Entscheidpublikation VVGE 1981/82 Nr. 55, S. 101:
Art. 3 und Art. 4 StG.
Einkommensveränderungen, die zu einer Zwischenveranlagung führen, sind ebenfalls als Einkommensveränderung im Laufe der Bemessungsperiode zu berücksichtigen.
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 30. Dezember 1981.
Sachverhalt:
Ab 1. September 1978 beziehen die Frau des Beschwerdeführers sowie seine Tochter eine AHV-Rente. Die Steuerverwaltung führte deshalb eine Zwischenveranlagung durch. Bei der Veranlagung für die Steuerperiode 1979/80 wandte die Steuerverwaltung die sogenannte Gegenwartsbesteuerung an. Einwohnergemeinderat und kantonale Steuerrekurskommission wiesen die dagegen erhobenen Einsprachen beziehungsweise Beschwerden ab. Dagegen richtet sich die verwaltungsgerichtliche Beschwerde, worin verlangt wird, bei der Steuerveranlagung für die Jahre 1979/80 nach der ordentlichen Pränumerando-Methode vorzugehen. Nach Meinung des Beschwerdeführers entfaltet die Zwischenrevision über die betreffende Steuerperiode hinaus keine Wirkungen. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
Die Steuern werden für je zwei Jahre veranlagt und jährlich erhoben (Art. 3 StG). Das Einkommen wird hiefür nach dem Durchschnitt der zwei Kalenderjahre, die der Einschätzung unmittelbar vorangehen, bemessen (sogenannte Praenumerandobesteuerung; Art. 30 Abs. 1 StG). Eine Ausnahme gilt für Pflichtige, die neu in den Kanton eingezogen sind oder die in den Vorjahren noch keinen Erwerb hatten. Deren Einkommen wird nach der sogenannten Gegenwartsbesteuerung bemessen, das heisst aufgrund des Einkommens des ersten Steuerjahres (Art. 30 Abs. 3 StG). Sodann sieht das Steuergesetz bei Vorliegen ausserordentlicher Gründe, die eine erhebliche Änderung des Einkommens oder Vermögens bewirken, eine Zwischenveranlagung vor (Art. 4 StG). Bei der Durchführung der Zwischenveranlagung (Zwischenrevision) wird der Veranlagung die bisherige, auf der Praenumerandobesteuerung basierende Einschätzung zugrunde gelegt, vermehrt oder vermindert um die durch die Änderung neu hinzugekommenen oder weggefallenen Teile des Einkommens, Vermögens oder Vermögensertrages (Art. 4 Abs. 5 StG). Für diese letzteren gilt das Prinzip der Gegenwartsbesteuerung. Mit dem Institut der Zwischenrevision wollte der Gesetzgeber bei Vorliegen ausserordentlicher Gründe erheblichen Änderungen des Einkommens oder Vermögens bereits in der laufenden Steuerperiode Rechnung tragen. Ohne Zwischenveranlagung würde die bisherige Einschätzung unverändert weiter dauern.
Im Gegensatz zum WStB (Art. 42) sieht das Obwaldner Steuergesetz nicht ausdrücklich vor, dass Einkommensveränderungen, die gemäss Art. 4 StG zu einer Zwischenveranlagung führten, ebenfalls als Einkommensveränderungen im Laufe der Bemessungsperiode zu berücksichtigen sind. Zwischenveranlagungen erfolgen per definitionem für den Rest der Veranlagungsperiode. Es ist indessen sinnvoll und logisch und geradezu selbstverständlich, die Einkommensveränderungen, die zu einer Zwischenveranlagung führten, auch für die Veranlagung für die folgende Steuerperiode zu berücksichtigen, wie es anderseits unsinnig wäre, die Veranlagung zwar für den Rest der Veranlagungsperiode den veränderten Einkommensverhältnissen anzupassen, in der darauf folgenden Veranlagungsperiode aber wieder von diesen abzugehen. Würde nämlich in der darauf folgenden Veranlagungsperiode, ungeachtet der nunmehr im Laufe der Bemessungsperiode veränderten Einkommensverhältnisse, auf die zweijährige Bemessungsperiode abgestellt, müsste der Pflichtige bei gleichbleibendem Einkommen mehr beziehungsweise weniger versteuern als während des Rests der vorangehenden Veranlagungsperiode. Mit der Zwischenveranlagung wird die Besteuerung zufolge veränderter Einkommensverhältnisse bereits während der laufenden und rechtskräftigen Veranlagungsperiode auf eine neue Basis gestellt, die logischerweise auch die Grundlage für die Besteuerung in der folgenden Steuerperiode bildet. Die Berücksichtigung von Einkommensveränderungen während der Bemessungsperiode erweist sich als natürliche Folge des Instituts der Zwischenveranlagung, ohne dass dies im Steuergesetz ausdrücklich erwähnt sein muss (VGE vom 1. September 1975 i.S. Gasser; Archiv 19, 421). Dabei werden konsequenterweise dieselben Voraussetzungen, welche gemäss Art. 4 StG eine Zwischenveranlagung zur Folge haben, ebenfalls für die Bemessung des Einkommens bei Veränderungen im Laufe der Bemessungsperiode sinngemäss Anwendung finden. Soweit der Beschwerdeführer verlangt, der Veranlagung den Durchschnitt der zwei der Veranlagungsperiode unmittelbar vorangehenden Kalenderjahre zugrunde zu legen, ist die Beschwerde abzuweisen.
Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, dass aber auch die Voraussetzungen für eine Zwischenrevision nicht erfüllt gewesen wären. An der rechtskräftigen Zwischenveranlagung kann heute nichts mehr geändert werden. Hingegen ist auch eine rechtskräftige Zwischenveranlagung nur für den Rest der Veranlagungsdauer gültig, hat also für die nächstfolgende Veranlagungsperiode keine präjudizierende Wirkung. Die Berücksichtigung der Einkommensänderungen im Laufe der Bemessungsperiode erfolgt demgegenüber anlässlich einer neuen Veranlagung, nunmehr einer Hauptveranlagung, und ist deshalb frei zu prüfen, das heisst: unterlässt es ein Pflichtiger, die Zwischenrevision zu beanstanden, hat er bei der folgenden Veranlagung die Möglichkeit, die Berücksichtigung der Einkommensveränderung im Laufe der Bemessungsperiode zu beanstanden, indem er beispielsweise das Vorliegen der für die Berücksichtigung der Einkommensveränderungen massgebenden Tatsachen, wie die Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit, bestreitet.
Im vorliegenden Fall hat indessen die Steuerverwaltung zu Recht eine Zwischenveranlagung vorgenommen. Nach Art. 4 StG wird eine Zwischenveranlagung bei Vorliegen ausserordentlicher Gründe, die eine erhebliche Änderung des Einkommens bewirken, vorgenommen. Gemäss Bst. a gilt die Erschliessung neuer Einnahmequellen als solch wichtiger Grund. Der Bezug einer AHV-Rente stellt ohne Zweifel eine neue Einnahmequelle dar, die durch den Pflichtigen erschlossen wird. Zudem übersteigt die Einkommensänderung den Betrag von Fr. 2'000.-- (Art. 4 Abs. 2 StG). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Steuerverwaltung in sinngemässer Anwendung von Art. 4 StG die Veränderung des Einkommens im Laufe der Bemessungsperiode berücksichtigt hat.