Entscheidpublikation VVGE 1981/82 Nr. 5, S. 8:
Art. 23 ZGB.
Hat sich jemand an seinem Wohnort abgemeldet, ohne sich anderswo wieder anzumelden, so ist nicht einfach die Heimatgemeinde als Wohnsitz anzusehen.
Stellungnahme des Rechtsdienstes vom 8. Februar 1982.
Sachverhalt:
H.B. hat sich am 5. März 1976 in Wil SG abgemeldet. Er hat sich aber - entgegen dem Schreiben der Militärpflichtersatzverwaltung des Kantons St. Gallen vom 9. Juni 1978 - in Kerns nie angemeldet. Sein Heimatschein befindet sich seit dem 25. Februar 1976 im Depot der Heimatgemeinde Sarnen. In Tuggen hat H.B. nur ein Postfach. Gegenwärtig hält er sich in Winterthur auf.
Erwägungen:
Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Art. 24 ZGB bestimmt:
"1 Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes. 2 Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar ..., so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz".
Ernst Hafter (Berner Kommentar, 1919, zu Art. 24 ZGB, S. 139/140) schreibt dazu: "Die Rechtssicherheit erfordert, dass die Erreichbarkeit der Person an einem Wohnsitz möglichst immer gewahrt bleibt. Das erreicht der Gesetzgeber vorerst, indem er beim Wohnsitzwechsel innerhalb der Schweiz den einmal begründeten Wohnsitz bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes bestehen lässt, ferner indem er bei Personen ohne Wohnsitz sich damit hilft, dass er den Aufenthaltsort als Wohnsitz gelten lässt.
Die Situation des Abs. 1 (von Art. 24) ist die, dass die Person ihren nach Art. 23 bestehenden Wohnsitz aufgegeben hat. In der Regel wird sie binnen kurzer Zeit oder sofort einen neuen Wohnsitz erwerben. In der möglichen Zwischenzeit zwischen Aufgabe und Neuerwerb fingiert das Gesetz das Weiterbestehen des alten Wohnsitzes. Diese Fiktion gilt auch dann, wenn nach Aufgabe eines in der Schweiz begründeten Wohnsitzes die Person gar nicht an den Erwerb eines neuen Wohnsitzes denkt, z.B. von Hotel zu Hotel reist. Der alte Wohnsitz besteht bis zum Erwerb eines neuen rechtlich auch dann weiter, wenn die Person das frühere Domizil mit der deutlichen Absicht, dauernd wegzuziehen, verlassen hat". (Bestätigt in BGE 38 I 254).
Laut Eugen Bucher (Berner Kommentar, 1976 Vorbemerkungen vor Art. 22-26 ZGB, N 33, S. 515) ist es methodisch bedenklich, die Schwierigkeit einer Wohnsitzbestimmung dadurch zu umgehen, dass der Heimatort als Wohnsitz angenommen wird, ohne dass ein Wohnsitztatbestand nach Art. 23 ff. ZGB gegeben wäre. Nur dann, wenn es das Gesetz ausdrücklich vorsieht, kommt die Heimatzuständigkeit zum Zuge. Ein Wohnsitzwechsel findet nur durch Begründung eines neuen Wohnsitzes statt (N 16, S. 543). Ein einmal begründeter Wohnsitz bleibt bis zur Begründung eines neuen bestehen. Daraus folgt zweierlei: Einerseits kann die Frage nach der Beibehaltung des Wohnsitzes auf die andere nach der Begründung eines (neuen) Wohnsitzes zurückgeführt werden; andererseits erübrigt sich auch die Frage nach der Preisgabe, Beendigung des Wohnsitzes, welche ebenfalls von der Begründung eines neuen Wohnsitzes abhängt. Im allgemeinen wird in Fällen von zweifelhafter Begründung eines neuen Wohnsitzes und damit im Falle zweifelhafter Wohnsitzverlegung eher zugunsten des bisherigen Wohnsitzes als des neuen zu entscheiden sein. Der Nachweis eines früheren Wohnsitzes muss mit einfachen Mitteln möglich sein." Das Weiterdauern eines früheren Wohnsitzes ist umso schwieriger nachweisbar, je öfters eine Person seit dessen Aufgabe den Aufenthaltsort gewechselt hat. So bei Personen mit unsteter Lebensweise oder Personen, die ständig auf Reisen sind und in Hotels leben, da bei ihnen die allfällige Begründung eines Wohnsitzes, der einem früheren bekannten vorgeht, meist weder nachweisbar noch auszuschliessen ist ... Es soll aber dennoch in derartigen Zweifelsfällen einer Wohnsitzanknüpfung an den aktuellen Aufenthaltsort im Sinne von Art. 24 Abs. 2 ZGB der Vorzug gegeben werden gegenüber einer Anknüpfung an einen schwer kontrollierbaren früheren Wohnsitz gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB (zu Art. 24 ZGB, N 33, S. 575/576).
Im vorliegenden Fall dürfte es schwierig sein nachzuweisen, dass der letzte Wohnsitz Wil gewesen ist, denn es kommt nicht auf die Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle an (die Anmeldung gibt nur eine Vermutung der Wohnsitznahme). In der Zwischenzeit könnte H.B. also verschiedene Wohnsitze gehabt haben. Die Heimatgemeinde kann aber auch nicht als subsidiärer Wohnsitz gelten. Es bleibt nichts anderes, als dass Winterthur als Wohnsitz angesehen werden muss, weil dies der gegenwärtige Aufenthaltsort von H.B. ist. Tuggen fällt ohnehin ausser Betracht, denn dort hält sich H.B. nicht auf, dort hat er nur ein Postfach.