VVGE 1981/82 Nr. 54
VVGE 1981/82 Nr. 54Ow Verwaltungsgericht21.12.1982
VVGE 1981/82 Nr. 54, S. 100: Art. 8 V über die Begrenzung der Zahl der erwerbstätigen Ausländer. Begriff des Praktikanten. Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 21. Dezember 1982. Aus den Erwägungen: Jeder Kanton erhält für Jahresaufenthal
Entscheidpublikation VVGE 1981/82 Nr. 54, S. 100:
Art. 8 V über die Begrenzung der Zahl der erwerbstätigen Ausländer.
Begriff des Praktikanten.
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 21. Dezember 1982.
Aus den Erwägungen:
Jeder Kanton erhält für Jahresaufenthalter, Kurzaufenthalter und Saisonniers ein Kontingent, welches er grundsätzlich nicht überschreiten darf (Art. 5 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 sowie Anhänge 1-3 BRV). So können die Kantone Aufenthaltsbewilligungen an Praktikanten, Au-pair-Mädchen sowie an andere Ausländer, die sich für eine Erwerbstätigkeit von kurzer Dauer in der Schweiz aufhalten, bis zu den im Anhang 3 festgesetzten Höchstzahlen erteilen. Die Bewilligung für Praktikanten kann für höchstens sechs Monate erteilt werden (Art. 8 BRV). Weder die BRV noch die V des EVD enthalten eine Legaldefinition des Begriffs Praktikant.
Absolventen von Hochschulen und ganztägigen Berufs- und Fachschulen mit hauptsächlich theoretischem Schulprogramm, deren Ausbildung ein Praktikum einschliesst, fallen nicht unter die Bewilligungspflicht, wenn die praktische Tätigkeit im Verhältnis zur gesamten Ausbildung von untergeordneter Dauer ist (Art. 3 Abs. 1 Bst. 1 BRV). Zusätzliche Aufenthaltsbewilligungen für Kurzaufenthalter aufgrund von Verfügungen des Biga können sodann an einzelne Akademiker mit abgeschlossenem Studium oder in höheren Semestern sowie an Absolventen höherer Berufsschulen erteilt werden, wenn das Praktikum integrierender Bestandteil der Ausbildung ist (Art. 9 Abs. 1 Bst. c und d BRV). Daraus ergibt sich für den Begriff des Praktikanten gemäss Art. 8 BRV: Nicht erforderlich ist, dass es sich um eine Tätigkeit handelt, die notwendig zur Ausbildung gehört, mithin integrierender Bestandteil derselben ist. Es muss sich aber eindeutig um eine praktische Tätigkeit handeln, die durch ihre Ausbildungsfunktion charakterisiert ist, wie dies bei praktischen Lehrgängen der Fall ist, die in der Regel auf eine ausschliesslich oder vorwiegend theoretische Berufsausbildung folgen, sei es als Ergänzung derselben oder als Vorstufe zu einer höheren beruflichen Ausbildung. Davon kann aber beim Beschwerdeführer aufgrund der Akten nicht die Rede sein. Aus einer vom Beschwerdeführer selber aufgelegten Kopie seines Gesellenprüfungszeugnis ergibt sich, dass er am 5. November 1958, also vor 24 Jahren, die Gesellenprüfung im Werkzeugmacher- Handwerk im praktischen wie theoretischen Teil mit der Qualifikation "sehr gut" bestanden hatte. Aus den Akten ergibt sich ferner, dass S. bereits in den Jahren 1978 und 1979 bei der gesuchstellenden Arbeitgeberfirma als Werkzeugmacher angestellt war... .