VVGE 1981/82 Nr. 49
VVGE 1981/82 Nr. 49Ow Verwaltungsgericht
VVGE 1981/82 Nr. 49, S. 94: Art. 4 BV; Art. 54 Abs. 6, Satz 2 und Art. 78 StG. Die Schätzung eines Grundstücks durch die kantonale Liegenschaftenschätzungskommission ist dem Steuerpflichtigen zur Stellungnahme zuzustellen. Entscheid des Ve
Entscheidpublikation VVGE 1981/82 Nr. 49, S. 94:
Art. 4 BV; Art. 54 Abs. 6, Satz 2 und Art. 78 StG.
Die Schätzung eines Grundstücks durch die kantonale Liegenschaftenschätzungskommission ist dem Steuerpflichtigen zur Stellungnahme zuzustellen.
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 4. März 1981.
Aus den Erwägungen:
Der Veranlagung der Grundstückgewinn- und Handänderungssteuer zugrunde liegt die Schätzung der Liegenschaftenschätzungskommission. Die Beschwerdeführer beanstanden, dass ihnen die Schätzung vor der Veranlagung nicht eigens eröffnet worden sei. Die Schätzung ist keine Verfügung und deshalb dem Pflichtigen auch nicht als solche zu eröffnen. Hingegen dient sie als Grundlage der Steuerveranlagung. Das StG sieht nicht vor, dass diese Expertise dem Pflichtigen vor der Veranlagung zur Stellungnahme zu unterbreiten ist. Indessen fragt es sich, ob das Recht auf Stellungnahme bzw. die Pflicht, sie den Betroffenen zu unterbreiten, nicht unmittelbar aus Art. 4 BV fliesst. Das Bundesgericht hat zwar wiederholt festgestellt, dass der unmittelbar aus Art. 4 BV fliessende Anspruch auf rechtliches Gehör dem Betroffenen kein Recht gebe, zu Berichten verwaltungsinterner Fachstellen, auf welche sich die verfügende Behörde stützt, vorgängig Stellung nehmen zu können (BGE 101 Ia 311 E. 1b;89 I 16). Dies ist allerdings in der Literatur nicht unwidersprochen geblieben, namentlich insoweit in älteren Entscheiden dieses Recht dem Betroffenen auch gegenüber ausserhalb der Verwaltung stehenden Fachstellen verweigert wurde (F. Gygi, Verwaltungsrechtspflege und Verwaltungsverfahren im Bund, Bern 1969, 46; R. Tinner, Das rechtliche Gehör in ZSR NF 83 II 348 Anm. 62; K. Reinhardt, Das rechtliche Gehör in Verwaltungssachen, Zürich 1968, 191 ff; VGE i.S. Epper GmbH c/Kanton Obwalden vom 5. Juli 1978, E. 4).
Nach der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss ein Bericht einer verwaltungsinternen Stelle dem betroffenen Privaten dann nicht zur Stellungnahme unterbreitet werden, wenn er sich darauf beschränkt, an sich feststehende Tatsachen sachverständig zu würdigen (BGE vom 25. März 1980 i.S. Leo Kiser c/Kanton Obwalden, Erw. 1a; BGE 104 Ia 70 Erw. 3b mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall handelte es sich zwar um die Expertise einer Verwaltungsbehörde (kantonale Liegenschaftenschätzungskommission), doch nicht einer in bezug auf die veranlagende Behörde (Gemeindesteuerverwaltung) verwaltungsinternen Fachstelle. Die Expertise hätte deshalb den Pflichtigen vorgängig der Veranlagung zur Stellungnahme zugestellt werden müssen.