Entscheidpublikation VVGE 1981/82 Nr. 52, S. 97:
Art. 397a ff. ZGB; Art. 4 BV
Fürsorgerische Freiheitsentziehung. Unentgeltliche Rechtspflege.
a) Zuständigkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Erwägung 1).
b) Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Prozess um die fürsorgerische Freiheitsentziehung (Erwägung 2).
Entscheid des Verwaltungsgerichtspräsidenten vom 13. April 1981.
Aus den Erwägungen:
Die Zuständigkeit beurteilt sich analog zur Regelung im Zivilprozess (Art. 99 Abs. 1 ZPO). Demnach ist der Gerichtspräsident zuständig. Das Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege ist in der Regel kostenlos.
Nach Art. 397 f. ZGB bestellt der Richter der betroffenen Person wenn nötig einen Rechtsbeistand. Die Verordnung über das Verwaltungsverfahren vom 9. März 1973 enthält keine Bestimmungen über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Ob die Kosten der Verbeiständung der betroffenen Person vom Staat getragen werden müssen, ist daher unter dem Gesichtspunkt des verfassungsmässigen Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege zu beurteilen (Botschaft, BBl 1977, III, 41).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat eine bedürftige Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Zivilprozess unmittelbar aufgrund von Art. 4 BV Anspruch darauf, dass der Richter für sie ohne Hinterlegung oder Sicherstellung von Kosten tätig wird, und dass ihr ein unentgeltlicher Rechtsbeistand ernannt wird, wenn sie eines solchen zur gehörigen Wahrung ihrer Interessen bedarf (BGE 104 Ia 32 f./73 mit Verweisen; betreffend den Strafprozess vgl. Hauser, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Basel 1978, 88).
Was das kantonale Rechtsmittelverfahren betrifft, erfolgt die fürsorgerische Freiheitsentziehung in Obwalden nicht auf dem Wege des Zivilprozesses, sondern des verwaltungsgerichtlichen Prozesses (vgl. Art. 3 der Ausführungsbestimmungen über die fürsorgerische Freiheitsentziehung vom 16. Dezember 1980). Indessen finden die vom Bundesgericht für den Zivilprozess aufgestellten Voraussetzungen grundsätzlich auch im Verwaltungs- bzw. Verwaltungsgerichtsverfahren Anwendung (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 1979, 245; Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, 1979, 16/213; Kölz, VRG 1978 § 16; Imboden/Rhinow, Verwaltungsrechtsprechung, 1976, Nr. 29 B VI).
Der Prozessstandpunkt darf demnach nicht aussichtlos und der Gesuchsteller muss bedürftig sein. Was den Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes betrifft, kommt es auf die Schwierigkeiten der sich im Prozess stellenden Fragen und insbesondere auf die Tragweite des Entscheides an. Zu berücksichtigen ist zudem, ob eine Partei rechtskundig ist (BGE 104 Ia 73 ff. insbesondere 77). Dabei darf an die Voraussetzung der Aussichtslosigkeit kein zu strenger Massstab gelegt werden, ist doch der Entscheid über den fürsorgerischen Freiheitsentzug für den Betroffenen von ausserordentlicher Tragweite. Zum Vergleich sei auf Art. 12 Abs. 2 StPO verwiesen, wo die amtliche Verteidigung - allerdings nur für den Fall einer beantragten Freiheitsstrafe von 12 Monaten - obligatorisch ist und wo man offensichtlich wegen der Tragweite des Entscheides auf das Erfordernis der Aussichtslosigkeit überhaupt verzichtete.