowie von Gebäudelängen und -höhen gewährt werden, doch müssen daraus eindeutige Vorteile gegenüber der zonenmässigen Einzelbauweise resultieren (Erwägung 3).
d) Widerruf.
Voraussetzungen, unter welchen ein Quartierplan, bei dem das ursprüngliche Planungsziel nicht mehr erreicht werden kann, ohne Verletzung der Gemeindeautonomie widerrufen werden kann (Erwägung 4).
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 17. März 1982.
Sachverhalt:
Am 22. Juni 1972 erliess der Gemeinderat von Kerns für einen Teil der Parzelle 284 (Chlewigenmatte) einen Quartierplan, der am 29. August 1972 vom Regierungsrat genehmigt wurde (Quartierplan 1972). Im 27'766 m 2 umfassenden Quartierplan war eine Überbauung des Areals mit vier Mehrfamilienhäusern (Nr. 1-4), mit sechs Reiheneinfamilienhäusern (Nr. 5-7 und Nr. 8-10) sowie mit 10 Ein- bzw. Zweifamilienhäusern (Nr. 11-20) vorgesehen. In der Folge wurde der Quartierplan dreimal abgeändert. Am 6. Juni 1977 bewilligte der Gemeinderat anstelle der drei Reiheneinfamilienhäuser Nr. 5-7 ein Einfamilienhaus, welches allerdings nicht realisiert wurde. Am 28. November 1977 bewilligte der Gemeinderat anstelle der drei Einfamilienhäuser Nr. 8-10 zwei Ein- bzw. Zweifamilienhäuser, die inzwischen gebaut wurden. Am 17. Juli 1978 schliesslich bewilligte der Gemeinderat anstelle der beiden Mehrfamilienhäuser Nr. 2 und 3 vier Einbzw. Zweifamilienhäuser, von denen inzwischen drei gebaut wurden. Alle Änderungen erfolgten ohne Publikation, Auflageverfahren und Genehmigung des Regierungsrates.
Am 19. Januar 1981 stellte die Grundeigentümerin erneut ein Gesuch um Abänderung des Quartierplanes. Danach sollte das Mehrfamilienhaus Nr. 1, das gemäss dem Quartierplan 1972 eine zweifache Staffelung aufweist, dreifach gestaffelt werden; das Mehrfamilienhaus Nr. 4, gemäss dem Quartierplan 1972 viergeschossig und mit 16 Wohnungen konzipiert, sollte noch dreigeschossig und 12 Wohnungen enthaltend gebaut werden; anstelle der im Quartierplan 1972 vorgesehenen Reiheneinfamilienhäuser Nr. 5-7, mit Beschluss vom 6. Juni 1977 auf ein Einfamilienhaus reduziert, sollte nunmehr ein dreigeschossiges, 18 Wohnungen umfassendes Mehrfamilienhaus erstellt werden. Das Abänderungsgesuch wurde mit geringfügigen Änderungen genehmigt. Der Gemeinderat wies alle dagegen erhobenen Einsprachen ab. Der Regierungsrat hingegen hiess alle Einsprachen gut und hob den angefochtenen Beschluss sowie den Quartierplan überhaupt auf und stellte fest, dass für die noch unüberbauten Parzellen die entsprechenden Zonenbestimmungen gelten würden. In seinem Entscheid beanstandet der Regierungsrat namentlich, dass der Gemeinderat ihm die drei nachträglichen Planänderungen nicht zur Genehmigung unterbreitet hatte. Sodann hielt der Regierungsrat im wesentlichen fest, dass durch die nachträglichen Änderungen das gesamte Planungsareal den Charakter einer Einfamilienhaussiedlung erhalten habe. Mit den erfolgten Änderungen sei dem Plan der hauptsächlichste Charakter entzogen worden, weshalb er aufzuheben sei.
Dagegen führte die Einwohnergemeinde rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen, den Quartierplan 1972 weiterhin als verbindlich zu erklären, die nachträglichen Planänderungen und die vom Gemeinderat am 19. Januar 1981 getroffene Änderung zu genehmigen. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
Der Regierungsrat hat sich im angefochtenen Entscheid zwar mit den einzelnen Planänderungen befasst, doch diese zum Anlass genommen, den Quartierplan als ganzes aufzuheben. Es stellt sich deshalb die Frage, ob dieser Widerruf rechtmässig sei und, falls dies zu verneinen wäre, ob die früheren Planänderungen, aber auch die jüngste und angefochtene Planänderung vom Regierungsrat hätte genehmigt werden müssen. Vorab ist jedoch die Frage der Rechtsnatur des widerrufenen Quartierplanes zu klären. Je nach dem, ob es sich beim Quartierplan um einen Erlass oder eine Verfügung handelt, gelangen nicht nur unterschiedliche Grundsätze für deren Aufhebung zur Anwendung (BGE 94 I 341 E. 3), sondern kann die Sache beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde angefochten werden oder nicht, da das Verwaltungsgericht nur konkrete Entscheide, nicht aber generellabstrakte Rechtssätze überprüft (Art. 63 Abs. 1 GOG). Letztere kann es nur im konkreten Eintelfall vorfrageweise auf Verfassungs- und Gesetzmässigkeit überprüfen (VVGE 1981/1982 Nr. 42 und Nr. 43;VVGE 1978-1980 Nr. 54). Für die Frage, ob der Quartierplan dem Erlass oder der Einzelverfügung nähersteht, ist entscheidend, ob der Plan - ungeachtet seiner Form - materiell eine Bedeutung hat, die derjenigen einer Baubewilligung gleichkommt (VVGE 1981/1982, Nr. 43). Der vom Regierungsrat am 29. August 1972 genehmigte Quartierplan Chlewigenmatte beinhaltet den Grundriss der Erschliessungsstrasse und unterteilt das Grundstück, soweit es in den Quartierplan einbezogen wurde, in einzelne Bauparzellen. Spezialvorschriften zum Quartierplan wurden nicht erlassen. So fehlen beispielsweise Bestimmungen über Baumaterialien, Fassadengestaltung, Farbgebung, Dachneigung, Bepflanzung usw. Im vom Regierungsrat genehmigten Quartierplan findet sich auch keine Beschränkung der Ausnützung. Die offenbar nachträglich vom Gemeinderat festgelegten AZ von 1,0 für Mehrfamilienhäuser und 0,4 für die Ein- bzw. Zweifamilienhäuser wurden dem Regierungsrat nicht zur Genehmigung unterbreitet und sind deshalb auch nicht verbindlich, sieht doch das BauR von Kerns die Festlegung der AZ nur im Rahmen von Quartierplänen vor (Art. 4) Es handelt sich um einen rudimentären Quartierplan. Von einem Teilbebauungsplan unterscheidet er sich aber immerhin insoweit, als er die Aufteilung der Gesamtparzelle in einzelne Bauparzellen, die Erschliessung der einzelnen Parzellen, die Art und Anzahl der Bauten (Ein- bzw. Zweifamilienhäuser; Reihenhäuser; Mehrfamilienhäuser), Geschosszahl, Anzahl Wohnungen und den ungefähren Standort der Bauten festlegt. Eine solche Regelung der Überbauung steht nach Auffassung des Bundesgerichtes der Einzelverfügung näher als dem generell-abstrakten Rechtssatz (BGE 94 I 343). Das Verwaltungsgericht ist deshalb zur Beurteilung des Widerrufs der Genehmigung des Quartierplanes 1972 zuständig (Art. 63 Abs. 1 GOG). Es bleibt aber weiter zu prüfen, ob die Gemeinde zur Führung der Beschwerde legitimiert ist.
a) Gemäss Art. 64 Bst. b GOG sind Gemeinden "in Gemeindeangelegenheiten zur Wahrung öffentlicher Interessen" zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt. Damit ist gemäss konstanter Praxis des Verwaltungsgerichts jener (und nur jener) Bereich der Gemeinde gemeint, wo sie als autonome Körperschaft fingiert (VGE vom 21. März 1980 i.S. EG Engelberg, E. 1; VGE vom 19. Dezember und 20. November 1974 i.S. EG Engelberg).
Die Aufhebung des Quartierplanes durch den Regierungsrat berührt die Gemeinde Kerns in ihrer Eigenschaft als Inhaberin der öffentlichen Gewalt. Da die Gemeinde behauptet, in ihrer Autonomie verletzt zu sein, ist sie zur Beschwerde befugt. Ob sie im fraglichen Bereich tatsächlich autonom und allenfalls in ihrer Autonomie verletzt ist, sind Fragen der materiellen Beurteilung der Beschwerde (VGE a.a.O; H. Marti, Die staatsrechtliche Beschwerde, Basel 1977, 79).
b) Kommt einer Gemeinde in einem Sachbereich Autonomie zu, kann sie nicht nur beanspruchen, dass die kantonale Behörde anlässlich der Genehmigung von Gemeindeerlassen oder der Prüfung von Gemeindeverfügungen im Rechtsmittelverfahren sich formell innerhalb der ihr im kantonalen Recht gesetzten Schranken bleibt, sondern auch, dass sie materiell bei der Anwendung kommunaler, kantonaler und bundesrechtlicher Normen, die den Sachbereich gemeinsam ordnen, nicht in Willkür verfalle. Voraussetzung ist allerdings, dass die Gemeinde im betreffenden Sachbereich den Autonomieschutz geniesst. Dies ist dort der Fall, wo das kantonale Recht für eine Materie keine abschliessende Ordnung trifft, sondern der Gemeinde, sei es auf dem Gebiete der Rechtssetzung oder der Rechtsanwendung, eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt (BGE 106 Ia 208;104 Ia 45/126 E. 2b 103 Ia 196/474 ff.). Dies äussert sich vorab im Umfang der der Genehmigungsbehörde zustehenden Überprüfungsbefugnis (BGE 104 Ia 47 E. 3/126 f.).
Gemäss Art. 83 Abs. 1 KV regeln die Gemeinden alle in ihren Bereich fallenden Aufgaben im Rahmen der Gesetzgebung selbständig. Die KV sagt indessen nicht, welche Angelegenheiten in den Autonomiebereich der Gemeinde fallen. Gemäss Art. 89 Abs. 1 KV erstreckt sich die Prüfungsbefugnis des Regierungsrates gegenüber Gemeinden nur auf die Rechtmässigkeit der Beschlüsse, soweit durch die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt ist. Inwieweit die Gemeinden autonom sind, beurteilt sich deshalb nach dem kantonalen Gesetzesrecht (BGE 103 Ia 194 f./321;102 Ia 168 f. E. 2a;97 I 521 f;93 I 431 E. 2). In bezug auf die Genehmigung von Gemeindeerlassen und Plänen gemäss Art. 26 BauG hat der Regierungsrat wiederholt die Zweckmässigkeitskontrolle beansprucht. Das Bundesgericht hat dies allerdings als höchst fragwürdig bezeichnet, ohne jedoch die Frage abschliessend zu klären. Der Regierungsrat leitet die umfassende Prüfungsbefugnis namentlich aus Art. 21 Abs. 1 BauG ab, der mit Bezug auf die Baureglemente festhält, diese könnten sämtliche Bestimmungen enthalten, die dem Zweck des BauG entsprechen. Diese Schlussfolgerung ist aber nicht zwingend. Zweck des BauG ist die Förderung einer geordneten baulichen Entwicklung in den Gemeinden, der günstigen Nutzung des Bodens, der möglichsten Erhaltung des Kulturlandes, des Schutzes der Ortsund Landschaftsbilder und der Wahrung des Gemeinwohles in der Baugestaltung (Art. 1 Abs. 1 BauG). Dagegen bedeutet Zweckmässigkeitskontrolle oder auch Angemessenheitsüberprüfung, dass die Rechtsmittelinstanz innerhalb des Ermessensspielraumes entscheidet, was aus ihrer Sicht als sachgerecht, vernünftig oder zweckmässig erscheint, ohne dass sie sich von den Überlegungen der Vorinstanz leiten zu lassen braucht (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1979, 231). Wie weit sie dabei geht, hängt dann allenfalls vom Masse der Zurückhaltung ab, welche sie sich auferlegt. Mit dem gesetzlich in Art. 1 definierten Zweck des BauG können nun durchaus verschiedene Lösungen vereinbar sein, obwohl die eine Lösung im konkreten Fall zweckmässiger, angemessener erscheinen kann und deshalb jener vorgezogen wird. Es kann deshalb nicht gesagt werden, dass alles, was dem Zweck des BauG nicht zuwiderläuft, auch schon die zweckmässigste Lösung sei. Die Prüfung von Plänen und Reglementen auf ihre Übereinstimmung mit dem Zweck des BauG bedeutet deshalb keine Zweckmässigkeitskontrolle. Wohl bestimmt Art. 4 der Ausführungsbestimmungen zum RPG vom 11. Dezember 1979 (LB XVIII, 216) wie schon zuvor Art. 4 VV zum BMR mit Bezug auf Baureglemente und Zonenpläne, dass dem Regierungsrat die Zweckmässigkeitskontrolle zusteht (vgl. BGE vom 11. Februar 1981 i.S. Kiser, E. 3). Mit Bezug auf die Genehmigung von Quartierplänen erstreckt sich hingegen die Prüfungsbefugnis des Regierungsrates nur auf Rechtmässigkeit, d.h. Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensfehlgebrauch (Art. 89 Abs. 1 KV; BGE 104 Ia 127 f.). Beim Erlass von Quartierplänen steht deshalb der Gemeinde eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit zu. Sie kann sich gegenüber dem Genehmigungsentscheid wie auch dem Widerruf der Genehmigung auf ihre Autonomie berufen. Es ist deshalb im folgenden zu prüfen, ob der Regierungsrat mit dem Widerruf der Genehmigung die Gemeindeautonomie verletzt hat.
Zuerst stellt sich die Frage, ob - lösgelöst vom Postulat der Rechtssicherheit, nämlich der Rechtsbeständigkeit der einmal geschaffenen Rechtsordnung - die "richtige Durchführung des objektiven Rechts" den Widerruf des genehmigten Quartierplanes erfordert. Wie der Regierungsrat im angefochtenen Entscheid ausführlich darlegt, sah der Quartierplan 1972 im Gegensatz zur zonengemässen Bauweise von zwei- bis dreigeschossigen Ein- bzw. Zweifamilienhäusern mit einer maximalen Länge von 20 m (Art. 23 BauR) eine differenzierte Überbauung vor. Diese war charakterisiert durch Einfamilienhäuser im südöstlichen Teil des Areals mit dazwischengestellten Reiheneinfamilienhäusern einerseits sowie vier drei- bzw. viergeschossigen Mehrfamilienhäusern im nordwestlichen Teil des Areals. Durch die drei nachträglichen Planänderungen sollten anstatt der drei Reiheneinfamilienhäuser Nr. 5-7 ein Einfamilienhaus (Änderung vom 6. Juni 1977), anstatt der drei Reiheneinfamilienhäuser Nr. 8-10 zwei Einfamilienhäuser (Änderung vom 28. November 1977) und anstatt der zwei Mehrfamilienhäuser Nr. 2 und 3 vier Einfamilienhäuser erstellt werden (Änderung vom 17. Juli 1978). Die Änderung vom 6. Juni 1977 wurde nicht realisiert, hingegen die beiden Änderungen. Von den anstelle der zwei Mehrfamilienhäuser geplanten vier Einfamilienhäusern wurden allerdings erst deren drei realisiert. Doch kann auch die vierte noch unüberbaute Parzelle faktisch nur mit einem Einfamilienhaus überbaut werden. Diese inzwischen eingetretenen neuen Tatsachen schufen eine neue Rechtslage: Aufgrund des heutigen Überbauungsstandes hat das Areal den Charakter einer Einfamilienhaussiedlung. In der westlichen und nördlichen Ecke des Quartiers kämen die Mehrfamilienhäuser Nr. 1-4 je für sich isoliert zu stehen. Während im ursprünglichen Plan die vier Mehrfamilienhäuser eine gegenüber den Ein- bzw. Zweifamilienhäusern abgehobene Einheit bildeten, müssten sie heute in ihrer isolierten Stellung innerhalb des Quartierplanes, der insgesamt nun eindeutig von den Ein- bzw. Zweifamilienhäusern dominiert wird, als Fremdkörper erscheinen.
Mit Quartierplänen soll eine differenzierte Bauweise angestrebt werden. Zonenordnungen vermögen wohl eine schrankenlose Bautätigkeit einzudämmen, sind jedoch oft ungeeignet, die Entstehung gleichförmiger und eintöniger Quartiere zu verhindern. Art. 30 BauR schafft nun die Möglichkeit, abwechslungsreich zu bauen (sog. Mischbauweise; vgl. Forestier, Der Gestaltungsplan nach aargauischem Recht, Zürich 1975, 87 f.), indem durch Quartierpläne Ausnahmen von Grenz- und Gebäudeabständen sowie von Gebäudelängen und -höhen gewährt werden. Allerdings werden diese Privilegien nur gewährt, "wenn daraus eindeutige Vorteile gegenüber der zonengemässen Einzelbauweise resultieren" (Art. 30 BauG). Davon kann aber aufgrund der neuen Situation nicht mehr die Rede sein. Infolge der verschiedenen nachträglich vorgenommenen und auch realisierten Planänderungen wurde dem ursprünglichen Quartierplan ein wesentlicher Teil seines Inhaltes entzogen. Das ursprüngliche Planungsziel, das in einer Gruppierung von Ein- bzw. Zweifamilienhäusern, Reihenhäusern und Mehrfamilienhäusern bestand und welches eine von der Zonenordnung abweichende Überbauung rechtfertigte, kann nicht mehr erreicht werden. Es ist nicht zu sehen, inwiefern die Realisierung des Planungsfragmentes, nämlich die Erstellung von isoliert stehenden Mehrfamilienhäusern auf den Restparzellen gegenüber der zonengemässen Überbauung einen Vorteil, geschweige denn einen "eindeutigen Vorteil" bedeuten sollte. Im Gegenteil stünde eine solche Überbauung dem in Art. 30 BauR umschriebenen Sinn des Quartierplanes offensichtlich entgegen. Es ist aktenkundig, dass sich der Gemeinderat bei den nachträglichen Änderungen nicht von planerischen Motiven hat leiten lassen, sondern jeweils den sich am Liegenschaftsmarkt orientierenden Interessen der Grundeigentümerin nachgegeben hat. Eine Realisierung dieser Planung bedeutete nicht bloss eine unzweckmässige, sondern dem Sinn des BauG und des BauR offensichtlich entgegenlaufende Lösung. Deshalb erscheint der Widerruf unter dem Gesichtspunkt der richtigen Durchführung des objektiven Rechts als geboten.
a) Durch den Quartierplan 1972 sind in bezug auf die Parzelle 284 und namentlich die beiden (teilweise) für Mehrfamilienhäuser reservierten Bauparzellen 1870 und 1864 keine subjektiven Rechte der Grundeigentümerin begründet worden, sondern wurde lediglich die Vöglichkeit geschaffen, diese Parzellen intensiver zu nutzen, als es nach den Zonenbestimmungen zulässig wäre. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Grundeigentümerin von der durch den Quartierplan für die beiden Parzellen 1870 und 1864 geschaffenen Möglichkeit bereits Gebrauch gemacht hätte (BGE 105 Ia 316).
b) Hingegen war die zweite der drei Voraussetzungen, bei deren Vorliegen das Postulat der Rechtssicherheit vorgeht, zunächst insoweit erfüllt, als der Quartierplan 1972 unter Einhaltung der gesetzlichen Verfahrensvorschriften zustandegekommen worden war. Der Quartierplan war öffentlich angezeigt und aufgelegt worden. Es wurde anschliessend ein Einspracheverfahren durchgeführt, dessen Zweck es war, das öffentliche Interesse an der Planung und dessen Abwägung gegenüber allfälligen privaten Interessen allseitig zu prüfen (Art. 5 Abs. 3 VV zum BauG). Was für den Erlass des Quartierplanes 1972 galt, gilt jedoch nicht für die nachträglichen Planänderungen, bei welchen es sich im Gegensatz zur Ansicht des Gemeinderates nicht um nebensächliche, sondern an die Substanz des Planes gehende Änderungen handelte. Die Änderungen erfolgten in Verletzung der Publikations- und Auflagevorschriften (Art. 14 in Verbindung mit Art. 12 VV zum BauG) sowie des Genehmigungsvorbehalts durch den Regierungsrat (Art. 26 BauR). Nicht durch den Widerruf der Genehmigung, sondern durch die nachträglichen Änderungen des Quartierplanes bzw. deren Realisierung wurde ein Zustand der Rechtsunsicherheit geschaffen. Gerade die jüngste Planänderung des Gemeinderates vom 19. Januar 1981 macht deutlich, dass sich die Beschwerdegegner, die ihre Parzellen im Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit der Planung erworben haben, weder auf den ursprünglichen Quartierplan noch auf die nachträglichen Änderungen verlassen konnten.
In ihrem jüngsten Planänderungsbeschluss hat die Gemeinde nicht etwa die Planänderung vom 6. Juni 1977 zugunsten des ursprünglichen Planes aufgehoben, sondern verfügte dessen nochmalige Änderung. Damit manifestierte sie wiederum, dass sie sich selber nicht (mehr) an den ursprünglichen Quartierplan gebunden fühlt. Dem Interesse an einer zonengemässen Überbauung steht im vorliegenden Fall das Postulat der Rechtssicherheit nicht entgegen. Im Gegenteil beseitigt der Widerruf einen rechtsunsicher gewordenen Planungszustand. Der Widerruf des Quartierplanes durch den Regierungsrat bedeutet keine Verletzung der Gemeindeautonomie und ist deshalb zu schützen. Dies hat nun zur Folge, dass die noch unüberbauten Teile der im aufgehobenen Quartierplan ausgeschiedenen Grundstücksflächen nach der für die Zone E 2-3 (Art. 23 BauR) geltenden Bauordnung überbaut werden können.