Entscheidpublikation VVGE 1981/82 Nr. 61, S. 114:
Art. 22 Abs. 2 Bst. b und Art. 19 Abs. 1 RPG; Art. 4 Abs. 1 BauG; Art. 10 Abs. 1 BauR der Gemeinde Engelberg.
a) Erschliessung von Bauland; Begriff der hinreichenden Zufahrt (Erwägung 1).
b) Art. 10 Abs. 2 BauR. Voraussetzungen, damit eine Reduktion der Normbreiten zulässig ist (Erwägung 2).
c) Art. 9 BauR. Voraussetzungen, damit ein Grundstück als baureif gelten kann, obwohl die Zufahrt nicht zum Grundstück reicht (Erwägung 3).
d) Art. 4 BV. Rechtsungleiche Behandlung? (Erwägung 4).
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 12. Februar 1982.
Sachverhalt:
K. und G. sind Eigentümer der beiden Parzellen 1425 und 1349. Die Parzellen liegen an der Grüssstrasse, die von der Schwandstrasse abzweigt und in mehreren Windungen bergwärts führt. Im obersten Abschnitt bildet sie auf eine Strecke von rund 160 m eine Gerade. Die Parzelle 1349 liegt am Beginn, die Parzelle 1425 rund 70 m nach dieser Geraden.
Am 11. Februar 1980 reichten K. und G. je ein Baugesuch für ein Einfamilienhaus auf diesen Parzellen ein. Der Gemeinderat und auf Beschwerde hin der Regierungsrat verweigerten die Bewilligungen. In erster Linie, weil die Grüssstrasse in ihrem oberen Teil für die Erschliessung von Bauland ungenügend sei und namentlich den in Art. 10 BauR aufgestellten Anforderungen nicht genüge. Gegen den abweisenden Entscheid des Regierungsrates erhoben K. und G. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag auf Bewilligung der beiden Häuser. Sie machten geltend, obwohl die Grüssstrasse in ihrem oberen Abschnitt nicht überall eine Breite von 5 m aufweise, genüge sie trotzdem den gesetzlichen Anforderungen. Die Grüssstrasse weise nur geringes Verkehrsaufkommen auf. An der Zelglistrasse beispielsweise habe der Gemeinderat trotz prekärerer Verhältnisse, als sie an der Grüssstrasse herrschten, auch nach Inkrafttreten des Baureglementes Baubewilligungen erteilt. Die Schwandstrasse, von welcher die Grüssstrasse abzweige, genüge praktisch auf der ganzen Länge den Anforderungen nicht. Zudem könnten die beiden Grundstücke anstatt über die Grüssstrasse auch ohne weiteres über die Zügstrasse erschlossen werden.
Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerden abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 22 Abs. 2 Bst. b Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) dürfen Baubewilligungen nur erteilt werden, wenn das Land erschlossen ist, das heisst wenn unter anderem für die betreffende Nutzung eine hinreichende Zufahrt besteht (Art. 19 Abs. 1 RPG). Eine ähnliche Bestimmung enthält auch das BauG in Art. 4 Abs. 1, indem der Anspruch auf eine Baubewilligung unter anderem die genügende Erschliessung eines Grundstücks durch Strassen voraussetzt. Beim bundesrechtlichen Begriff der hinreichenden Zufahrt handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher der rechtsanwendenden Behörde einen gewissen Beurteilungsspielraum offen lässt (BGE 96 I 372 f.). Das Baureglement der Einwohnergemeinde Engelberg (BauR) verlangt für Sammelstrassen eine Strassenbreite von 6 m, für alle übrigen Strassen, zu welchen auch die Grüssstrasse gehört, eine Breite von 5 m. Die höchstzulässige Steigung für sämtliche Erschliessungsstrassen beträgt 12 % (Art. 10). Es wird heute grundsätzlich verlangt, dass die Zufahrt zum Baugrundstück, einschliesslich des in Anspruch genommenen Teils des öffentlichen Strassennetzes, während des ganzen Jahres auch für grössere Fahrzeuge (Bauverkehr, Feuerwehr, Sanität, Kehrichtabfuhr, Öllieferungen) befahrbar ist, ein gefahrloses Kreuzen mit anderen Fahrzeugen erlaubt und für Fussgänger und Radfahrer genügend Raum freilässt (Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, N 8 zu § 156; ZBl 1979, 224; Erläuterungen zum RPG, Bern 1981, N 12 ff. zu Art. 19). Dies ist im oberen Teil der Grüssstrasse auf mehreren Streckenabschnitten nicht der Fall.
a) Gemäss Art. 10 Abs. 2 BauR ist zwar der Gemeinderat berechtigt, für Zufahrten bei topographisch ungünstigen Verhältnissen, Sackgassen oder kleinen Arealbebauungen die Fahrbahnbreite zu reduzieren. Trotz des namentlich im obersten Abschnitt sehr steilen Geländes handelt es sich nicht um topographisch ungünstige Verhältnisse, die eine angemessene Verbreiterung der Strasse verunmöglichten. Die Beschwerdeführer behaupten dies auch nicht. Sie berufen sich aber darauf, dass die Grüssstrasse eine Sackgasse ist. Dies trifft zu. Indessen folgt daraus keineswegs, dass der Gemeinderat verpflichtet ist, bei Sackgassen ohne weiteres eine Reduktion der Breite zu bewilligen. Ein solcher Dispens hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Dabei muss selbstverständlich den an die Erschliessung von Baugrund gestellten Anforderungen Genüge geleistet werden. Handelt es sich beispielsweise um eine kurze, übersichtliche und nicht sehr steile Stichstrasse, welche als Zufahrt zu einigen wenigen Häusern dient, kann eine Reduktion der Breite umso eher gerechtfertigt sein. Im vorliegenden Fall misst derjenige Strassenabschnitt, der den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht, rund 300 m und weist neben mehreren Kurven mit engen Radien ein verhältnismässig starkes Gefälle von zwischen 8,6 und 16,6% auf. Im oberen Teil der Grüssstrasse ist das Kreuzen von Fahrzeugen nur unter erschwerten Bedingungen oder überhaupt nicht möglich. Die bestehenden Verbreiterungen des Trasses vermögen als Ausweichstellen nicht zu genügen. Partielle Verbreiterungen genügen allenfalls dann als Ausweichstellen, wenn sie an übersichtlichen Strecken liegen, sodass es möglich ist, entgegenkommenden Fahrzeugen rechtzeitig auszuweichen. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall, da die Strasse unübersichtlich ist. Obwohl die Grüssstrasse keine Durchgangsstrasse ist, rechtfertigt es sich nicht, von der Normbreite abzuweichen.
b) Beim Gebiet, welches durch die Grüssstrasse erschlossen wird, handelt es sich auch nicht um eine kleine Arealüberbauung. Der Gemeinderat hat seinen Entscheid zu Recht nicht nur im Hinblick auf die beiden Baugesuche K. und G. getroffen, sondern er hat das ganze Quartier vor Augen gehabt. Nach Angaben des Gemeinderates können im Gebiet Grüss noch über 20 Häuser realisiert werden. Dem Umstand, dass es sich bei den Projekten um sogenannte Ferienhäuser handelt, kommt entgegen der Meinung der Beschwerdeführer nicht entscheidende Bedeutung zu. Die Beschwerdeführer machen zwar geltend, dass wegen der besonderen (offenbar zeitlich limitierten) Nutzungsart von Ferienhäusern weder mit starkem noch mit regelmässigem Verkehrsaufkommen zu rechnen sei. Dazu stellte der Regierungsrat zutreffend fest, dass unterschiedliche Nutzungen weitgehend vom Willen des Eigentümers abhängen. Die geplanten Einfamilienhäuser eignen sich nämlich durchaus für eine dauernde Benutzung. Sodann können die Eigentümer, auch wenn sie heute keineswegs beabsichtigen, die Häuser dauernd zu nutzen, trotzdem nicht daran gehindert werden. Dasselbe gilt auch gegenüber allfälligen Rechtsnachfolgern. Ferienhäuser werden nicht zuletzt infolge hoher Baukosten häufig an Dritte vermietet, was dazu führen kann, dass diese Häuser zumindest während den allgemeinen Ferienzeiten regelmässig benützt werden. Auch unter Berücksichtigung der zu erwartenden Mehrbelastung der Grüssstrasse (vgl. dazu ZBl 1979, 233 f). kann in der Verweigerung der beiden fraglichen Baubewilligungen kein Ermessensmissbrauch der Bewilligungsbehörde erblickt werden. Die wohl strenge Praxis des Einwohnergemeinderates (vgl. RRB Nr. 873 vom 16. Dezember 1980, Oberer Rain; RRB Nr. 874 vom 16. Dezember 1980, Grüsshalde; RRB vom 23. Dezember 1980, Zelglistrasse) ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.
Engelberg liegt auf über 1000 m. Im Winter fallen grosse Schneemengen und die Temperaturen liegen regelmässig tiefer als beispielsweise im Sarneraatal. Dies führt namentlich im Winter, wie der Augenschein vom 12. Februar 1982 zeigte, zu entsprechend schwierigen Strassenverhältnissen mit Vereisungsgefahr. Die durch die Schneeräumung an den Strassenrand gestossenen Schneemassen bewirken eine zusätzliche Verengung der Grüssstrasse. Die Ausweichstellen oder Ausweichplätze sind nicht oder nur mangelhaft vom Schnee geräumt. Wenn der Einwohnergemeinderat diesen durch die besondere Lage Engelbergs bedingten Gegebenheiten Rechnung trägt und an eine befriedigende Zufahrt hohe Anforderungen stellt, ist dies auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden.
Nach Auffassung der Beschwerdeführer müssen die beiden Grundstücke gar nicht über die Grüssstrasse erschlossen werden; eine Erschliessung sei auch über die Zügstrasse denkbar. Die Beschwerdeführer würden sich verpflichten, sich in die Autoeinstellhalle "Züg" einzukaufen. Die Zügstrasse endet rund 160 m von der Parzelle 1349 und rund 230 m von der Parzelle 1425 entfernt. Gemäss Art. 9 BauR darf jedoch die Distanz vom Bauobjekt zu einer Fahrstrasse 60 m nicht überschreiten. Sinn dieser Bestimmung ist es, dass vom Grundeigentümer namentlich bei topographisch ungünstigen Verhältnissen nicht um jeden Preis eine Zufahrt auf sein Grundstück verlangt wird. Andererseits soll die Maximaldistanz zwischen Bauobjekt und Fahrstrasse von 60 m doch eine Minimalerschliessung garantieren, wobei an dieser Regelung nicht starr festgehalten wird. So sind Ausnahmen zulässig, allerdings nur bei besonderen topographischen Verhältnissen und unter Wahrung der gesundheits- und feuerpolizeilichen Interessen. Besondere topographische Verhältnisse liegen etwa dann vor, wenn eine andere Erschliessung überhaupt nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand zu bewerkstelligen wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Es ist auch nicht ersichtlich, wie von der Zügstrasse her die gesundheits- und feuerpolizeilichen Interessen gewahrt würden. Sodann fehlt es heute auch an einer rechtlichen Sicherung der Zufahrt beziehungsweise der Parkierungsmöglichkeit (vgl. Erläuterungen zum RPG, a.a.O. N 14). Schliesslich könnten die Grundeigentümer nicht daran gehindert werden, mit ihren Motorfahrzeugen dennoch die Grüssstrasse zu benützen.
Die Beschwerdeführer werfen dem Gemeinderat rechtsungleiche Bewilligungspraxis vor. In bezug auf die Zelglistrasse liessen sie den früher erhobenen Vorwurf nunmehr fallen. In bezug auf die Schwandstrasse wird geltend gemacht, bis anhin sei diese vom Einwohnergemeinderat, obschon sie nur eine Breite von rund 4 m aufweise, immer als für Erschliessungen ausreichend beurteilt worden.
In der Tat weist die Schwandstrasse praktisch nirgends Breiten von 5 m auf. Immerhin ist sie im Durchschnitt weniger steil als die Grüssstrasse. An den steilsten Stellen beträgt das Gefälle zwischen 8,11 - 11,20 %. Sie ist auch bedeutend übersichtlicher. Sie weist im Gegensatz zur Grüssstrasse keine Kurven mit engen Radien auf. Es gibt an der Schwandstrasse in regelmässigen Abständen Ausweichstellen, welche, da die Strecke übersichtlich ist, die Enge der Strasse einigermassen kompensieren. Freilich weist die Schwandstrasse im Vergleich zur Grüssstrasse ein bedeutend grösseres Verkehrsaufkommen auf. Trotzdem unterscheidet sich die Schwandstrasse von der Grüssstrasse tatbeständlich in rechtserheblicher Weise, weshalb der Vorwurf rechtsungleicher Behandlung zu Unrecht erhoben wurde. Seit dem Jahre 1964 besteht übrigens ein Ausbauprojekt für die Schwandstrasse. Im Jahre 1979 wurde der Kredit für die erste Ausbauetappe gesprochen (RRB Nr. 873 vom 16. Dezember 1980, E. 4).