VVGE 1981/82 Nr. 59, S. 109: Art. 53 Abs. 2 StG. Grundstückgewinnsteuer; massgebender Erwerbspreis. Dem öffentlich beurkundeten Kaufpreis kommt zwar erhöhte Beweiskraft zu, doch ist er nicht unumstösslich. Entscheid des Verwaltungsgerichts
Gesamter Gesetzestext
Entscheidpublikation VVGE 1981/82 Nr. 59, S. 109:
Art. 53 Abs. 2 StG.
Grundstückgewinnsteuer; massgebender Erwerbspreis. Dem öffentlich beurkundeten Kaufpreis kommt zwar erhöhte Beweiskraft zu, doch ist er nicht unumstösslich.
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 14. Dezember 1981.
Aus den Erwägungen:
a) ... Der Grundstückgewinnsteuer unterliegt der Betrag, um den der Veräusserungserlös die Anlagekosten übersteigt (Art. 53 Abs. 1 StG). Zu den Anlagekosten gehört unter anderem "der Erwerbspreis gemäss Eintrag im Grundbuch" (Abs. 2). Dieser wiederum entspricht dem öffentlich beurkundeten Kaufpreis. Die Auffassung der Vorinstanzen, dass der im Grundbuch eingetragene Kaufpreis beziehungsweise der öffentliche Kaufpreis unumstösslich sei, ist nicht haltbar. Den öffentlichen Urkunden kommt zwar im Sinne einer gesetzlichen Vermutung, dass die durch sie bezeugten Tatsachen als bewiesen gelten, erhöhte Beweiskraft zu, jedoch nur solange, als die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nicht nachgewiesen ist (Art. 9 ZGB). So bleibt es der Steuerbehörde unbenommen, den Nachweis zu erbringen, dass der Erwerbspreis unrichtig beurkundet wurde (Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum ZH StG, N 28 f. zu § 165). Dasselbe muss aber auch für den Steuerpflichtigen gelten (H. Guhl, Die Spezialbesteuerung der Grundstückgewinne in der Schweiz, Zürich 1952, 166). Dabei darf der Nachweis der Unrichtigkeit des Urkundeninhaltes nicht von erschwerten Bedingungen abhängig gemacht werden (M. Kummer, N 67 zu Art. 9 ZGB).