Entscheidpublikation VVGE 1981/82 Nr. 45, S. 85:
a) Art. 63 Abs. 1 GOG.
Die Rüge, Art. 34 der Einführungsverordnung zum OR verstosse gegen Art. 11 HRegV, ist mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht vorzubringen, weshalb das kantonale Verwaltungsgericht hiefür nicht zuständig ist (Erwägung 1).
b) Art. 34 Einführungsverordnung zum OR.
Ausführungen zur Frage, ob die Überbindungen der Publikationskosten der Handelsregistereintragungen im Obwaldner Amtsblatt auf die eingetragene Firma gegen Art. 118 HRegV verstösst, wonach für veröffentlichungen in anderen Publikationsorganen als im Handelsamtsblatt keine Gebühren erhoben werden dürfen (Erwägung 2 und Erwägung 3).
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 9. Juli 1981.
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführerin wurden für eine Veröffentlichung einer Handelsregistereintragung im Obwaldner Amtsblatt die Publikationskosten in Rechnung gestellt. Dagegen erhob sie beim Regierungsrat Beschwerde. Nach ihrer Ansicht dürfen gemäss Art. 118 HRegV für derartige Amtsblattpublikationen keine Gebühren erhoben werden. Art. 34 der kantonalen Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht vom 4. April 1938, der vorsieht, dass die vom Registerführer an das Schweizerische Handelsamtsblatt eingesandten Veröffentlichungen auch im amtlichen Teil des Amtsblattes auf Kosten der betreffenden eingetragenen Firma zu publizieren seien, verstosse gegen Bundesrecht.
Mit Beschluss vom 20. Januar 1981 wies der Regierungsrat die Beschwerde im wesentlichen mit der Begründung ab, dass die verlangten Publikationskosten keine Gebühren im Sinne von Art. 118 HRegV seien. Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin fallen auch die Publikationskosten unter den Begriff Gebühr.
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 97 Abs. 1 OG beurteilt das Bundesgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG. Nach dieser Vorschrift gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen (Abs. 1). Diesen hat die Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen auch Verfügungen gleichgestellt, die sich auf kantonales Recht stützen. Danach unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestützt auf kantonales Recht ergangene Verfügungen, gegen die mit Grund eingewendet werden kann, sie hätten sich richtigerweise auf öffentliches Recht des Bundes stützen müssen bzw. es seien einschlägige Vorschriften des Bundesrechts nicht angewendet worden (BGE 105 Ib 107 ff. und 35;103 Ib 314 und 213 f;100 Ib 448 E. 2b mit Hinweisen und 119 f; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1979, 73). Das ist namentlich dann der Fall, wenn beanstandet wird, eine kantonale Verfügung oder ein kantonaler Erlass, gestützt auf den die angefochtene Verfügung ergangen ist, verletze Bundesrecht. Dies trifft nun aber im vorliegenden Fall zu, behauptet doch die Beschwerdeführerin, die angewendete kantonalrechtliche Bestimmung (Art. 34 der Einführungsverordnung zum OR) verletze Bundesrecht (Art. 118 HRegV). Die in der Beschwerde ans Verwaltungsgericht vorgebrachte Rüge hätte mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht vorgebracht werden können. Da das Verwaltungsgericht nur zuständig ist, wenn gegen den letztinstanzlichen kantonalen Verwaltungsentscheid kein anderes Bundesrechtsmittel als die staatsrechtliche Beschwerde gegeben ist (Art. 63 Abs. 1 GOG), kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Indessen müsste die Beschwerde, auch wenn auf sie einzutreten wäre, abgewiesen werden.
Gemäss Art. 118 HRegV ist es den Kantonen gestattet, die Eintragungen im Handelsregister noch durch andere Publikationsorgane zu veröffentlichen, nachdem sie im Handelsamtsblatt erschienen sind, "jedoch dürfen hiefür keine Gebühren erhoben werden". Der Kanton Obwalden hat davon in Art. 34 Einführungsverordnung zum OR Gebrauch gemacht und schreibt vor, dass die vom Registerführer an das Schweizerische Handelsamtsblatt eingesandten Veröffentlichungen auch im amtlichen Teil zu publizieren sind und zwar "auf Kosten der betreffenden eingetragenen Firma". Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ist die Publikation auf Kosten des Eintragungspflichtigen unzulässig, da unter das Gebührenverbot von Art. 118 HRegV auch die Publikationskosten fallen.
Gebühren werden unterteilt in sog. Verwaltungs- oder Amtshandlungsgebühren und sog. Benützungsgebühren. Diese werden vom Pflichtigen anlässlich der Benützung einer öffentlichen Einrichtung, jene anlässlich einer ihm zurechenbaren Amtshandlung erhoben (Vallender K., Grundzüge des Kausalabgaberechts, Bern 1976, 50 ff.). Neben den generell-abstrakten Tarifen gehören regelmässig auch die "Kosten" und "Auslagen" zu den Verwaltungsgebühren (Vallender, a.a.O. 51).
Ob indessen der in einem Erlass verwendete Begriff "Gebühr" auch Kosten und Auslagen erfasst, ist in erster Linie eine Frage der konkreten gesetzlichen Regelung, allenfalls der Auslegung.
b) Überdies hat der Bundesrat anlässlich der Genehmigung der Einführungsverordnung zum OR am 15. Juni 1938 ausdrücklich festgehalten, dass aufgrund des Art. 118 HRegV die eingetragene Firma nur (aber immerhin) mit den Kosten der Publikation im Amtsblatt belastet werden dürfe, wie dies Art. 34 der Einführungsverordnung vorsehe, nicht aber mit weiteren Gebühren, was einer authentischen Interpretation des Gesetzgebers gleichkommt. Daraus ergibt sich klar, dass der Bundesrat in Art. 118 unter dem Begriff "Gebühren" nicht auch Kosten und Auslagen verstand, weshalb zwischen Art. 34 Einführungsverordnung zum OR und Art. 118 HRegV kein Widerspruch besteht.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auch eine Reihe kantonaler Erlasse grundsätzlich zwischen (Gerichts-) Gebühren, Schreibgebühren und Auslagen unterscheiden, d.h. den Begriff "Gebühren" nicht als Oberbegriff verwenden, der ohne weiteres Gebühren im generell-abstrakten Sinne als auch Kosten und Auslagen umfasst (vgl. Art. 3 Abs. 1 Gebührenordnung für die Staatsverwaltung; Art. 26, 27 Gebührenordnung für die Rechtspflege; vgl. auch Vallender, a.a.O. 51 f; vgl. auch Art. 228 Abs. 1 ZPO). Die gleiche Unterscheidung wurde auch in verschiedenen bundesrechtlichen Erlassen getroffen; Schreibgebühren und Auslagen fallen nicht unter den Begriff der Gebühr (Art. 343 Abs. 3 OR; Straessle/Krauskopf, Erläuterungen zum SchKG GebT, N. 3 zu Art. 67; vgl. auch Art. 85 Abs. 1 Bst. a AHVG).